Urteil des BVerwG vom 24.09.2003

Organisation

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 B 217.03
VGH 11 UE 275/02.A
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 24. September 2003
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. D ö r i g und R i c h t e r
beschlossen:
- 2 -
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs
vom 9. Juli 2003 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
G r ü n d e :
Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde ist unzulässig. Die grund-
sätzliche Bedeutung der Rechtssache wird nicht in einer Weise dargelegt, die den
Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügt.
Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache setzt
voraus, dass eine klärungsfähige und klärungsbedürftige R e c h t s frage auf-
geworfen wird. Eine derartige Frage lässt sich der Beschwerde nicht entnehmen. Die
von ihr genannte, als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Frage, "ob exilpolitische
Aktivitäten in monarchistischen Organisationen auch dann zu asylrelevanter Verfol-
gung im Iran führen, wenn es sich nicht um eine herausgehend aktive und überregi-
onale Führungspersönlichkeit innerhalb der monarchistischen Organisation handelt",
zielt nicht auf eine Rechtsfrage, sondern betrifft die den Tatsachengerichten vorbe-
haltene Klärung der tatsächlichen politischen Verhältnisse im Iran, insbesondere der
Haltung der iranischen Behörden gegenüber den in den Iran zurückkehrenden Mit-
gliedern exilpolitischer Organisationen. Die Beschwerde wendet sich insoweit gegen
die ihrer Ansicht nach unzutreffende Feststellung und Würdigung des Sachverhalts
durch das Berufungsgericht. Soweit sie darauf verweist, dass in der obergerichtlichen
Rechtsprechung die Bewertung exilpolitischer Aktivitäten von Iranern "noch nicht
abschließend geklärt" sei, wäre damit allenfalls eine grundsätzliche Bedeutung in
tatsächlicher Hinsicht dargetan. Mit einem solchen Vorbringen kann die Zulassung
der Revision indes nicht erreicht werden. Auch das vorgelegte neue Tatsachenmate-
rial kann im vorliegenden Beschwerdeverfahren und könnte in einem Revisionsver-
fahren nicht berücksichtigt werden.
- 3 -
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden ge-
mäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus
§ 83 b Abs. 2 AsylVfG.
Eckertz-Höfer Prof. Dr. Dörig Richter