Urteil des BVerwG vom 27.05.2009

Fachkompetenz

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 B 22.08
VGH 7 A 1300/08
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 27. Mai 2009
durch die Präsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Eckertz-Höfer
sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht Richter und Prof. Dr. Kraft
beschlossen:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Beschluss des Hessischen Verwaltungs-
gerichtshofs vom 17. September 2008 wird verworfen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 15 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde, die geltend macht, der Rechtssache komme grundsätzliche
Bedeutung zu (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), ist unzulässig. Sie genügt nicht den
Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.
Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache
setzt voraus, dass eine klärungsfähige und klärungsbedürftige Frage des
revisiblen Rechts von allgemeiner Bedeutung aufgeworfen wird. Eine derartige
Frage lässt sich der Beschwerdebegründung nicht entnehmen. Die Beschwerde
wirft - jeweils ohne nähere Begründung - sechs Fragen auf, die letztlich alle
einzelfallbezogen darauf zielen, dass der Kläger zu 1 „krankheitsbedingt reise-
unfähig“ sei und deshalb nicht abgeschoben werden könne. Die Beschwerde
stützt sich in diesem Zusammenhang auf zwei (weitere) ärztliche Stellungnah-
men. Die von der Beschwerde formulierten Fragen stellen überwiegend keine
Rechtsfragen dar, sondern betreffen die den Tatsachengerichten vorbehaltene
Klärung der Frage, ob angesichts des Gesundheitszustandes des Klägers zu 1
(inlandsbezogene) Abschiebungsverbote vorliegen. Für keine der Fragen legt
die Beschwerde dar, woraus sich deren grundsätzliche Bedeutung ergeben
könnte.
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Soweit der Frage fünf auch eine Verfahrensrüge gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3
VwGO zu entnehmen sein sollte, wäre ein Verfahrensfehler ebenfalls nicht hin-
reichend substanziiert dargetan. Die Beschwerde beanstandet, dass sich das
Berufungsgericht zu Unrecht eine medizinische Fachkompetenz zugeschrieben
habe. Sie geht jedoch nicht darauf ein, dass sich das Berufungsgericht maß-
geblich auf zwei amtsärztliche Stellungnahmen und weitere ärztliche Beschei-
nigungen gestützt hat (vgl. insbesondere BA S. 9).
Der Senat sieht von einer weiteren Begründung ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2
VwGO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestset-
zung ergibt sich aus § 47 Abs. 1 in Verbindung mit § 52 Abs. 2 sowie § 39
GKG.
Eckertz-Höfer Richter Prof. Dr. Kraft
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