Urteil des BVerwG vom 15.05.2007

Politische Verfolgung, Irak, Gefahr, Bedrohung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 B 217.06
VGH A 2 S 510/06
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. Mai 2007
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Eckertz-Höfer
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Richter und Prof. Dr. Dörig
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts-
hofs Baden-Württemberg vom 14. August 2006 wird zu-
rückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
G r ü n d e :
Die Beschwerde, die sich auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache
(§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sowie auf einen Verfahrensmangel (§ 132 Abs. 2
Nr. 3 VwGO) stützt, hat keinen Erfolg.
Die Beschwerde hält sinngemäß die Frage für grundsätzlich klärungsbedürftig,
ob der Tatbestand des Art. 15 Buchst. c der Richtlinie 2004/83/EG des Rates
vom 29. April 2004 - Qualifikationsrichtlinie -, nämlich das Vorliegen willkürlicher
Gewalt, im Entscheidungsfall erfüllt sei und sich für den Kläger, einen iraki-
schen Staatsangehörigen, daraus ein Anspruch auf Gewährung subsidiären
Schutzes ergebe. Im Ergebnis könne daran kein Zweifel bestehen, zumal die
Lage im Irak sich täglich neu verschärfe und unbestritten sei, dass es seit der
offiziellen Beendigung des Krieges weitaus mehr Tote gegeben habe als wäh-
rend des Konflikts selbst, und ebenso unbestritten sei, dass es gerade in den
letzten Monaten nicht nur mehr Binnenvertriebene gegeben habe als noch wäh-
rend der Kampfhandlungen, sondern auch mehr Menschen aus dem Irak flüch-
teten als noch während des Krieges. Die Lage im Irak erfülle damit in geradezu
klassischer Weise den beschriebenen Tatbestand der „willkürlichen Gewalt“.
Die Frage der unmittelbaren Anwendung und der Auslegung des Art. 15
Buchst. c der Richtlinie sei höchstrichterlich bisher nicht geklärt und habe des-
halb grundsätzliche Bedeutung. Diese Grundsatzrüge genügt bereits nicht den
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Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Die Beschwerde
macht nicht ersichtlich, dass sich in einem Revisionsverfahren eine mit Art. 15
Buchst. c der Richtlinie zusammenhängende Frage in entscheidungserheblicher
Weise stellen würde. Von allem anderen abgesehen, insbesondere der Frage
einer etwaigen Vorwirkung der Richtlinie vor Ablauf der Umsetzungsfrist zum
Zeitpunkt der Berufungsentscheidung, trifft es zwar zu, dass die Richtlinie von
willkürlicher Gewalt spricht. Die Richtlinie lässt aber grundsätzlich keine
allgemeine Bedrohung genügen, wie von der Beschwerde geltend gemacht,
sondern setzt eine individuelle Bedrohung voraus (vgl. auch den Erwägungs-
grund Nr. 26 vor Art. 1 der Richtlinie). Auf eine individuelle Bedrohung des Klä-
gers, die vom Berufungsgericht verneint worden ist (BA S. 8), geht die Be-
schwerde in diesem Zusammenhang nicht ein. Sie verweist lediglich auf die
allgemeine Sicherheitslage im Irak.
Die Beschwerde beanstandet ferner, das Berufungsgericht habe den Anspruch
des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt (Art. 103 Abs. 1 GG,
§ 108 Abs. 2 VwGO). Die Berufungsentscheidung habe sich nicht hinreichend
mit der Frage auseinandergesetzt, ob der Kläger bei einer Rückkehr in den Irak
eine nichtstaatliche Verfolgung durch Übergriffe von Anhängern der Baath-
Partei zu befürchten habe. Denn der Kläger habe aus Sicht der „Baathisten“ die
(frühere) irakische Opposition unterstützt. Das Berufungsgericht habe sich ins-
besondere mit den entsprechenden Feststellungen im erstinstanzlichen Urteil
nicht hinreichend befasst. Dieser Vorwurf trifft nicht zu.
Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs kann nur festgestellt werden, wenn sich
aus besonderen Umständen des Falles deutlich ergibt, dass das Beru-
fungsgericht tatsächliches Vorbringen der Beteiligten entweder überhaupt nicht
zur Kenntnis genommen oder nicht hinreichend in Erwägung gezogen hat. Sol-
che Umstände macht die Beschwerde nicht ersichtlich. Der Berufungsentschei-
dung ist zu entnehmen, dass das Berufungsgericht eine mögliche Verfolgung
des Klägers durch nichtstaatliche Akteure im Irak geprüft hat. Das Berufungs-
gericht zitiert im Tatbestand seiner Entscheidung aus dem Urteil des Verwal-
tungsgerichts im vorliegenden asylrechtlichen Widerrufsverfahren ausdrücklich
die einschlägige Vorschrift in § 60 Abs. 1 Satz 4 Buchst. c AufenthG (BA S. 4).
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In den Entscheidungsgründen wird eine - von einer etwaigen früheren Verfol-
gung unabhängige - Verfolgungsgefahr nach Maßgabe des § 60 Abs. 1 Satz 4
AufenthG, also auch durch nichtstaatliche Akteure, ausgeschlossen (BA S. 8).
Das Berufungsgericht ist ferner auf die Gefahr von Übergriffen durch Anhänger
des früheren Baath-Regimes eingegangen. Es referiert im Tatbestand die Er-
wägung des Verwaltungsgerichts, inwieweit Angehörige der früheren Macht-
strukturen in den Terrorgruppen verankert seien und dort entscheidenden Ein-
fluss hätten. Es referiert weiter die vom Verwaltungsgericht angesprochene Ge-
fahr, dass frühere Regimeangehörige ihre Macht „verwaltungsintern“ - aus un-
terwanderten Sicherheitseinheiten heraus - missbrauchen könnten (BA S. 4 und
5). In den Entscheidungsgründen führt das Berufungsgericht aus, dass eine
politische Verfolgung des Klägers, die eine Verknüpfung mit einer etwaigen
früheren Verfolgung des Klägers durch das Regime Saddam Husseins aufwei-
sen könnte, mit hinreichender Sicherheit auszuschließen sei. In diesem Zu-
sammenhang ist ausdrücklich auch von Anhängern des früheres Baath-
Regimes die Rede (BA S. 7). Dass das Berufungsgericht nicht noch gesondert
eine Gefährdung des Klägers durch „Baathisten“ als nichtstaatliche Akteure
untersucht hat, liegt daran, dass es eine derartige Gefahr nicht als gänzlich
neue und andersartige Verfolgung im Sinne der Rechtsprechung des Bundes-
verwaltungsgerichts zu § 73 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG angesehen, sondern im Zu-
sammenhang mit der Frage einer etwaigen früheren Verfolgung geprüft hat.
Dies wird deutlich durch die Bezugnahme in der Berufungsentscheidung auf
das Urteil des Senats vom 1. November 2005 - BVerwG 1 C 21.04 - (BVerwGE
124, 276 = Buchholz 402.25 § 73 AsylVfG Nr. 15; vgl. inzwischen auch Urteil
des Senats vom 18. Juli 2006 - BVerwG 1 C 15.05 - BVerwGE 126, 243 =
InfAuslR 2007, 33). Im Übrigen hat sich der Kläger auch nach der Ankündigung
des Berufungsgerichts, die Klage ohne mündliche Verhandlung abweisen zu
wollen, in seinem von der Beschwerde zitierten Schriftsatz vom 3. Juli 2006
nicht auf eine nichtstaatliche Verfolgung durch Anhänger des früheren Baath-
Regimes bezogen.
Entsprechendes gilt für den von der Beschwerde angesprochenen Komplex ei-
ner inländischen Fluchtalternative im Irak. Auch hier trifft es nicht zu, dass das
Berufungsgericht Vorbringen des Klägers nicht hinreichend zur Kenntnis ge-
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nommen bzw. berücksichtigt hat. Das Gericht hat die Angaben des Klägers im
Berufungsverfahren hierzu vollständig wiedergegeben und erwogen (vgl. BA
S. 5 und 8). Im Übrigen kommt es auf diesen Fragenkomplex nicht entschei-
dungserheblich an.
Der Senat sieht von einer weiteren Begründung ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2
Halbs. 2 VwGO).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden
gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30
RVG.
Eckertz-Höfer Richter Prof. Dr. Dörig
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