Urteil des BVerwG vom 30.10.2003

Urteil vom 30.10.2003

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 B 214.03 (1 PKH 67.03)
OVG 3 LB 4/03
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. Oktober 2003
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r ,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht B e c k und den Richter am
Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. D ö r i g
beschlossen:
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe
wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberver-
waltungsgerichts vom 6. Juni 2003 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
G r ü n d e :
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, da die Beschwer-
de keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO, § 114 ZPO).
Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig. Der allein geltend gemachte Zulas-
sungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1
VwGO) ist nicht den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechend
dargetan. Wegen der Begründung wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf den
Beschluss des Senats vom 23. September 2003 - BVerwG 1 B 220.03 - zu einer
entsprechenden Nichtzulassungsbeschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klä-
gers im Verfahren der Ehefrau und der Kinder des Klägers Bezug genommen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden ge-
mäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich auch
aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG.
Eckertz-Höfer Beck Prof. Dr. Dörig