Urteil des BVerwG vom 10.09.2003

Politische Verfolgung, Wahrscheinlichkeit, Organisation

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 B 216.03 (1 PKH 66.03)
OVG 3 LB 6/03
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 10. September 2003
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r ,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht B e c k und den Richter am
Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. D ö r i g
beschlossen:
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird
abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision
in dem Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts
vom 6. Juni 2003 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
G r ü n d e :
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, da die Beschwerde keine
Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO, § 114 ZPO).
Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund
der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist nicht den
Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechend dargetan.
Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache setzt
voraus, dass eine klärungsfähige und klärungsbedürftige R e c h t s frage aufgeworfen wird.
Eine solche lässt sich der Beschwerde nicht entnehmen. Die von ihr aufgeworfene Frage,
"ob einem iranischen Staatsangehörigen, der sich im Ausland exilpolitisch zu-
gunsten der Organisation Volksmudjaheddin Iran betätigt hat, deshalb bei einer
Rückkehr in den Iran mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung im
Sinne des § 51 Abs. 1 AuslG drohen würde, weil im Iran eine Verschärfung der
innenpolitischen Situation eingetreten ist,"
zielt nicht auf eine Rechtsfrage. Sie betrifft vielmehr die Feststellung und Würdigung der
tatsächlichen Verhältnisse im Iran, die nach der Prozessordnung den Tatsachengerichten
vorbehalten ist. Damit zusammenhängende konkrete Rechtsfragen, die einer revisionsge-
richtlichen Klärung bedürften, benennt die Beschwerde nicht. Sie erschöpft sich vielmehr in
Angriffen gegen die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Berufungsgerichts, ohne damit
schlüssig einen Revisionszulassungsgrund aufzuzeigen.
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Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß
§ 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich auch aus § 83 b
Abs. 2 AsylVfG.
Eckertz-Höfer Beck Prof. Dr. Dörig