Urteil des BVerwG vom 15.11.2006

Rüge

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 B 219.06
OVG 16 A 4880/05.A
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. November 2006
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Eckertz-Höfer
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Mallmann und Prof. Dr. Dörig
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts
für das Land Nordrhein-Westfalen vom 16. August 2006
wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
G r ü n d e :
Die allein auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2
Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde ist unzulässig. Sie entspricht nicht den Dar-
legungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Dies hat der Senat zu
einer entsprechenden Rüge des Prozessbevollmächtigten des Klägers zu dem
Verfahren BVerwG 1 B 187.06 ausgeführt; hierauf wird Bezug genommen. Das
dort erwähnte Schreiben des Gerichts vom 1. Juni 2006 datiert im vorliegenden
Verfahren vom 4. Juli 2006.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2
Halbs. 2 VwGO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten wer-
den gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus
§ 30 RVG.
Eckertz-Höfer Dr. Mallmann Prof. Dr. Dörig
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