Urteil des BVerwG vom 12.02.2007

Irak, Ausnahmefall, Strafverfahren, Haft

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 B 222.06
OVG 9 A 245/06.A
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 12. Februar 2007
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Eckertz-Höfer
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Mallmann und Richter
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsge-
richts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 17. August
2006 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
G r ü n d e :
Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde ist unzulässig. Die
grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache wird nicht den Anforderungen des
§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechend dargelegt.
Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache
setzt voraus, dass eine klärungsfähige und klärungsbedürftige Rechtsfrage
aufgeworfen wird. Eine solche lässt sich der Beschwerde nicht entnehmen. Die
Beschwerde macht u.a. geltend, die Revision sei zuzulassen, „wenn die grund-
sätzliche Rechtsfrage, im Ausnahmefall von § 73 Abs. 1 Satz 3 Asylverfahrens-
gesetz vorliegt, von dem Senat zu Lasten des Klägers zutreffend beantwortet
wurde“. Der vorliegende Fall sei der klassische Ausnahmefall des § 73 Abs. 1
Satz 3 AsylVfG. Der Kläger habe glaubhaft und nachvollziehbar dargelegt, dass
ihm eine Bestrafung wegen eines Tötungsdelikts im Irak drohe, wenn er in den
Irak zurückkehre. Der Bruder des Klägers sei wegen desselben Tötungsdelikts
in Haft gekommen wie der Kläger. Ob der Bruder des Klägers inzwischen ent-
lassen worden sei, sei unklar. Hinsichtlich der allgemeinen Situation im Irak ge-
he der angefochtene Beschluss zu Unrecht davon aus, dass diese sich auch
nur annähernd verbessert habe. Mit diesem Vorbringen benennt die Beschwer-
de keine Rechtsfrage, etwa zur Auslegung des § 73 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG.
Ebenso wenig setzt sie sich damit auseinander, dass das Berufungsgericht das
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behauptete drohende Strafverfahren wegen eines Tötungsdelikts schon des-
halb nicht für berücksichtigungsfähig hielt, weil ein Zusammenhang mit verfol-
gungsrelevanten Merkmalen nicht erkennbar sei. Stattdessen wendet sich die
Beschwerde in der Art einer Berufungsbegründung gegen die ihrer Ansicht
nach unzutreffende tatsächliche und rechtliche Würdigung in dem Beschluss
des Oberverwaltungsgerichts. Damit kann sie die Zulassung der Revision nicht
erreichen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten wer-
den gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus
§ 30 Satz 1 RVG.
Eckertz-Höfer Dr. Mallmann Richter
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