Urteil des BVerwG vom 11.04.2007, 1 B 22.07
Verfahrenskosten, Ermessen, Hauptsache, Armenien
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 B 22.07 VGH 9 B 03.30076
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 11. April 2007 durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig und Richter und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Beck
beschlossen:
Nach Erledigung der Hauptsache wird das Verfahren eingestellt.
Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 11. August 2006 und das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 9. Oktober 2002, soweit es der Klage stattgegeben hat, sind wirkungslos.
Die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Verwaltungsgerichtshof trägt die Beklagte. Von den Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht tragen die Beklagte drei Viertel und die Klägerin ein Viertel.
G r ü n d e :
1Das Verfahren ist in der Hauptsache durch die übereinstimmenden Erklärungen
der Beteiligten erledigt. Es ist daher in entsprechender Anwendung von § 141
Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Nach
§ 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 ZPO sind die Entscheidungen der Vorinstanzen, soweit sie nicht bereits rechtskräftig geworden sind, wirkungslos. Der Senat hatte nach billigem Ermessen über die Verfahrenskosten zu entscheiden
(§ 161 Abs. 2 VwGO). Billigem Ermessen entspricht es in der Regel, demjenigen Beteiligten die Verfahrenskosten aufzuerlegen, der bei nur noch summari-
scher Prüfung der Sach- und Rechtslage voraussichtlich unterlegen wäre oder
der die Erledigung aus eigenem Willensentschluss herbeigeführt hat.
2Unter dem zuletzt genannten Gesichtspunkt hat die Beklagte die Kosten des
Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Verwaltungsgerichtshof in vollem Umfang sowie drei Viertel der Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu tragen, weil sie die Klägerin im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren ohne Änderung der Sach- und Rechtslage klaglos gestellt hat. Die restlichen Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens (ein Viertel) fallen der Klägerin
zur Last, weil ihre Klage vor dem Verwaltungsgericht teilweise (bezogen auf die
Abschiebungsandrohung nach Armenien) abgewiesen worden und das Urteil in
diesem Umfang, den der Senat mit einem Viertel bewertet, bereits rechtskräftig
geworden ist.
3Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Satz 1 RVG. Er beträgt für das Revisionsverfahren 3 000 € (vgl. Beschluss vom 21. Dezember 2006 - BVerwG 1 C 29.03 -
juris).
Prof. Dr. Dörig Richter Beck
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