Urteil des BVerwG vom 04.04.2003

Anerkennung, Disposition, Berufungskläger, Abweisung

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BESCHLUSS
BVerwG 1 B 210.02
VGH 5 UE 3768/96.A
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 4. April 2003
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts
E c k e r t z - H ö f e r , den Richter am Bundes-
verwaltungsgericht R i c h t e r und die Richterin
am Bundesverwaltungsgericht B e c k
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nicht-
zulassung der Revision in dem Urteil des
Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom
13. Februar 2002 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdever-
fahrens.
G r ü n d e :
Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gestützte Beschwerde bleibt
ohne Erfolg. Das Berufungsurteil leidet nicht an den von der
Beschwerde geltend gemachten Verfahrensmängeln.
Die Beschwerde rügt, das Berufungsgericht habe bei der Frage
längerfristiger Inhaftierungen tamilischer Volkszugehöriger im
Großraum Colombo seine Sachaufklärungspflicht sowie den An-
spruch des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt.
Es sei davon ausgegangen, dass es zu derartigen Inhaftierungen
komme, wenn die Polizei "aufgrund der Gesamtumstände" der fes-
ten Überzeugung sei, dass ein Verdächtiger in terroristische
Aktivitäten der LTTE verwickelt sei bzw. Mitverantwortung
hieran trage. Inhaftierungen von mehr als nur kurzer Dauer er-
schienen auch bereits "bei geringen Verdachtsmomenten" ge-
rechtfertigt, wenn die Intensität der abzuwendenden Gefahr
neuer Anschläge durch die LTTE sehr groß sei. Die in diesem
Zusammenhang von der Beschwerde behaupteten Verfahrensfehler
sind bereits nicht ordnungsgemäß bezeichnet (§ 133 Abs. 3 S. 3
VwGO). Dies hat der Senat zu entsprechenden Rügen der Prozess-
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bevollmächtigten des Klägers in dem gleichzeitig ergangenen
Beschluss im Verfahren BVerwG 1 B 214.02 im Einzelnen ausge-
führt. Hierauf wird Bezug genommen.
Die Beschwerde beanstandet ferner, das Berufungsgericht habe
zu Unrecht über die Frage von Abschiebungshindernissen nach
§ 53 AuslG entschieden. Die Frage sei nicht Gegenstand des Be-
rufungsverfahrens geworden. Denn der Bundesbeauftragte für
Asylangelegenheiten (im Folgenden: Bundesbeauftragter) habe
insoweit nicht die Zulassung der Berufung beantragt. Diese Rü-
ge greift nicht durch. Das Verwaltungsgericht hatte in seinem
Urteil die Ziff. 1 (Art. 16 a GG), Ziff. 2 (§ 51 Abs. 1 AuslG)
und Ziff. 4 (Abschiebungsandrohung) des ablehnenden Bescheids
der Beklagten vom 16. Dezember 1994 aufgehoben und die Beklag-
te verpflichtet, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen
sowie festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1
AuslG vorliegen. Hinsichtlich Ziff. 3 des Ablehnungsbescheids
(§ 53 AuslG), zu der der Kläger ausdrücklich einen Hilfsantrag
gestellt hatte, hatte das Verwaltungsgericht keine Entschei-
dung getroffen. Der Bundesbeauftragte hat daraufhin beantragt,
die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulas-
sen "und unter Abänderung des Urteils die Klage abzuweisen so-
wie festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1
AuslG nicht vorliegen". Das Berufungsgericht hat auf diesen
Antrag die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts
(uneingeschränkt) zugelassen und auch den Anspruch auf Fest-
stellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG als Ge-
genstand des Berufungsverfahrens angesehen und hierüber ent-
schieden. Entgegen der Auffassung der Beschwerde ist dies
rechtlich nicht zu beanstanden. Nach gefestigter Rechtspre-
chung des Senats fällt ein Hilfsantrag - wie der Antrag zu
§ 53 AuslG im Rahmen einer Asylklage -, über den die Vorin-
stanz, wie hier das Verwaltungsgericht, nicht zu entscheiden
brauchte, weil sie dem Hauptantrag entsprochen hat, durch das
Rechtsmittel der Gegenseite gegen die Verurteilung nach dem
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Hauptantrag in der Rechtsmittelinstanz ebenfalls an. Dies ent-
spricht regelmäßig dem Interesse des klagenden Asylbewerbers,
weil andernfalls eine negative Feststellung zu § 53 AuslG in
dem Bescheid des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer
Flüchtlinge bestandskräftig würde. In der Rechtsprechung des
Senats ist weiterhin geklärt, dass es nicht zur Disposition
des Bundesbeauftragten als Berufungskläger steht, das klägeri-
sche Begehren derart einzuschränken, dass vom Berufungsgericht
trotz Abweisung des Hauptantrages nicht über den Hilfsantrag
zu entscheiden ist. Dies gilt im Übrigen unabhängig von der
Zulassungsentscheidung des Berufungsgerichts (vgl. z.B. Urteil
vom 15. April 1997 - BVerwG 9 C 19.96 - BVerwGE 104, 260 =
Buchholz 402.240 § 50 AuslG Nr. 2 und Beschluss vom 24. Mai
2000 - BVerwG 9 B 144.00 - Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 36
m.w.N.).
