Urteil des BVerwG vom 29.04.2004

Grüner Star, Gefahr, Kongo, Republik

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 B 211.03
OVG 4 A 3491/01.A
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 29. April 2004
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. M a l l m a n n ,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht B e c k und den Richter am
Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. D ö r i g
beschlossen:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Re-
vision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das
Land Nordrhein-Westfalen vom 2. Juni 2003 wird verworfen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist unzulässig, weil die allein geltend gemachte grundsätzliche Be-
deutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht in einer Weise dargelegt
ist, die den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entspricht.
Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache setzt
voraus, dass eine bestimmte klärungsfähige und klärungsbedürftige R e c h t s frage
aufgezeigt wird. Eine solche lässt sich der Beschwerde nicht entnehmen. Die
Beschwerde wirft die Frage auf, welche Anforderungen bzw. Kriterien bei einer
verfassungskonformen Auslegung des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG an die individuellen
Momente rückkehrender Kongolesen zu stellen sind, um die allgemeine Gefahr aller
Kongolesen in der Demokratischen Republik Kongo (DRK) für die Rückkehrer zu
einer extremen Gefahr werden zu lassen. Hiermit und mit dem weiteren Vorbringen
der Beschwerde wird eine der rechtsgrundsätzlichen Klärung zugängliche
Rechtsfrage nicht aufgezeigt. Dies hat der Senat zu vergleichbaren Rügen der Pro-
zessbevollmächtigten der Kläger bereits mehrfach ausgeführt (vgl. etwa Beschluss
vom 7. August 2003 - BVerwG 1 B 464.02 -). Hierauf wird zur Vermeidung von Wie-
derholungen Bezug genommen.
Soweit die Beschwerde im Rahmen der von ihr aufgeworfenen Grundsatzfrage vor-
liegend zusätzlich auf die Erkrankung des Klägers zu 1 (Glaukom/Grüner Star) ab-
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hebt, führt dies zu keiner anderen Beurteilung. Die Beschwerde setzt sich schon
nicht damit auseinander, dass das Berufungsgericht die Gefahr, die sich aus dieser
Erkrankung für den Kläger zu 1 bei seiner Rückkehr ergeben kann, - zutreffend -
nach dem Maßstab des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG in direkter Anwendung geprüft hat
(BA S. 7 f.). Inwiefern es angesichts der dazu getroffenen Feststellungen des Beru-
fungsgerichts, die nicht mit Verfahrensrügen angegriffen werden, in diesem Zusam-
menhang überhaupt auf die mit der Grundsatzrüge angesprochene Frage der Über-
windung der Sperrwirkung des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG bei einer allgemeinen Ge-
fahr und der verfassungskonformen Anwendung der Vorschrift im Falle einer extre-
men Gefahrenlage ankommen soll, zeigt die Beschwerde nicht auf. Im Übrigen wür-
de für das individuelle Moment einer bestehenden Erkrankung ebenso wie für die
übrigen von der Beschwerde angeführten individuellen Momente gelten, dass sich
dessen Bedeutung bei der verfassungskonformen Anwendung von § 53 Abs. 6
AuslG nicht nach abstrakten rechtlichen Kriterien bestimmt, sondern sich in erster
Linie aus Art und Ausmaß der im Herkunftsland tatsächlich drohenden Gefahren und
deren Auswirkungen auf den jeweiligen Rückkehrer ergibt. Dies zu ermitteln und
festzustellen ist aber den Tatsachengerichten vorbehalten.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2
VwGO).
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden
gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus
§ 83 b Abs. 2 AsylVfG.
Dr. Mallmann
Beck
Prof. Dr. Dörig