Urteil des BVerwG vom 04.10.2002

Persönliche Anhörung, Rechtliches Gehör, Sachverhaltsfeststellung, Exil

B
U
N
D
E
S
V
E
R
W
A
L
T
U
N
G
S
G
E
R
I
C
H
T
BESCHLUSS
BVerwG 1 B 224.02
VGH 9 B 00.31265
In der Verwaltungsstreitsache
- 2 -
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 4. Oktober 2002
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts
E c k e r t z - H ö f e r und die Richter am Bundes-
verwaltungsgericht R i c h t e r und
Prof. Dr. D ö r i g
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nicht-
zulassung der Revision in dem Beschluss des
Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom
10. April 2002 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerde-
verfahrens.
G r ü n d e :
Die auf Divergenz und Verfahrensfehler (§ 132 Abs. 2 Nr. 2, 3
VwGO) gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg.
1. Aus dem Vorbringen der Beschwerde ergibt sich nicht, dass
das Berufungsgericht verfahrensfehlerhaft gehandelt hätte. Die
Beschwerde rügt als verfahrensfehlerhaft, das Berufungsgericht
habe ohne Anhörung der Klägerin in einer mündlichen Verhand-
lung entschieden und damit das Gebot des rechtlichen Gehörs
(§ 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt (Beschwerde-
begründung S. 1 ff.). Sie legt allerdings nicht dar, inwiefern
das in § 130 a VwGO ausdrücklich vorgesehene Verfahren einer
Entscheidung des Berufungsgerichts ohne persönliche Anhörung
der Klägerin hier fehlerhaft gewesen sein soll. Sie zieht da-
bei nicht in Zweifel, dass das Berufungsgericht die Klägerin
zu dem beabsichtigten Verfahren nach § 130 a VwGO angehört
hat. Ob das Berufungsgericht den ihm nach § 130 a VwGO eröff-
neten Weg der Entscheidung im Beschlussverfahren beschreitet,
steht in seinem pflichtgemäßen Ermessen. Dieses ist nur auf
sachfremde Erwägungen und grobe Fehleinschätzungen überprüfbar
- 3 -
(stRspr, etwa Beschluss vom 10. April 1992 - BVerwG 9 B
142.91 - Buchholz 310 § 130 a VwGO Nr. 5). Anhaltspunkte für
derartige Ermessensfehler lassen sich der Beschwerde nicht
entnehmen. Sie macht zwar geltend, das Berufungsgericht habe
eine Glaubwürdigkeitsbeurteilung vorgenommen, ohne sich einen
persönlichen Eindruck von der Klägerin zu machen (Beschwerde-
begründung S. 3 oben). Die von der Beschwerde zur Erläuterung
dieser Rüge herangezogenen Urteilspassagen enthalten jedoch
keine Glaubwürdigkeitsbeurteilung. Vielmehr nimmt das Beru-
fungsgericht eine Würdigung des klägerischen Vortrags zur
exilpolitischen Betätigung vor. Ob dies eine zutreffende Wür-
digung des Vortrags darstellt, kann dahinstehen. Denn der an-
gefochtene Beschluss unterstellt in einer selbsttragenden Be-
gründung als wahr, dass das exilpolitische Engagement der Klä-
gerin andauert und den Behörden ihres Heimatstaates bekannt
ist (BA S. 12). Auch auf der Grundlage dieser Wahrunterstel-
lung hat das Berufungsgericht eine Gefährdung der Klägerin bei
einer Rückkehr nach Äthiopien nicht für wahrscheinlich gehal-
ten. Eine solche Gefährdung ist für das Gericht unter Würdi-
gung der Auskunftslage nur hinreichend wahrscheinlich, wenn
prominente Oppositionspolitiker aus dem Exil zurückkehren. Bei
der Klägerin, die nach ihrem eigenen Vortrag keine hervorgeho-
bene Stellung innerhalb der Exilorganisation einnehme, sei
dies nicht der Fall. Weshalb das Berufungsgericht ausgehend
von dieser Würdigung der Sach- und Rechtslage nicht ohne münd-
liche Verhandlung und persönliche Anhörung der Klägerin hätte
entscheiden dürfen, zeigt die Beschwerde nicht auf.
