Urteil des BVerwG vom 16.04.2003

Verfahrensmangel, Geheimdienst, Gefährdung, Hund

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BESCHLUSS
BVerwG 1 B 211.02
VGH 20 B 01.30807
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 16. April 2003
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts
E c k e r t z - H ö f e r , den Richter am Bundes-
verwaltungsgericht H u n d und die Richterin am
Bundesverwaltungsgericht B e c k
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nicht-
zulassung der Revision in dem Beschluss des
Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom
12. April 2002 wird verworfen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerde-
verfahrens.
G r ü n d e :
Die auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132
Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und einen Verfahrensmangel durch fehlerhaf-
te Ablehnung eines Beweisantrags (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ge-
stützte Beschwerde ist unzulässig. Sie entspricht nicht den
Anforderungen an die Darlegung der geltend gemachten Zulas-
sungsgründe aus § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.
Die Beschwerde sieht als grundsätzlich bedeutsam die Frage an,
"ob eine inländische Fluchtalternative im Nordirak ... nicht
auch dann zu verneinen ist, wenn der Vater der Klägerin in der
Bundesrepublik als Flüchtling im Sinne der GFK nach § 51
Abs. 1 AuslG (und zwar nicht wegen Nachfluchtgründen wie Repu-
blikflucht, sondern wegen Vorfluchtaktivitäten) bestandskräf-
tig anerkannt wurde und also ins Blickfeld des irakischen Ge-
heimdienstes im Nordirak geraten ist, so dass der Klägerin im
Wege der Sippenhaft auch im Nordirak Verfolgung durch den ira-
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kischen Geheimdienst droht". Eine klärungsfähige und klärungs-
bedürftige Frage des revisiblen Rechts im Sinne des § 132
Abs. 2 Nr. 1 VwGO wird damit nicht aufgezeigt. Vielmehr zielt
die Fragestellung - noch ohne sich im Übrigen mit der ange-
fochtenen Entscheidung auseinander zu setzen - auf die Klärung
einer den Tatsachengerichten vorbehaltenen Tatsachenfrage,
über die in dem angestrebten Revisionsverfahren nicht ent-
schieden werden könnte.
Auch der behauptete Verfahrensmangel der fehlerhaften Ableh-
nung eines schriftsätzlich gestellten Beweisantrags ist nicht
schlüssig dargelegt. Insoweit fehlt es bereits an der Wieder-
gabe des Beweisantrags und dessen Begründung sowie an einer
eingehenden, auch verfahrensrechtlichen Auseinandersetzung mit
den vom Berufungsgericht für die Ablehnung einer weiteren
Sachaufklärung angeführten Gründen. Der Beweisantrag im
Schriftsatz vom 21. März 2002 war im Übrigen - auch unter Be-
rücksichtigung des Vortrags im Schriftsatz vom 15. September
2001, den die Beschwerde nicht erwähnt -, unsubstantiiert und
hätte bereits deshalb als unzulässig abgelehnt werden können.
Ihm war auch nicht das in der Beschwerde - sinngemäß - unter-
stellte Beweisthema zu entnehmen, dass der Klägerin auch am
Ort der vom Berufungsgericht angenommenen inländischen Flucht-
alternative im Nordirak eine Nachstellung durch den irakischen
Geheimdienst unter dem Gesichtspunkt der Sippenhaft drohen
könnte, weil ihr Vater in Deutschland als Flüchtling anerkannt
worden ist. Woraus sich eine solche Gefährdung angesichts der
Feststellungen des Berufungsgerichts zur allgemeinen Verfol-
gungssicherheit im Nordirak ableiten lassen sollte, ist ferner
weder im Berufungsverfahren noch mit der Beschwerde im Einzel-
nen dargetan worden.
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Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5
Satz 2 Halbsatz 2 VwGO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichts-
kosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben; der
Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG.
Eckertz-Höfer
Hund
Beck