Urteil des BVerwG vom 06.03.2003

Grundsatz der Unmittelbarkeit, Persönliche Anhörung, Hund, Rüge

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BESCHLUSS
BVerwG 1 B 223.02
VGH 9 B 99.30107
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 6. März 2003
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. M a l l m a n n , H u n d und Prof. Dr. D ö r i g
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nicht-
zulassung der Revision in dem Beschluss des
Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom
18. April 2002 wird verworfen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerde-
verfahrens.
G r ü n d e :
Die Beschwerde der Klägerin ist unzulässig. Sie legt die gel-
tend gemachten Revisionszulassungsgründe der grundsätzlichen
Bedeutung der Rechtssache und eines Verfahrensmangels (§ 132
Abs. 2 Nrn. 1 und 3 VwGO) nicht in einer den Anforderungen des
§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise dar.
1. Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung
der Rechtssache setzt voraus, dass eine klärungsfähige und
klärungsbedürftige R e c h t s frage aufgeworfen wird. Eine
solche lässt sich der Beschwerde nicht entnehmen. Die von ihr
als grundsätzlich angesprochene Frage "der Beurteilung der
allgemeinen politischen Lage in Äthiopien, insbesondere hin-
sichtlich der Menschenrechtssituation" (Beschwerdebegründung
Ziff. 1 und Schriftsatz vom 17. Juli 2002) zielt nicht auf ei-
ne Rechtsfrage, sondern auf die Klärung der tatsächlichen po-
litischen Verhältnisse in Äthiopien. Diese ist indes den Tat-
sachengerichten vorbehalten und kann die Zulassung der Revisi-
on wegen rechtsgrundsätzlicher Bedeutung nicht rechtfertigen.
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2. Auch die weitere zur Begründung einer Grundsatzrüge ange-
sprochene Frage nach "dem Merkmal Glaubwürdigkeit" (Beschwer-
debegründung S. 4) wirft eine klärungsbedürftige Rechtsfrage
nicht auf. Vielmehr wendet sich die Beschwerde der Sache nach
gegen die Glaubwürdigkeitsbeurteilung des Berufungsgerichts im
vorliegenden Fall. Die Beschwerde meint hierzu, in vielen ab-
lehnenden Bescheiden und Gerichtsurteilen werde mit "angeblich
vorliegender 'Unglaubwürdigkeit' ... argumentiert", so auch im
vorliegenden Fall. So habe auch das Berufungsgericht die Klä-
gerin "bei vielen entscheidenden Punkten" als unglaubwürdig
angesehen, ohne dass eine mündliche Verhandlung stattgefunden
habe. Ihr Prozessbevollmächtigter könne keine Ungereimtheiten
in ihrem Vortrag zur Unterstützung der äthiopischen Oppositi-
onspartei OLF erkennen. Weshalb es den konkurrierenden Partei-
en der Oromos in Äthiopien so wichtig sei, Mitglieder zu ge-
winnen, hätte sie ohne weiteres erklären können. Die Klägerin
habe ihre vom Berufungsgericht als unglaubhaft behandelten
(Vor-)Fluchtgründe und ihre exilpolitischen Aktivitäten de-
tailliert, substantiiert und glaubhaft vorgetragen (Beschwer-
debegründung S. 4). Die Zulassung einer Grundsatzrevision kann
sie mit diesem Vortrag nicht erreichen.
3. Auch soweit die Beschwerde in diesem Zusammenhang neben der
Grundsatzrüge zugleich eine Verletzung des rechtlichen Gehörs
der Klägerin (Art. 103 Abs. 1 GG) geltend macht, legt sie ei-
nen die Revision eröffnenden Verfahrensverstoß im Sinne des
§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht dar. Mit der pauschalen Behaup-
tung, "wenn der Bayerische Verwaltungsgerichtshof die Klägerin
angehört hätte", wäre er "zu einem anderen Ergebnis gekommen",
lässt sich ein Gehörsverstoß nicht begründen. Für eine noch
denkbare Rüge eines Verstoßes gegen den Grundsatz der Unmit-
telbarkeit der Beweisaufnahme (§ 96 VwGO) durch unterlassene
persönliche Anhörung der Klägerin im Berufungsverfahren fehlt
es an jeglichen Darlegungen. So hat sich die Beschwerde weder
mit der einschlägigen Rechtsprechung des Senats (vgl. etwa Be-
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schluss vom 28. April 2000 - BVerwG 9 B 137.00 - Buchholz
402.25 § 1 AsylVfG Nr. 235 zur abweichenden Glaubwürdigkeits-
beurteilung des Berufungsgerichts vom erstinstanzlichen Ge-
richt sowie Beschluss vom 10. Mai 2002 - BVerwG 1 B 392.01 -
Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 259 = InfAuslR 2003, 28 zur
Übernahme der Glaubwürdigkeitsbeurteilung des Bundesamtes und
Beschluss vom 11. Juni 2002 - BVerwG 1 B 37.02 - Buchholz
402.25 § 1 AsylVfG Nr. 260 zur Heranziehung von protokollier-
ten Aussagen für eine eigene Glaubwürdigkeitsbeurteilung) aus-
einander gesetzt noch mit den Ausführungen des Berufungsge-
richts hierzu (BA S. 6 f.) und mit dem Umstand, dass der ange-
fochtene Beschluss nur hinsichtlich einer Frage, von der Wür-
digung des Verwaltungsgerichts abweicht, dass nämlich die Klä-
gerin schon im Heimatland den dortigen Behörden als OLF-
Anhängerin negativ aufgefallen sei, hierauf aber nicht beruht.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 133 Abs. 5
Satz 2 Halbsatz 2 VwGO).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichts-
kosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Der
Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG.
Dr. Mallmann Hund Prof. Dr. Dörig