Urteil des BVerwG vom 14.01.2003

Richteramt, Hund, Hochschule, Zustellung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 B 220.02
OVG 4 L 135/00
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 14. Januar 2003
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts
E c k e r t z - H ö f e r und die Richter am Bundes-
verwaltungsgericht H u n d und R i c h t e r
beschlossen:
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Die Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen
Oberverwaltungsgerichts über die Nichtzulassung
der Revision gegen sein Urteil vom 16. April
2002 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerde-
verfahrens folgt der Kostenentscheidung in der
Hauptsache.
G r ü n d e :
Die Beschwerde der Beklagten ist zulässig und begründet.
Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen
grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Sie kann
Gelegenheit zur Klärung der vom Bundesverwaltungsgericht
bisher nicht entschiedenen Frage geben, ob zu den
Verwaltungskosten im Sinne des § 82 Abs. 2 Nr. 2 AuslG auch
Übersetzungskosten (Dolmetscherkosten) gehören.
Rechtsmittelbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem
Aktenzeichen BVerwG 1 C 2.03 fortgesetzt; der Einlegung einer
Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses
Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundes-
verwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, einzurei-
chen.
Für den Revisionskläger besteht Vertretungszwang; dies gilt
auch für die Begründung der Revision. Der Revisionskläger muss
sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer
deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit
Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten las-
sen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden
können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung
zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst,
Gebietskörperschaften ferner durch Beamte oder Angestellte mit
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Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde o-
der des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem
sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen. In derselben
Weise muss sich jeder Beteiligte vertreten lassen, soweit er
einen Antrag
stellt.
Eckertz-Höfer
Hund
Richter