Dass die Würdigung des klägerischen Vortrags zum eigenen exil-
politischen Engagement eine Überraschungsentscheidung darstel-
len soll (Beschwerdebegründung S. 2), wird nicht entsprechend
den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO auf-
gezeigt. Die Beschwerde selbst legt hierzu dar, die Klägerin
habe im Exil durch ihre Teilnahme an Veranstaltungen oppositi-
oneller Gruppen auf das politische Leben in Äthiopien Einfluss
- 4 -
nehmen wollen. Eine hervorgehobene Stellung innerhalb der Op-
position oder ein besonderes gegen das Regime gerichtetes öf-
fentlichkeitswirksames Engagement hat sie indes nicht aufge-
zeigt. Angesichts des Inhalts der Erkenntnismittelliste, ins-
besondere der Lageeinschätzung des Auswärtigen Amtes, musste
die Klägerin mit einer Bewertung der Verfolgungsgefahr durch
das Berufungsgericht rechnen, wie sie im vorliegenden Fall
verfahrensfehlerfrei erfolgt ist. Im Übrigen verkennt die Be-
schwerde, dass das Berufungsgericht, anders etwa als in den
Fällen des § 86 Abs. 2 VwGO, im Verfahren nach § 130 a VwGO
nicht verpflichtet ist, die ihm obliegende abschließende Sach-
verhalts- und Beweiswürdigung vorab den Beteiligten mitzutei-
len und mit ihnen zu erörtern (stRspr, vgl. Beschluss vom
21. Januar 2000 - BVerwG 9 B 614.99 - Buchholz 310 § 130 a
VwGO Nr. 46 m.w.N.).
Ohne Erfolg rügt die Beschwerde auch einen Verstoß des Beru-
fungsgerichts gegen die gerichtliche Sachaufklärungspflicht
(§ 86 Abs. 1 VwGO), weil es die Konsequenzen einer Rückkehr
der Klägerin nach Äthiopien nicht "durch Auskünfte" aufgeklärt
habe, die über die in der Erkenntnismittelliste enthaltenen
Quellen hinausgehen. Damit sei das Gericht seiner Verpflich-
tung zur Sachverhaltsaufklärung bis an die Grenze der Zumut-
barkeit nicht nachgekommen (Beschwerdebegründung S. 3). Eine
den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügende Sach-
aufklärungsrüge verlangt die substantiierte Darlegung, hin-
sichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf be-
standen hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen
Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären und
welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der un-
terbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen
worden wären. Weiterhin muss entweder dargelegt werden, dass
bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht auf die Vornahme
der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt
wird, hingewirkt worden ist, oder dass sich dem Gericht die
- 5 -
bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von
sich aus hätten aufdrängen müssen (Beschluss vom 19. August
1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO n.F. Nr. 26
= NJW 1997, 3328). Diesen Anforderungen wird die Beschwerde in
mehrfacher Hinsicht nicht gerecht. Sie legt schon nicht dar,
welche zusätzlichen in der Erkenntnismittelliste nicht enthal-
tenen Auskunftsquellen das Gericht hätte nutzen sollen und
weshalb und inwieweit sich aus diesen Quellen bessere und wei-
tergehende Erkenntnisse über die Rückkehrgefährdung der Kläge-
rin hätten ergeben können. Hierzu hätte auch deshalb Veranlas-
sung bestanden, weil sich die vom Berufungsgericht ausgewerte-
ten Auskünfte sehr wohl auf die Verfolgungsgefahr für einfache
Mitglieder von Oppositionsgruppierungen bezogen, die - wie die
Klägerin - innerhalb dieser Organisation nicht in hervorgeho-
bener Stellung tätig sind. Die Beschwerde hat nicht dargelegt,
dass sich die Klägerin in einer in relevanter Weise abweichen-
den Gefährdungssituation befinde. Soweit sie sich auf die frü-
here Tätigkeit der Klägerin als Kassiererin in einem Offi-
zierskasino Mengistus bezieht, hat das Berufungsgericht die
Tatsache ihrer Nichtverhaftung im Wege der revisionsgericht-
lich nicht überprüfbaren Beweiswürdigung dahin gewertet, dass
sich daraus keine erhöhte Verfolgungsgefahr ergebe.
