Urteil des BVerwG vom 02.12.2014

Schutz der Familie, Altersgrenze, Ausnahme, Familiennachzug

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 B 21.14 (1 C 36.14)
OVG 11 B 5.14
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 2. Dezember 2014
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Berlit
sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig und
Prof. Dr. Kraft
beschlossen:
Auf die Beschwerde des Beigeladenen wird die Entschei-
dung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg
über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil
vom 3. Juli 2014 insoweit aufgehoben, als es die Klage
der Kläger zu 1 und 3 betrifft.
Insoweit wird die Revision zugelassen.
Die Beschwerde der Klägerin zu 2 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin zu 2 trägt ein Drittel der Kosten des Be-
schwerdeverfahrens. Die Entscheidung über die restlichen
Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenent-
scheidung in der Hauptsache.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 15 000 € festgesetzt.
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G r ü n d e :
Die Beschwerde des Beigeladenen ist begründet (1.), die der Klägerin zu 2 hin-
gegen unbegründet (2).
1. Die Beschwerde des Beigeladenen, die sich gegen die Verurteilung zur Ertei-
lung von Visa an die Kläger zu 1 und 3 zum Zwecke des Familiennachzugs
richtet, ist zulässig und begründet. Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1
VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Sie
kann dem Bundesverwaltungsgericht Gelegenheit zur Klärung der Frage geben,
ob für die Beurteilung, ob eine Ausnahme vom Erfordernis der Sicherung des
Lebensunterhalts nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG vorliegt, auf die Kriterien des
§ 60 Abs. 7 AufenthG zurückgegriffen werden kann.
2. Die Beschwerde der Klägerin zu 2, mit der sie sich gegen die Abweisung ih-
rer Klage auf Erteilung eines Visums zum Familiennachzug zu ihrem in
Deutschland lebenden Vater gemäß § 32 AufenthG wendet, ist hingegen unbe-
gründet. Die Voraussetzungen einer Revisionszulassung wegen grundsätzlicher
Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegen nicht vor. Die
Voraussetzungen einer Divergenz- und Verfahrensrüge sind nicht in einer den
Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechenden Weise darge-
legt; die Beschwerde ist insoweit unzulässig.
a) Die Klägerin zu 2 sieht einen Bedarf zur rechtsgrundsätzlichen Klärung der
Frage, „welche rechtlichen Konsequenzen ein überlanges Verfahren von sechs
Jahren hat, das über den Nachzug eines Kindes entscheidet“. Sie ist der Mei-
nung, dass in einem solchen Verfahren die Entscheidung so zu fällen sei, wie
sie in einem ordnungsgemäßen Verlauf gefällt worden wäre. Dann hätte das
Oberverwaltungsgericht sein Urteil im vorliegenden Fall zu einem Zeitpunkt
gefällt, zu dem sie noch minderjährig gewesen wäre, und es hätte den Nachzug
zu ihrem Vater gewähren müssen. Im Übrigen sei zu klären, ob ein Mädchen
wegen Erreichen der Volljährigkeit vom Nachzug der restlichen Familie nach
Deutschland ausgeschlossen werden dürfe, wenn sie in einem Land zurückge-
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lassen werde, in dem der Schutz der Familie für sie existentielle Bedeutung ha-
be (Beschwerdebegründung S. 12 f.).
Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache
nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzt die Formulierung einer bestimmten,
höchstrichterlich noch ungeklärten und sowohl für das Berufungsurteil als auch
für die angefochtene Revisionsentscheidung entscheidungserheblichen Rechts-
frage des revisiblen Rechts voraus und verlangt außerdem die Angabe, worin
die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll
(stRspr; vgl. Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz
§ 133 (n.F.) VwGO Nr. 26 = NJW 1997, 3328 m.w.N.). Eine solche Rechtsfrage
lässt sich der Beschwerde nicht entnehmen.
In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass bei
Verpflichtungsklagen auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels für
die Frage, ob eine Aufenthaltserlaubnis aus Rechtsgründen erteilt oder versagt
werden muss, auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Ent-
scheidung in der Tatsacheninstanz abzustellen ist. Dies gilt im Grundsatz auch
für den Nachzugsanspruch von Kindern. Sofern diese Ansprüche allerdings an
eine Höchstaltersgrenze geknüpft sind - wie hier die Vollendung des
16. Lebensjahres -, ist für die Einhaltung der Altersgrenze ausnahmsweise auf
den Zeitpunkt der Antragstellung abzustellen. Wenn die Altersgrenze im Laufe
des Verfahrens überschritten wird, folgt daraus, dass die übrigen Anspruchsvo-
raussetzungen spätestens auch im Zeitpunkt des Erreichens der Altersgrenze
vorgelegen haben müssen. Nach diesem Zeitpunkt eingetretene Sachverhalts-
änderungen zu Gunsten des Betroffenen können grundsätzlich nicht berück-
sichtigt werden. Insoweit bedarf es mithin bei Anspruchsgrundlagen, die eine
Höchstaltersgrenze enthalten, die der Betroffene im maßgeblichen Zeitpunkt
der gerichtlichen Verhandlung oder Entscheidung überschritten hat, einer auf
zwei unterschiedliche Zeitpunkte bezogenen Doppelprüfung (vgl. Urteile vom
7. April 2009 - BVerwG 1 C 17.08 - BVerwGE 133, 329 = Buchholz 402.242
§ 32 AufenthG Nr. 4, jeweils Rn. 10; und vom 29. November 2012 -BVerwG
10 C 11.12 - BVerwGE 145, 172 = Buchholz 402.242 § 32 AufenthG Nr. 8, je-
weils Rn. 14).
