Urteil des BVerwG vom 17.11.2006

Verfahrensmangel, Widerruf, Hund, Irak

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 B 224.06
OVG 16 A 4912/05.A
In der Verwaltungsstreitsache
- 2 -
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 17. November 2006
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Eckertz-Höfer und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Hund und Richter
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungs-
gerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom
11. August 2006 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
G r ü n d e :
Die auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1
VwGO) und Verfahrensmängel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte Be-
schwerde ist unzulässig. Sie entspricht nicht den Anforderungen an die Darle-
gung der geltend gemachten Zulassungsgründe aus § 133 Abs. 3 Satz 3
VwGO.
1. Die Beschwerde sieht einen Verfahrensmangel zunächst darin, dass das
Oberverwaltungsgericht „ohne weitere Anhörung des Klägers nach § 130a
VwGO entschieden“ habe, obwohl auch vor dem Verwaltungsgericht „keine
mündliche Verhandlung durchgeführt“ worden sei. Dem Kläger hätte „zumindest
eine Tatsacheninstanz gewährt werden müssen“. Mit diesem Vortrag wird der
behauptete Gehörsverstoß nicht schlüssig dargelegt. Die Beschwerde ver-
schweigt nämlich, dass der Kläger im erstinstanzlichen Verfahren vor dem Ver-
waltungsgericht selbst ausdrücklich auf die Durchführung einer mündlichen
Verhandlung verzichtet hat (GA Bl. 28). Unter diesen Umständen war aber eine
Entscheidung im sog. vereinfachten Berufungsverfahren nach § 130a VwGO
- bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen, welche die Beschwerde
nicht in Abrede stellt - zulässig (vgl. Urteil vom 14. März 2002 - BVerwG 1 C
15.01 - BVerwGE 116, 123 <125> = Buchholz 310 § 130a VwGO Nr. 58 unter
1
2
- 3 -
Hinweis auf die Beschlüsse vom 22. Januar 1998 - BVerwG 2 C 4.97 - Buch-
holz 310 § 161 VwGO Nr. 113 und vom 9. Juni 1999 - BVerwG 9 B 257.99 -
juris). Hiermit setzt sich die Beschwerde nicht auseinander.
Aus dem Vortrag, das Oberverwaltungsgericht sei auf das Vorbringen des Klä-
gers im Rahmen des Widerrufsverfahrens nicht eingegangen („zu dessen Vor-
verfolgung, seiner politischen kommunistischen Überzeugung und deshalb zu
befürchtender Repressalien durch die jetzige Staatsmacht im Irak oder isla-
mistischer Gruppen“) und es habe insofern lediglich allgemein ausgeführt, dass
dem Kläger auch nicht aus anderen Gründen erneut Verfolgung drohe, ergibt
sich der behauptete Verfahrensrechtsverstoß ebenfalls nicht. Die Beschwerde
wird auch insoweit der Darlegungspflicht aus § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO nicht
gerecht. Sie befasst sich nicht mit den Entscheidungsgründen des angefochte-
nen Beschlusses, in dem - entgegen dem Eindruck, den die Beschwerde zu er-
wecken sucht - das Oberverwaltungsgericht nicht nur nebenbei und allgemein
gehalten auf eine erneute Gefahr der Verfolgung des Klägers bei Rückkehr in
den Irak eingegangen ist, sondern sich damit umfangreich und auch unter Ein-
gehen auf die Person des Klägers (vgl. etwa BA S. 12) und das „Vorbringen der
Klägerseite sowohl im Anerkennungs- wie im Widerrufsverfahren“ (BA S. 13)
auseinandergesetzt hat (vgl. BA S. 10 ff.). Im Übrigen kann wegen dieser Aus-
führungen in dem angefochtenen Beschluss nicht davon ausgegangen werden,
das Schweigen der Entscheidungsgründe zu Einzelheiten des Verfolgungsvor-
trags des Klägers im Widerrufsverfahren könnte darauf beruhen, dass das Be-
rufungsgericht diesen nicht zur Kenntnis genommen oder nicht hinreichend in
Erwägung gezogen hat.
Soweit die Beschwerde weiter geltend macht, es liege ein Verstoß gegen den
Amtsermittlungsgrundsatz vor, weil das Oberverwaltungsgericht nicht berück-
sichtigt habe, dass sich der Kläger auf zwingende, auf früheren Verfolgungen
beruhende Gründe im Sinne des § 73 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG berufen könne und
deshalb von dem Widerruf abzusehen gewesen sei, wird der behauptete
Verfahrensmangel ebenfalls schon nicht schlüssig dargetan. Das ergibt sich
wiederum bereits daraus, dass sich die Beschwerde nicht mit den Ausführun-
gen hierzu in den Entscheidungsgründen des angegriffenen Beschlusses be-
3
4
- 4 -
fasst (BA S. 15). Sie teilt auch nicht mit, aufgrund welcher Beweismittel und
welchen Beweisergebnisses das Berufungsgericht insoweit zu einer für den
Kläger günstigeren Entscheidung hätte gelangen sollen. In Wahrheit wendet sie
sich wohl eher gegen die Verneinung eines „Ausnahmefalls“ im Sinne des § 73
Abs. 1 Satz 3 AsylVfG durch das Oberverwaltungsgericht, ohne hierzu einen
Verfahrensmangel aufzuzeigen.
2. Als grundsätzlich bedeutsam sieht die Beschwerde schließlich an, dass das
Oberverwaltungsgericht zwar auf die Möglichkeit der Prüfung der Richtlinie
2004/83/EG eingegangen sei, sich jedoch „nicht an die Vorschriften dieser
Richtlinie gebunden gefühlt“ habe, weil zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die
Umsetzungsfrist noch nicht abgelaufen gewesen sei. Bei Anwendung des § 73
AsylVfG sei jedoch „spätestens seit dem 10.10.06“ Art. 11 Abs. 1 Buchst. e der
Richtlinie „zu berücksichtigen“. Danach sei die Frage, wann eine entschei-
dungserhebliche Änderung der politischen Verhältnisse im Herkunftsstaat an-
genommen werden könne, „in Übereinstimmung mit der ‚Wegfall-der-Umstän-
de-Klausel’ zu überprüfen“. Damit und mit den weiteren Ausführungen hierzu in
der Art einer Berufungsbegründung wird eine Rechtsfrage von grundsätzlicher
Bedeutung, auf der die angefochtene Entscheidung beruht, nicht dargelegt. Das
Berufungsgericht hat nämlich - wie die Beschwerde nicht mitteilt - unter
Heranziehung der Rechtsprechung des beschließenden Senats (Urteil vom
1. November 2005 - BVerwG 1 C 21.04 - BVerwGE 124, 276) ausgeführt, § 73
Abs. 1 Satz 1 AsylVfG entspreche inhaltlich der sog. „Beendigungs-“ bzw.
„Wegfall-der-Umstände-Klausel“ nach Art. 1 C Nr. 5 Satz 1 GFK. Es ist daher
weder dargetan noch sonst erkennbar, inwiefern die Berücksichtigung von
Art. 11 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2004/83/EG zu einer anderen rechtlichen
Beurteilung hätte Anlass geben können. Letztlich wendet sich die Beschwerde
im Gewande der Grundsatzrüge gegen die dem Tatrichter vorbehaltene Ein-
schätzung des Sachverhalts und die Subsumtion des Berufungsgerichts dazu,
dass die Voraussetzungen für einen Widerruf nach § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG
vorliegen.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2
VwGO).
5
6
- 5 -
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten wer-
den gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus
§ 30 RVG.
Eckertz-Höfer Hund Richter
7