Das Berufungsgericht durfte zudem verfahrensfehlerfrei davon
absehen, Auskünfte darüber einzuholen, dass sich unter einer
Vielzahl von der Klägerin benannter "Verschwundener" auch
EPRP-Führungskräfte und -Mitglieder befanden. Die Erheblich-
keit des Beweisantrags wurde nicht dargelegt (vgl. Beschwerde-
begründung S. 7 oben). Das Berufungsgericht hat darauf hinge-
wiesen, aus dem Schicksal der "verschwundenen EPRP Führungs-
kräfte und Mitglieder" ließen sich keine Rückschlüsse auf eine
Verfolgungsgefährdung der Klägerin im Falle der Rückkehr nach
Äthiopien ziehen. Der Begründung des Beweisantrages lasse sich
schon nicht entnehmen, aus welchen Gründen die namentlich auf-
geführten Personen "verschwunden" seien und ob bzw. in welchem
- 6 -
Maße staatliches Verhalten ursächlich für das "Verschwinden"
gewesen sei. Dem tritt die Beschwerde nicht entgegen.
Das Berufungsgericht durfte auch ohne Verfahrensverstoß davon
absehen, den Ehemann der Klägerin zu deren "exilpolitischen
Aktivitäten" als Zeugen zu vernehmen (vgl. Beschwerdevorbrin-
gen S. 6). Weder hat die Klägerin einen entsprechenden Beweis-
antrag in zweiter Instanz gestellt noch hatte sich das ge-
richtliche Ermessen zu einer Verpflichtung zur Beweiserhebung
konkretisiert. Das Berufungsgericht hat das exilpolitische En-
gagement der Klägerin - soweit von ihr substantiiert darge-
legt - als wahr unterstellt, ohne dass dies nach seiner Auf-
fassung zur Bejahung einer Verfolgungsgefahr für sie führte.
Es durfte daher verfahrensfehlerfrei davon ausgehen, dass sich
aus den Bekundungen des Zeugen keine weiterreichenden Erkennt-
nisse ergeben würden. Im Übrigen legt auch das Beschwerdevor-
bringen nicht dar, dass der Zeuge eine hervorgehobene Position
der Klägerin innerhalb der Exilopposition hätte bekunden kön-
nen, sondern lediglich die von der Klägerin selbst "dargeleg-
ten Aktivitäten".
Die Beschwerde hält dem Berufungsgericht zu Unrecht eine wi-
dersprüchliche Tatsachenfeststellung vor (S. 6 f.). Denn der
in der Beschwerdebegründung dargestellte Widerspruch zwischen
der Wahrunterstellung einer Information des äthiopischen Si-
cherheitsdienstes über die exilpolitischen Aktivitäten der
Klägerin und den eigenen Zweifeln des Gerichts an der Glaub-
würdigkeit einer fortdauernden Mitgliedschaft der Klägerin in
der EPRP besteht nicht. Vielmehr stellt die auf der Wahrunter-
stellung basierende Argumentation des Gerichts eine eigene die
Entscheidung tragende Begründung dar. Ein Widerspruch besteht
auch nicht insofern, als der bereits erwähnte Beweisantrag ab-
gelehnt wurde, wonach sich unter einer Vielzahl namentlich er-
wähnter "Verschwundener" auch EPRP-Führungskräfte und –Mit-
glieder befanden. Inhalt dieses (nicht erheblichen) Beweisan-
- 7 -
trages war es, die Verfolgungsgefahr in Äthiopien zu verdeut-
lichen, nicht aber die exilpolitischen Aktivitäten der Kläge-
rin. Insofern besteht kein Widerspruch zur erfolgten Wahrun-
terstellung bezüglich des exilpolitischen Engagements.
Die weitere Rüge der Beschwerde (Beschwerdebegründung
S. 3 f.), das angefochtene Urteil sei willkürlich und verletze
das rechtliche Gehör der Klägerin (Art. 103 Abs. 1 GG), genügt
auch nicht ansatzweise den gesetzlichen Anforderungen an die
Darlegung der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör.
Vielmehr werden Versatzstücke allgemein formulierter Verfah-
rensrügen aneinander gereiht, ohne konkret ihre Verletzung im
vorliegenden Fall aufzuzeigen.
