Urteil des BVerwG vom 17.09.2003

Rechtliches Gehör, Mitwirkungspflicht, Kenntnisnahme, Rüge

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 B 219.03
VGH 12 UE 986/01.A
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 17. September 2003
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z – H ö f e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. M a l l m a n n und
Prof. Dr. D ö r i g
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Re-
vision in dem Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichts-
hofs vom 2. Juni 2003 wird verworfen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist unzulässig, denn sie legt die geltend gemachten Verfahrensmän-
gel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) nicht den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3
VwGO entsprechend dar.
Die Beschwerde rügt, das Berufungsgericht habe den Vortrag der Klägerin zu ihrem
Einsatz für Frauenrechte in der Türkei und zu ihren mehrfachen Festnahmen und
Misshandlungen auf der Polizeiwache nicht zur Kenntnis genommen (Beschwerde-
begründung Seite 1). Mit ihren Darlegungen zeigt die Klägerin die geltend gemachte
Verletzung ihres Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG)
jedoch nicht auf. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
und des Bundesverfassungsgerichts ist grundsätzlich - und so auch hier - davon aus-
zugehen, dass die Gerichte das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis genommen
und in Erwägung gezogen haben; die Gerichte brauchen sich dabei nicht mit jedem
Vorbringen in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich auseinander zu setzen.
Aus einem Schweigen der Entscheidungsgründe zu Einzelheiten des Prozessstoffs
allein kann noch nicht der Schluss gezogen werden, das Gericht habe diese nicht zur
Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen. Eine Verletzung rechtlichen Gehörs
kann daher nur dann festgestellt werden, wenn es sich aus den besonderen Umstän-
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den des Falles deutlich ergibt, dass das Gericht tatsächliches Vorbringen der Beteilig-
ten nicht in Erwägung gezogen hat (vgl. etwa Beschluss vom 5. Februar 1999
- BVerwG 9 B 797.98 - Buchholz 310 § 108 Abs. 2 VwGO Nr. 4 unter Hinweis auf
BVerfGE 96, 205 <216 f.>). Solche besonderen Umstände zeigt die Beschwerde
nicht auf. Vielmehr erweist sich die Rüge, die angefochtene Entscheidung reduziere
das verfolgungsrelevante Vorbringen der Klägerin "auf einen Schlag auf ihren Kopf",
als unzutreffend. Der Beschluss gibt in seinem Tatbestand den Vortrag der Klägerin
weitgehend wieder, dessen fehlende Kenntnisnahme sie rügt (BA S. 2). Er würdigt
den Vortrag auch in den Entscheidungsgründen, leitet aus ihm aber unter anderem
wegen mangelnder Substantiierung und fehlender Angabe von Details keine indivi-
duelle Verfolgung der Klägerin ab (BA S. 19 f.). Damit setzt sich die Beschwerde
nicht auseinander.
Soweit die Beschwerde als Aufklärungsmangel (§ 86 Abs. 1 VwGO) und Verletzung
des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) weiter rügt, dass der Vor-
trag der Klägerin als unsubstantiiert gewertet worden sei, ohne die offenen Fragen im
Rahmen einer mündlichen Verhandlung zu klären (Beschwerdebegründung S. 2),
werden derartige Verfahrensfehler nicht den gesetzlichen Darlegungsanforderungen
entsprechend aufgezeigt. Die Entscheidung des Berufungsgerichts, die Berufung
nach § 130 a VwGO ohne mündliche Verhandlung zurückzuweisen, ist nur auf sach-
fremde Erwägungen und grobe Fehleinschätzungen überprüfbar (vgl. Beschluss vom
18. Mai 2000 - BVerwG 9 B 212.00 - ). Derartige Umstände macht die Be-
schwerde nicht ersichtlich. Sie legt in diesem Zusammenhang auch nicht dar, dass
die Klägerin im Verfahren vor dem Tatsachengericht ihrer Mitwirkungspflicht bei der
substantiierten Darlegung ihres Verfolgungsschicksals genügt hat. Hierzu hätte umso
mehr Veranlassung bestanden, als im angefochtenen Beschluss ausdrücklich darauf
hingewiesen wird, dass es insoweit "auch nach mehrfachen Hinweisen des Gerichts
im Berufungsverfahren" an dem erforderlichen substantiierten Vorbringen der Kläge-
rin fehle (BA S. 20).
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2
VwGO).
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden
nach § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus
§ 83 b Abs. 2 AsylVfG
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Eckertz-Höfer Dr. Mallmann Prof. Dr. Dörig