Urteil des BVerwG vom 23.09.2003

Politische Verfolgung, Gefährdung, Wahrscheinlichkeit, Organisation

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 B 220.03 (1 PKH 68.03)
OVG 3 LB 5/03
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 23. September 2003
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. M a l l m a n n und
Prof. Dr. D ö r i g
beschlossen:
Der Antrag der Klägerinnen auf Bewilligung von Prozesskos-
tenhilfe wird abgelehnt.
Die Beschwerde der Klägerinnen gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberver-
waltungsgerichts vom 6. Juni 2003 wird verworfen.
Die Klägerinnen tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
G r ü n d e :
Der Antrag der Klägerinnen auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen,
da die Beschwerde keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO, § 114 ZPO).
Die Beschwerde der Klägerinnen ist unzulässig. Der allein geltend gemachte Zulas-
sungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1
VwGO) ist nicht den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechend
dargetan.
Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache setzt
voraus, dass eine klärungsfähige und klärungsbedürftige R e c h t s frage auf-
geworfen wird. Eine solche lässt sich der Beschwerde nicht entnehmen. Die von ihr
aufgeworfene Frage, ob einem iranischen Staatsangehörigen, der sich im Ausland
exilpolitisch zu Gunsten der Organisation Volksmudjaheddin Iran betätigt hat, des-
halb bei einer Rückkehr in den Iran mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische
Verfolgung im Sinne des § 51 Abs. 1 AuslG drohen würde, weil im Iran eine Ver-
schärfung der innenpolitischen Situation eingetreten sei, die vom Berufungsgericht
nicht gesehen oder zumindest nicht berücksichtigt worden sei, zielt nicht auf eine
Rechtsfrage. Vielmehr werden damit und mit den hierzu gemachten weiteren Aus-
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führungen in erster Linie Tatsachen- und keine Rechtsfragen im Sinne des § 132
Abs. 2 Nr. 1 VwGO angesprochen. In Wahrheit wendet sich die Beschwerde gegen
die dem Tatrichter vorbehaltene Feststellung und Würdigung des Sachverhalts, ins-
besondere gegen die Verneinung einer Gefährdung der Klägerinnen wegen exilpoli-
tischer Tätigkeit. Eine grundsätzliche Bedeutung der Sache im Sinne des § 132
Abs. 2 Nr. 1 VwGO lässt sich so nicht begründen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden
gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus
§ 83 b Abs. 2 AsylVfG.
Eckertz-Höfer Dr. Mallmann Prof. Dr. Dörig