Urteil des BVerwG vom 08.04.2003, 1 B 213.02
Sri Lanka
B U N D E S V E R W A L T U N G S G E R I C H T
BESCHLUSS
BVerwG 1 B 213.02 VGH 10 UE 863/02.A
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 8. April 2003 durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r , den Richter am Bundesverwaltungsgericht R i c h t e r und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht B e c k
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 15. April 2002 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist unzulässig. Der von ihr geltend gemachte
Revisionszulassungsgrund eines Verfahrensmangels (§ 132 Abs. 2
Nr. 3 VwGO) ist nicht in einer Weise dargelegt, die den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entspricht.
Die Beschwerde rügt als verfahrensfehlerhaft, das Berufungsgericht habe gegen seine Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts
(§ 86 Abs. 1 VwGO) verstoßen, indem es lediglich die aktuelle
politische Entwicklung in Sri Lanka bis in den Februar 2002
hinein bewertet habe und allgemein zugängliches Pressematerial
zur Folgeentwicklung bis zur Abfassung des Urteils im April
2002 nicht berücksichtigt habe. Darüber hinaus habe hinsichtlich einer Reihe von im Einzelnen bezeichneten Tatsachenkomplexen, auf die der Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom
24. Oktober 2001 eingehe, weiterer Aufklärungsbedarf bestanden. Außerdem fehle es an einer "umfänglichen Auswertung" des
zwar in das Verfahren eingeführten, aber nur verschiedentlich
zitierten und nicht vollständig ausgeschöpften Lageberichts
des Auswärtigen Amtes vom 24. Oktober 2001.
Hiermit und mit ihrem weiteren Vorbringen zeigt die Beschwerde
nicht auf, inwiefern sich dem Berufungsgericht - bezogen auf
die Frage beachtlicher Verfolgungswahrscheinlichkeit bei einer
Rückkehr unter dem Gesichtspunkt einer Gruppenverfolgung aufgrund der tamilischen Volkszugehörigkeit des Klägers (Beschwerdebegründung S. 32 f.) - eine ergänzende Beweiserhebung
hätte aufdrängen müssen. Dies hat der Senat zu entsprechenden
Aufklärungsrügen des Prozessbevollmächtigten des Klägers bereits im Einzelnen ausgeführt (vgl. etwa Beschlüsse vom
21. November 2002 - BVerwG 1 B 53.02 -, vom 23. Januar 2003
- BVerwG 1 B 230.02 -, vom 30. Januar 2003 - BVerwG 1 B
206.02 - und vom 12. Februar 2003 - BVerwG 1 B 196.02 -).
Hierauf wird Bezug genommen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Der
Gegenstandswert bestimmt sich nach § 83 b Abs. 2 AsylVfG.
Eckertz-Höfer Richter Beck
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