Die Beschwerde erhebt schließlich den Vorwurf, das Berufungs-
gericht habe die Gefahrenprognose für eine Rückkehr der Kläge-
rin nach Äthiopien aufgrund einer unvollständigen Sachver-
haltsfeststellung getroffen. Sie macht damit der Sache nach
eine Aufklärungsrüge geltend. Der behauptete Verfahrensverstoß
liegt indes nicht vor. Es stellt keine lückenhafte Sachver-
haltsfeststellung dar, wenn das Berufungsurteil im vorliegen-
den Fall keine Aussage darüber trifft, ob nach Äthiopien zu-
rückkehrende langjährige EPRP-Mitglieder und Asylbewerber an
der staatlichen Lebensmittelversorgung oder anderen Fürsorge-
leistungen teilhaben. Zu derartigen Feststellungen bestand
aufgrund der von der Klägerin nicht angegriffenen Sachver-
haltswürdigung, dass in Äthiopien ein soziales Sicherungssys-
tem fehle, kein Anlass. Das Berufungsgericht hat Anhaltspunkte
für eine extreme Gefahrenlage im Sinne von § 53 Abs. 6 Satz 1
AuslG für die Klägerin vielmehr im Hinblick auf ihre Möglich-
keit zum Ergreifen einer Berufstätigkeit verneint. Soweit das
Gericht darüber hinaus auf Unterstützungsmöglichkeiten durch
die Familie der Klägerin verweist, stellt es dies nur als wei-
tere Möglichkeit dar. Von Sachverhaltsfeststellungen oder Be-
weiserhebungen hierzu durfte das Gericht daher absehen. Soweit
- 8 -
die Beschwerde darüber hinaus rügt, dieser Umstand hätte in
die Gesamtwürdigung der Rückkehrgefährdung der Klägerin mit
einfließen müssen, macht sie in Wahrheit einen materiellrecht-
lichen Fehler geltend, mit dem sie die Zulassung der Revision
wegen eines Verfahrensmangels nicht erreichen kann.
Ein behaupteter Verstoß des Berufungsgerichts gegen die Denk-
gesetze (Beschwerdebegründung S. 7 f.) ist nicht nachvollzieh-
bar dargelegt. Es ist nicht erkennbar, worin ein gegen die
Denkgesetze verstoßender Zirkelschluss liegen soll, wenn das
Berufungsgericht unter Zugrundelegung der von ihm festgestell-
ten fehlenden Verfolgungswahrscheinlichkeit auch die Gefahr
einer Folterung oder einer menschenunwürdigen oder erniedri-
genden Behandlung als fern liegend ansieht.
2. Die Beschwerde macht in mehrfacher Hinsicht Divergenzen des
angefochtenen Beschlusses zu Entscheidungen des Bundesverfas-
sungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts geltend (Be-
schwerdebegründung S. 3, 4, 5 und 7). Dabei genügt sie jedoch
in keinem Fall den an diesen Zulassungsgrund zu stellenden
Darlegungsanforderungen (vgl. dazu Beschluss vom 19. August
1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 n.F. VwGO Nr. 26
= NJW 1997, 3328). In Wahrheit rügt sie jeweils die nach ihrer
Auffassung unzutreffende, mit den in Bezug genommenen Ent-
scheidungen des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesver-
waltungsgerichts angeblich nicht übereinstimmende Rechtsanwen-
dung des Berufungsgerichts im konkreten Fall. Dass das Beru-
fungsgericht einen von jenen Entscheidungen abweichenden abs-
trakten Rechtssatz aufgestellt hätte, vermag sie dabei in kei-
nem Fall aufzuzeigen.
Insgesamt wendet sich die Beschwerde im Übrigen in weitem Um-
fang in der Art einer Berufungsbegründung gegen die Sachver-
halts- und Beweiswürdigung des Berufungsgerichts. Eine Revisi-
onszulassung kann sie damit nicht erreichen.
- 9 -
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 133 Abs. 5
Satz 2 Halbsatz 2 VwGO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichts-
kosten werden nach § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Der
Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG.
Eckertz-Höfer Richter Prof. Dr. Dörig