Urteil des BVerwG vom 11.04.2007

Verfahrenskosten, Ermessen, Hauptsache, Armenien

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 B 22.07
VGH 9 B 03.30076
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 11. April 2007
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig und Richter
und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Beck
beschlossen:
Nach Erledigung der Hauptsache wird das Verfahren
eingestellt.
Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom
11. August 2006 und das Urteil des Bayerischen
Verwaltungsgerichts Ansbach vom 9. Oktober 2002, so-
weit es der Klage stattgegeben hat, sind wirkungslos.
Die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwal-
tungsgericht und dem Verwaltungsgerichtshof trägt die
Beklagte. Von den Kosten des Verfahrens vor dem Ver-
waltungsgericht tragen die Beklagte drei Viertel und die
Klägerin ein Viertel.
G r ü n d e :
Das Verfahren ist in der Hauptsache durch die übereinstimmenden Erklärungen
der Beteiligten erledigt. Es ist daher in entsprechender Anwendung von § 141
Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Nach
§ 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 ZPO sind die Entscheidungen der Vorinstan-
zen, soweit sie nicht bereits rechtskräftig geworden sind, wirkungslos. Der Se-
nat hatte nach billigem Ermessen über die Verfahrenskosten zu entscheiden
(§ 161 Abs. 2 VwGO). Billigem Ermessen entspricht es in der Regel, demjeni-
gen Beteiligten die Verfahrenskosten aufzuerlegen, der bei nur noch summari-
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scher Prüfung der Sach- und Rechtslage voraussichtlich unterlegen wäre oder
der die Erledigung aus eigenem Willensentschluss herbeigeführt hat.
Unter dem zuletzt genannten Gesichtspunkt hat die Beklagte die Kosten des
Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Verwaltungsgerichts-
hof in vollem Umfang sowie drei Viertel der Kosten des erstinstanzlichen Ver-
fahrens zu tragen, weil sie die Klägerin im Nichtzulassungsbeschwerdeverfah-
ren ohne Änderung der Sach- und Rechtslage klaglos gestellt hat. Die restli-
chen Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens (ein Viertel) fallen der Klägerin
zur Last, weil ihre Klage vor dem Verwaltungsgericht teilweise (bezogen auf die
Abschiebungsandrohung nach Armenien) abgewiesen worden und das Urteil in
diesem Umfang, den der Senat mit einem Viertel bewertet, bereits rechtskräftig
geworden ist.
Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. Der Gegen-
standswert ergibt sich aus § 30 Satz 1 RVG. Er beträgt für das Revisionsverfah-
ren 3 000 € (vgl. Beschluss vom 21. Dezember 2006 - BVerwG 1 C 29.03 -
juris).
Prof. Dr. Dörig Richter Beck
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