Urteil des BVerwG vom 09.11.2005

Ausreise, Straftat, Asylbewerber, Strafverfahren

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 B 22.05 (1 PKH 13.05)
VGH A 12 S 1189/04
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 9. November 2005
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r ,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht R i c h t e r und die Richterin am
Bundesverwaltungsgericht B e c k
beschlossen:
Der Antrag des Klägers, ihm Prozesskostenhilfe zu bewilligen
und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-
Württemberg vom 25. November 2004 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
G r ü n d e :
Dem Kläger kann die beantragte Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden, denn die
beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet aus den nachstehenden Gründen keine Aus-
sicht auf Erfolg (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).
Die Beschwerde, die geltend macht, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeu-
tung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), bleibt ohne Erfolg.
Sie hält zunächst die Frage für grundsätzlich bedeutsam, "ob Kurden, die nachweis-
lich vor ihrer Ausreise aus der Türkei eine Straftat nach Art. 169 TStGB begangen
haben und deren Prozess nach Gesetz Nr. 4616 vertagt wurde, bei einer Rückkehr in
die Türkei hinreichend sicher vor erneuter politischer Verfolgung sind". Die Zulassung
der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache setzt voraus, dass
eine klärungsfähige und klärungsbedürftige Frage des revisiblen Rechts aufgeworfen
wird, die in einem Revisionsverfahren verallgemeinerungsfähig beantwortet werden
kann. Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage zielt nicht auf eine Rechtsfrage,
sondern betrifft die den Tatsachengerichten vorbehaltene Klärung der politischen
Verhältnisse in der Türkei. Im Übrigen ist nicht dargetan, dass sich die Frage in
einem Revisionsverfahren in dieser allgemeinen Form stellen würde und von den
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tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts gedeckt ist. Die Beschwerde
bezieht sich auf ein Strafverfahren gegen den Kläger in der Türkei, in dem es bisher
nicht zu einer Verurteilung gekommen ist, sondern das ausgesetzt worden ist und nur
dann wieder aufgenommen wird, falls der Kläger innerhalb von fünf Jahren eine der
vorgeworfenen Straftat vergleichbare Tat begehen sollte (UA S. 15 und 29). Das
Berufungsgericht hat sich in diesem Zusammenhang auf verschiedene Er-
kenntnismittel gestützt, nach denen Personen, die vom Gesetz Nr. 4616 "profitiert"
hätten, unbehelligt in die Türkei hätten einreisen können und dort "ohne Schwierig-
keiten" leben könnten. Die Strafvorwürfe würden nicht in das Justizregister eingetra-
gen und seien deshalb bei polizeilichen Kontrollen nicht bekannt (UA S. 30 f.). Mit
ihrer Frage und dem entsprechenden, ausschließlich tatsächlichen Beschwerdevor-
bringen wendet sich die Beschwerde in Wahrheit gegen die ihrer Ansicht nach unzu-
reichende bzw. unzutreffende Feststellung und Würdigung des Sachverhalts durch
das Berufungsgericht. Damit kann sie die Zulassung der Revision nicht erreichen.
Entsprechendes gilt für die zweite Grundsatzfrage der Beschwerde, "ob infolge der
gesetzlichen Reformen davon ausgegangen werden (kann), dass zurückkehrende
Asylbewerber in der Türkei nicht mehr gefoltert werden, auch wenn sie vor der Aus-
reise wegen politischer Straftaten in Erscheinung getreten sind". Abgesehen davon,
dass das Beschwerdevorbringen hierzu sich weitgehend auf allgemeine Ausführun-
gen zum politischen Reformprozess in der Türkei beschränkt, ist der zweiten Frage
nicht deshalb eine Rechtsfrage zu entnehmen, weil sie auf "gesetzliche Reformen"
Bezug nimmt. Auch dies führt nicht auf eine Frage des revisiblen Rechts, sondern
insoweit handelt es sich um eine von den Tatsacheninstanzen zu beurteilende Frage
der Auslegung und Anwendung ausländischen Rechts (vgl. BVerwGE 45, 357).
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 VwGO).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden ge-
mäß § 83 b AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG.
Eckertz-Höfer
Richter
Beck
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