Urteil des BVerwG vom 22.03.2006

Hund, Hochschule, Urschrift, Rücknahme

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 B 22.06
VGH 11 S 1692/05
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. März 2006
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Eckertz-Höfer
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Hund und Prof. Dr. Dörig
beschlossen:
Die „außerordentliche Beschwerde“ des Klägers gegen
den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-
Württemberg vom 5. Januar 2006 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
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G r ü n d e :
Der vom Kläger angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs (VGH
11 S 1692/05) wurde am 5. Januar 2006 erlassen, wie sich aus der Urschrift
ergibt (Bl. 123 Prozessakte). In der für den Kläger erstellten Ausfertigung des
Gerichts wird aufgrund eines (unbeachtlichen) Übertragungsfehlers der 4. Ja-
nuar 2006 als Entscheidungsdatum genannt (siehe Bl. 151 Prozessakte).
Der als „außerordentliche Beschwerde“ bezeichnete Rechtsbehelf gegen den
Beschluss des Oberverwaltungsgerichts, durch den die Gegenvorstellung des
Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 20. Juli 2005
- 11 S 664/05 - zurückgewiesen wurde, ist nicht statthaft.
Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts sind gemäß § 152 Abs. 1 VwGO
- vorbehaltlich der dort aufgeführten (hier nicht vorliegenden) Sonderfälle - nicht
mit einem Rechtsmittel zum Bundesverwaltungsgericht angreifbar. Der Be-
schwerdeführer ist hierauf und auf die Pflicht zur Kostentragung im Falle der
Verwerfung mit Schreiben des Gerichts vom 8. März 2006 hingewiesen worden.
Von der Möglichkeit der Rücknahme seiner Beschwerde hat der Kläger, wie aus
seinem Schreiben vom 15. März 2006 hervorgeht, keinen Gebrauch gemacht.
Im Übrigen wäre die Beschwerde auch unzulässig, weil sie nicht durch einen
Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule einge-
legt worden ist (§ 67 Abs. 1 VwGO).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Streitwertfestset-
zung bedarf es nicht, da sich die Gerichtsgebühr unmittelbar aus Nr. 5502 der
Anlage 1 zum GKG ergibt.
Eckertz-Höfer
Hund
Prof. Dr. Dörig
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