Urteil des BVerwG vom 18.09.2003

Hund, Gefährdung, Wahrscheinlichkeit, Exil

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 B 223.03
OVG 15 A 3349/98.A
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 18. September 2003
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. M a l l m a n n und H u n d
beschlossen:
- 2 -
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das
Land Nordrhein-Westfalen vom 26. Juni 2003 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
G r ü n d e :
Die ausschließlich auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2
Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde ist unzulässig. Sie entspricht nicht den
Anforderungen an die Darlegung des geltend gemachten Zulassungsgrundes aus
§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.
Die Beschwerde hält für klärungsbedürftig, "welche Voraussetzungen der Abschie-
beschutz gemäß § 51 AuslG" erfordere. "Sind insbesondere Fallgruppen möglich, die
außerhalb einer exponierten exilpolitischen Tätigkeit und/oder Funktion im Exil die
Annahme der Voraussetzungen des § 51 AuslG rechtfertigen, ohne die Quantität
niedriger exilpolitischer Tätigkeit in Qualität zu bewirken?" Sie geht davon aus, dass
"die Fälle der (griechischen) Generalkonsulatsbesetzungen (im Zusammenhang mit
der Ingewahrsamnahme von Abdullah Öcalan) mit anschließender Verurteilung eine
Fallgruppe bilden, die ohne eine exponierte exilpolitische Tätigkeit zu sein, dieser
abweichend vom Allgemeinen hinsichtlich der beachtlichen Wahrscheinlichkeit des
Verfolgungsrisikos gleichzusetzen" seien. Damit und mit den hierzu gemachten wei-
teren Ausführungen sind in erster Linie Tatsachen- und keine Rechtsfragen im Sinne
des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO angesprochen. In Wahrheit wendet sich die Be-
schwerde gegen die dem Tatrichter vorbehaltene Feststellung und Würdigung des
Sachverhalts, insbesondere gegen die Verneinung einer Gefährdung des Klägers
wegen seiner exilpolitischen Tätigkeit. Eine grundsätzliche Bedeutung der Sache im
Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO lässt sich so nicht begründen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden
gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus
§ 83 b Abs. 2 AsylVfG.
Eckertz-Höfer
Dr. Mallmann
Hund