Die Beschwerde rügt schließlich, das Berufungsgericht habe zu
Unrecht nicht über die Frage entschieden, ob die Ausreiseauf-
forderung und die Abschiebungsandrohung unter Ziff. 4 des ab-
lehnenden Bescheids der Beklagten rechtlichen Bedenken unter-
liegt. Dieser Vorwurf trifft gleichfalls nicht zu. Ausweislich
des Urteilstenors hat das Berufungsgericht (auch) die Aufhe-
bung der Ziff. 4 des Ablehnungsbescheids der Beklagten durch
das Verwaltungsgericht geändert und die Klage insgesamt abge-
wiesen. Damit ist auch eine Entscheidung hinsichtlich der Ab-
schiebungsandrohung getroffen. Im Übrigen könnte die Beschwer-
de ihren Vorwurf, träfe er zu, nicht mit einer Verfahrensrüge
gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, sondern lediglich mit einem
fristgebundenen Antrag an das Berufungsgericht auf Urteilser-
gänzung nach § 120 VwGO verfolgen.
Versteht man die Beschwerde dahin, dass - gewissermaßen hilfs-
weise - als Verletzung des rechtlichen Gehörs auch geltend ge-
macht wird, das Berufungsgericht hätte in den Urteilsgründen
jedenfalls auf die Problematik der in der Abschiebungsandro-
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hung festgesetzten einwöchigen Ausreisefrist eingehen müssen,
ist eine Gehörsrüge ebenfalls nicht ordnungsgemäß erhoben. Die
Beschwerde trägt weder vor, dass der Kläger sich im Berufungs-
verfahren auf diesen Gesichtspunkt berufen hat, noch zeigt sie
auf, inwiefern die Dauer der Ausreisefrist hier aus anderen
Gründen hätte erörtert werden müssen. Die Frage der Ausreise-
frist ist für Fälle wie den vorliegenden, in dem nach Ableh-
nung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet der Antrag
nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen die Abschiebungsandrohung Erfolg
hatte, durch § 37 Abs. 2 AsylVfG eindeutig geregelt. Die Aus-
reisefrist endet danach kraft Gesetzes, ohne dass es einer
weiteren gerichtlichen Entscheidung bedarf, einen Monat nach
dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens. Auf den Be-
stand der Abschiebungsandrohung selbst würde sich im Übrigen
auch eine rechtswidrige Fristsetzung nicht auswirken (vgl.
hierzu Urteil vom 3. April 2001 - BVerwG 9 C 22.00 - BVerwGE
114, 122). Inwiefern der Kläger durch unterbliebene Ausführun-
gen zur Ausreisefrist in seinem Anspruch auf Gewährung recht-
lichen Gehörs verletzt sein soll, ist angesichts dieser Sach-
lage nicht ersichtlich.
Weitere Verfahrensrügen erhebt die Beschwerde nicht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichts-
kosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Der
Gegenstandswert ergibt sich § 83 b Abs. 2 AsylVfG.
Eckertz-Höfer Richter Beck