Urteil des BVerwG vom 19.01.2010

Anhörung, Fürsorgepflicht, Hinweispflicht, Gefahr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 B 22.09
VGH 10 B 09.476
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. Januar 2010
durch die Präsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Eckertz-Höfer,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Richter und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Fricke
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungs-
gerichtshofs vom 14. Juli 2009 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 5 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die auf die Revisionszulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der
Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und des Verfahrensmangels (§ 132
Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.
Die Beschwerde hält die Frage für grundsätzlich bedeutsam, „ob die mögli-
cherweise falschen Angaben des Klägers im Asylverfahren“ eine Straftat bzw.
eine Ordnungswidrigkeit darstellen. Sie macht damit - von allem anderen abge-
sehen - nicht ersichtlich, wie es bei einer Grundsatzrüge erforderlich ist, dass
sich in einem Revisionsverfahren in dem von der Beschwerde angesprochenen
Zusammenhang eine grundsätzlich klärungsbedürftige und entscheidungser-
hebliche Frage des revisiblen Rechts stellen würde, die über den Einzelfall des
Klägers hinaus von allgemeiner Bedeutung ist. In Wahrheit rügt die Beschwerde
die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Berufungsgerichts in Bezug auf die
vom Kläger begangenen Rechtsverstöße. Dies kann jedoch nicht zur Zulassung
der Revision führen.
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Auch der von der Beschwerde geltend gemachte Verfahrensmangel führt nicht
zur Zulassung der Revision. Die Beschwerde bringt vor, das Berufungsgericht
hätte den Kläger in der mündlichen Verhandlung darauf hinweisen müssen,
dass er keine Fragen beantworten müsse, die ihn der Gefahr der Strafverfol-
gung aussetzten. Die Beschwerde bezieht sich in diesem Zusammenhang auf
die bei der informatorischen Anhörung des Klägers gestellte Frage, ob der Klä-
ger eine Erlaubnis der beklagten Ausländerbehörde gehabt habe, „seinen“
Landkreis zu verlassen, sowie auf Fragen in Bezug auf Gültigkeit und Vorlage
seines Nationalpasses. Unabhängig davon, ob und ggf. in welcher Weise unter
den hier gegebenen Umständen eine verfahrensrechtliche Hinweis- bzw. Für-
sorgepflicht des Berufungsgerichts bestanden hat, legt die Beschwerde nicht
dar, dass die fraglichen Angaben des Klägers in der Berufungsverhandlung
über das hinaus gegangen sind, was zuvor bereits den Akten zu entnehmen
war (vgl. etwa Schriftsatz des Klägers vom 23. April 2009 an das Berufungsge-
richt zu den Passfragen sowie die Ausländerakte zur Frage der Verlassenser-
laubnis). Dies ist auch sonst nicht ersichtlich. Im Übrigen hat sich das Beru-
fungsgericht nicht für Straftaten des Klägers interessiert, sondern für Verstöße
gegen Rechtsvorschriften im Sinne des § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG, die zum
Teil Ordnungswidrigkeiten dargestellt haben. Die Beklagte weist zu Recht dar-
auf hin, dass diese Ordnungswidrigkeiten Jahre zurücklagen und im Zeitpunkt
der Berufungsverhandlung nicht mehr geahndet werden konnten. Insofern hätte
die Beschwerde auch von daher näher erläutern müssen, woraus sich eine
Hinweispflicht des Gerichts ergeben haben soll.
Der Senat sieht von einer weiteren Begründung ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2
Halbs. 2 VwGO).
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestset-
zung ergibt sich aus § 47 Abs. 1 und 3 sowie aus § 52 Abs. 2 GKG.
Eckertz-Höfer Richter Fricke
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