Urteil des BVerwG vom 28.02.2003

Verschlechterung des Gesundheitszustandes, Gefahr, Abschiebung, Hund

B
U
N
D
E
S
V
E
R
W
A
L
T
U
N
G
S
G
E
R
I
C
H
T
BESCHLUSS
BVerwG 1 B 222.02
OVG 7 A 11702/01
In der Verwaltungsstreitsache
- 2 -
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 28. Februar 2003
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts
E c k e r t z – H ö f e r und die Richter am Bundes-
verwaltungsgericht H u n d und Prof. Dr. D ö r i g
beschlossen:
Die Beschwerde des Beigeladenen gegen die
Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des
Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom
23. April 2002 wird verworfen.
Der Beigeladene trägt die Kosten des Beschwer-
deverfahrens.
G r ü n d e :
Die allein auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache
(§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde ist unzulässig,
denn sie bezeichnet den Revisionszulassungsgrund nicht in ei-
ner den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entspre-
chenden Weise.
Die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzt
eine in dem angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähige und
klärungsbedürftige Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung
voraus. Die Beschwerde hält für klärungsbedürftig, ob "gene-
rell im Falle einer konkret nachgewiesenen Gefahr eine Re-
traumatisierung für die Situation der Rückkehr in das Heimat-
land von einer konkreten Gefahr der wesentlichen Verschlechte-
rung des Gesundheitszustandes im Sinne von § 53 Abs. 6 Satz 1
AuslG unter Berücksichtigung auch des Urteils des Bundesver-
waltungsgerichts vom 25.11.1997 auszugehen ist" (Beschwerdebe-
gründung S. 2).
Eine klärungsfähige Rechtsfrage wirft sie damit nicht auf. Sie
zielt vielmehr in erster Linie auf die den Tatsachengerichten
- 3 -
vorbehaltene Klärung der Frage, wann die Gefahr einer bestimm-
ten Erkrankung unter Würdigung der Umstände des Einzelfalls so
erheblich ist, dass sie ein Abschiebungshindernis im Sinne des
§ 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG begründet. Die Frage, welche Folgen
eine Rückkehr in den Kosovo für die Gesundheit des Beigelade-
nen hat, hat das Berufungsgericht durch Beweiserhebung näher
aufgeklärt. Die Beschwerde wendet sich der Sache nach gegen
die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Berufungsgerichts,
ohne einen Verfahrensfehler zu rügen oder aufzuzeigen. Die mit
den Tatsachenfragen der Rückkehrgefährdung zusammenhängenden
Rechtsfragen sind im Übrigen in der Rechtsprechung des Bundes-
verwaltungsgerichts rechtsgrundsätzlich geklärt (vgl. etwa das
in der Beschwerde zitierte Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts vom 25. November 1997 – BVerwG 9 C 58.96 – BVerwGE 105,
383 zur Berücksichtigungsfähigkeit einer individuellen Krank-
heit als Abschiebungshindernis sowie Urteile vom 27. April
1998 - BVerwG 9 C 13.97 – Buchholz 402.240 § 53 AuslG 1990
Nr. 12 und vom 8. Dezember 1998 – BVerwG 9 C 4.98 – BVerwGE
108, 77 zum Verhältnis der individuellen Erkrankung zu einer
allgemeinen Gefahrenlage im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG
und schließlich Urteil vom 29. Oktober 2002 – BVerwG 1 C
1.02 – zur Erreichbarkeit
einer notwendigen psychischen Behandlung im Zielstaat der Ab-
schiebung). Einen weiter gehenden oder erneuten rechtlichen
Klärungsbedarf zeigt die Beschwerde nicht auf.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichts-
kosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Der
Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG.
Eckertz-Höfer
Hund
Prof. Dr. Dörig