Urteil des BVerwG vom 27.03.2003

Richteramt, Hund, Hochschule, Zustellung

B
U
N
D
E
S
V
E
R
W
A
L
T
U
N
G
S
G
E
R
I
C
H
T
BESCHLUSS
BVerwG 1 B 219.02
VGH 11 S 1823/01
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 27. März 2003
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. M a l l m a n n , H u n d und R i c h t e r
beschlossen:
Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs
Baden-Württemberg über die Nichtzulassung der
Revision gegen sein Urteil vom 17. April 2002
wird aufgehoben.
- 2 -
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwer-
deverfahrens folgt der Kostenentscheidung in
der Hauptsache.
G r ü n d e :
Die Beschwerde des Klägers ist zulässig und begründet.
Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grund-
sätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Sie kann dem
Bundesverwaltungsgericht Gelegenheit zur Klärung der Frage ge-
ben, ob einem im Bundesgebiet geborenen und aufgewachsenen
türkischen Staatsangehörigen, ein aus Art. 6 Abs. 1 bzw.
Art. 7 Satz 1 des Assoziationsratsbeschlusses EWG-Türkei
Nr. 1/80 (ARB 1/80) hergeleitetes Aufenthaltsrecht zusteht,
obwohl er wegen als Heranwachsender begangener Straftaten zu
einer Jugendstrafe von zwei Jahren und zwei Monaten ohne Be-
währung verurteilt worden ist, und welche Anforderungen hin-
sichtlich der Rechtmäßigkeit der Ausweisung sich ggf. aus
Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 ergeben.
Unter diesen Umständen bedürfen die weiteren von der Beschwer-
de geltend gemachten Zulassungsgründe nicht der Erörterung.
Rechtsmittelbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem
Aktenzeichen BVerwG 1 C 8.03 fortgesetzt; der Einlegung einer
Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses
Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundes-
verwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, einzurei-
chen.
- 3 -
Für den Revisionskläger besteht Vertretungszwang; dies gilt
auch für die Begründung der Revision. Der Revisionskläger muss
sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer
deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit
Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten las-
sen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden
können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung
zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Ge-
bietskörperschaften ferner durch Beamte oder Angestellte mit
Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde
oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes,
dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen. In derselben
Weise muss sich jeder Beteiligte vertreten lassen, soweit er
einen Antrag stellt.
Dr. Mallmann Hund Richter