Urteil des BVerwG vom 14.11.2006, 1 B 220.06
Bundesamt, Rüge, Wahrscheinlichkeit, Heimatstaat
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 B 220.06 OVG 16 A 4579/05.A
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 14. November 2006 durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Eckertz-Höfer, die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Beck und den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 15. August 2006 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
G r ü n d e :
1Die allein auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2
Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde des Klägers ist unbegründet.
21. Die Beschwerde hält die Frage für grundsätzlich bedeutsam, ob § 73 Abs. 2a
AsylVfG auf Widerrufsentscheidungen anzuwenden ist, die nach dem 1. Januar
2005 ergangen sind bzw. „über die im erstinstanzlichen verwaltungsgerichtlichen Verfahren erst nach dem 1. Januar 2005 entschieden worden ist“. Soweit
die Frage sich auf Widerrufsbescheide des Bundesamtes für Migration und
Flüchtlinge (Bundesamt) bezieht, die nach dem 1. Januar 2005 ergangen sind,
würde sie sich in einem Revisionsverfahren nicht stellen, weil der hier angefochtene Widerrufsbescheid vom 9. Juli 2004 vor dem 1. Januar 2005 ergangen
und den Klägerbevollmächtigten zugestellt worden ist. Soweit die Frage sich in
ihrer zweiten Alternative auf Widerrufsbescheide bezieht, die vor dem 1. Januar
2005 ergangen sind, über die aber im erstinstanzlichen verwaltungsgerichtlichen Verfahren erst nach diesem Stichtag entschieden worden ist, ist sie durch
das Urteil des Senats vom 1. November 2005 (- BVerwG 1 C 21.04 - BVerwGE
124, 276) bereits rechtsgrundsätzlich entschieden. Danach findet § 73 Abs. 2a
AsylVfG auf vor dem 1. Januar 2005 ergangene Widerrufsentscheidungen keine Anwendung (a.a.O. Leitsatz 4 und S. 291 f.). Die Vorschrift bezieht sich mit
anderen Worten jedenfalls nicht auf Fälle, in denen das Bundesamt bereits vor
dem 1. Januar 2005 einen Widerrufsbescheid erlassen hat. Auf den Zeitpunkt
der gerichtlichen Entscheidung im Klageverfahren kommt es danach nicht an.
Dementsprechend ist das Berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen,
dass die Vorschrift auf den hier angefochtenen Widerrufsbescheid nicht
anwendbar ist. Einen weitergehenden Klärungsbedarf in dieser Frage zeigt die
Beschwerde nicht auf.
32. Auch die zweite von der Beschwerde als grundsätzlich bedeutsam aufgeworfene Frage, welcher Prognosemaßstab bei der Feststellung anzuwenden ist,
dass dem betreffenden Flüchtling bei einer Rückkehr in sein Heimatland nunmehr auch nicht aus anderen Gründen Verfolgung droht, insbesondere nicht
durch nichtstaatliche Akteure gemäß § 60 Abs. 1 Satz 4 Buchst. c AufenthG, ist
inzwischen rechtsgrundsätzlich geklärt. Nach dem Urteil des Senats vom
18. Juli 2006 - BVerwG 1 C 15.05 - (zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung BVerwGE vorgesehen, juris Rn. 27 f.) ist, wenn einem anerkannten
Flüchtling im Falle des Widerrufs bei der Rückkehr in seinen Heimatstaat keine
Verfolgungswiederholung, sondern eine gänzlich neue und andersartige Verfolgung droht, der allgemeine Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit - und
nicht wie die Beschwerde meint, der herabgestufte Prognosemaßstab - anzuwenden (vgl. auch den Beschluss des Senats vom 19. Oktober 2006 - BVerwG
1 B 125.06 - zu einer entsprechenden Rüge des Prozessbevollmächtigten des
Klägers). Dass und inwiefern der Fall des Klägers Anlass zu erneuter oder weitergehender Klärung der Frage in einem Revisionsverfahren geben soll, lässt
sich der Beschwerde nicht entnehmen.
4Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2
Halbs. 2 VwGO).
5Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus
§ 30 RVG.
Eckertz-Höfer Beck Prof. Dr. Dörig
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