Urteil des BVerwG vom 13.08.2002

Togo, Wahrscheinlichkeit, Gefahr, Übereinstimmung

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BESCHLUSS
BVerwG 1 B 221.02
OVG 2 KO 130/97
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 13. August 2002
durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht
E c k e r t z - H ö f e r , die Richterin am Bundes-
verwaltungsgericht B e c k und den Richter am Bundes-
verwaltungsgericht Prof. Dr. D ö r i g
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzu-
lassung der Revision in dem Beschluss des
Thüringer Oberverwaltungsgerichts vom 20. Feb-
ruar 2002 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdever-
fahrens.
G r ü n d e :
Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig. Sie legt einen Re-
visionszulassungsgrund im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO nicht in
einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügen-
den Weise dar.
Die von der Beschwerde begehrte Zulassung der Revision wegen
grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1
VwGO) setzt voraus, dass eine klärungsfähige und klärungsbe-
dürftige R e c h t s frage aufgeworfen wird. Eine solche
lässt sich der Beschwerde nicht entnehmen. Die Beschwerde be-
nennt selbst keine konkrete klärungsfähige Frage. Vielmehr
wendet sie sich in der Art einer Berufungsbegründung gegen die
ihrer Ansicht nach unzutreffende Beurteilung der politischen
Verhältnisse in Togo und der dem Kläger im Falle einer Rück-
kehr drohenden Verfolgungsgefahr durch das Berufungsgericht.
Dieses Vorbringen führt allenfalls auf Tatsachenfragen. Diese
sind indes allein von den Tatsachengerichten zu beantworten
und einer rechtsgrundsätzlichen Klärung im Revisionsverfahren
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nicht zugänglich.
Die von der Beschwerde ferner erhobene Divergenzrüge (§ 132
Abs. 2 Nr. 2 VwGO) genügt schon wegen der fehlenden Bezeich-
nung bestimmter höchstrichterlicher Entscheidungen nicht den
Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Im Übri-
gen benennt die Beschwerde auch keinen Rechtssatz der beru-
fungsgerichtlichen Entscheidung in Zusammenhang mit dem maß-
geblichen Wahrscheinlichkeitsmaßstab für die Gefahr künftiger
politischer Verfolgung, der in der Sache in Widerspruch zur
höchstrichterlichen Rechtsprechung steht. Einen derartigen
Rechtssatz hat das Berufungsgericht auch nicht aufgestellt.
Vielmehr hat es in Übereinstimmung mit der von ihm zitierten
Rechtsprechung des Bundesverfassungs- und des Bundesverwal-
tungsgerichts (BA S. 6 f.) im Falle des Klägers nicht den he-
rabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab, sondern den Maßstab
der beachtlichen Wahrscheinlichkeit angewandt, weil nach sei-
nen Feststellungen der Kläger nicht vorverfolgt aus Togo aus-
gereist ist.
In Wahrheit wendet sich die Beschwerde mit ihrem Vorbringen
gegen die tatsächlichen Feststellungen und die diesen zugrunde
liegende Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Berufungsge-
richts, ohne insoweit einen Revisionszulassungsgrund aufzuzei-
gen. Insbesondere reicht der Hinweis der Beschwerde auf den
Umstand, dass das Gericht trotz eines entsprechenden Antrags
des Klägers ohne mündliche Verhandlung entschieden habe, zur
Darlegung eines Verfahrensmangels im Sinne des § 132 Abs. 2
Nr. 3 VwGO nicht aus. Abgesehen davon, dass die Beschwerde
nicht angibt, welche prozessrechtliche Bestimmung das Beru-
fungsgericht damit verletzt haben soll, zeigt sie auch in der
Sache nicht auf, dass und inwiefern die Entscheidung des Beru-
fungsgerichts für ein vereinfachtes Berufungsverfahren nach
§ 130 a VwGO hier ermessensfehlerhaft gewesen sein soll
(vgl.
zum Prüfungsmaßstab Beschluss vom 3. Februar 1999 - BVerwG 4 B
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4.99 - Buchholz 310 § 130 a VwGO Nr. 33 m.w.N.), und setzt
sich nicht mit der ausführlichen Begründung hierzu in dem an-
gefochtenen Beschluss (BA S. 5 f.) auseinander.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 133 Abs. 5
Satz 2 Halbsatz 2 VwGO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichts-
kosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Der
Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG.
Eckertz-Höfer
Beck
Prof. Dr. Dörig