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Für das im vorliegenden Fall für den Nachzugsanspruch der Klägerin zu 2 ent-
scheidende Erfordernis der Sicherung des Lebensunterhalts bedeutet das, dass
die gesetzlichen Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG spätestens im
Zeitpunkt der Vollendung des 16. Lebensjahres und im Zeitpunkt der Entschei-
dung des Oberverwaltungsgerichts vorgelegen haben müssen (vgl. Urteil vom
7. April 2009 a.a.O., jeweils Rn. 29 und 36). Einer Klärung in einem erneuten
Revisionsverfahren bedarf es insoweit nicht. Da nach den gerichtlichen Fest-
stellungen keine den Lebensunterhalt sichernden Einkünfte vorhanden waren,
kommt es darauf an, ob zu beiden Zeitpunkten eine Ausnahme von der regel-
mäßig zu erfüllenden Voraussetzung vorlag. Eine solche Ausnahme hat das
Berufungsgericht jedenfalls für den Zeitpunkt seiner Entscheidung verneint und
dies ausführlich fallbezogen begründet (UA S. 20 bis 22). Die in diesem Zu-
sammenhang von der Beschwerde aufgeworfene Frage, ob sich ein anderes
Ergebnis dann ergäbe, wenn der Schutz der Familie für die im Jahr 1995 gebo-
rene Klägerin existentielle Bedeutung habe, ist eine Frage der Beurteilung im
Einzelfall, die sich einer rechtsgrundsätzlichen Klärung entzieht.
Kein Grund für eine Revisionszulassung ergibt sich auch aus dem Gesichts-
punkt der Verfahrensdauer. Es kann offenbleiben, ob das gerichtliche Verfahren
im vorliegenden Fall dem Gebot der effektiven Rechtsschutzgewährung durch
eine angemessene Verfahrensdauer entsprach. Auch wenn das Verfahren in
den zwei Gerichtsinstanzen insgesamt viereinhalb Jahre gedauert hat, war dies
offenbar maßgeblich durch die schwierige Beurteilung der gesundheitlichen Be-
einträchtigung des den Familiennachzug vermittelnden Vaters der Klägerin zu 2
bedingt, die zahlreiche gerichtliche Nachfragen zum Krankheitsbild und zu des-
sen Behandelbarkeit in der türkischen Heimat des Vaters zur Folge hatte, auch
solche bei der Vertretung in Ankara und der Vertrauensärztin der Botschaft so-
wie bei einer Zentralstelle (ZIRF) über den vor Ort verfügbaren Zugang zu er-
forderlichen Medikamenten (UA S. 3 bis 9). Aber selbst wenn von einer über-
langen Verfahrensdauer im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Ge-
richtshofs für Menschenrechte, des Bundesverfassungs- und Bundesverwal-
tungsgerichts auszugehen wäre (vgl. dazu EGMR, Urteil vom 16. Juli
2009 - 8453/04 - NVwZ 2010, 1015 <1017>; BVerfG, Beschluss vom
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22. August 2013 - 1 BvR 1067/12 - NJW 2013, 3630 <3631 f.>; BVerwG, Urteil
vom 11. Juli 2013 - BVerwG 5 C 23.12 D - BVerwGE 147, 146 = Buchholz 300
§ 198 GVG Nr. 1, jeweils Rn. 37 ff.), hätte diese kein Absehen von den Voraus-
setzungen der Lebensunterhaltssicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG zur
Folge, sondern lediglich einen Anspruch auf finanzielle Entschädigung nach
§ 198 GVG.
Für die innerstaatlichen Rechtsfolgen einer unangemessen langen Verfahrens-
dauer im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK ist zu beachten, dass diese Be-
stimmung nur Verfahrensrechte einräumt. Diese dienen der Durchsetzung und
Sicherung des materiellen Rechts; sie sind aber nicht darauf gerichtet, das ma-
terielle Recht zu ändern (vgl. Urteil vom 28. Februar 2013 - BVerwG 2 C
3.12 - BVerwGE 146, 98 = Buchholz 235.2 LDisziplinarG Nr. 19, jeweils
Rn. 50). Das entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwal-
tungsgerichts. Daher kann eine unangemessen lange Verfahrensdauer nicht
dazu führen, dass den Verfahrensbeteiligten eine Rechtsstellung zuwächst, die
ihnen nach dem innerstaatlichen materiellen Recht nicht zusteht. Vielmehr kann
sie für die Sachentscheidung in dem zu lange dauernden Verfahren nur berück-
sichtigt werden, wenn das materielle Recht dies vorschreibt oder zulässt. Ob
diese Möglichkeit besteht, ist durch die Auslegung der entscheidungserhebli-
chen materiellrechtlichen Normen und Rechtsgrundsätze zu ermitteln. Bei die-
ser Auslegung ist das Gebot der konventionskonformen Auslegung im Rahmen
des methodisch Vertretbaren zu berücksichtigen (Urteil vom 28. Februar 2013.
a.a.O.). Es bedarf nicht der Durchführung eines Revisionsverfahrens, um für
das Aufenthaltsrecht klarzustellen, dass eine überlange Verfahrensdauer keine
Ausnahme vom Regelerfordernis der Unterhaltssicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1
AufenthG begründet. Der Gesetzgeber hat davon abgesehen, einen inhaltlichen
Bezug zwischen der überlangen Dauer eines Verfahrens und den geltend ge-
machten materiellrechtlichen Positionen herzustellen. Das gilt auch für die von
der Beschwerde aufgeworfene Frage eines durch die Verfahrensdauer bewirk-
ten Wegfalls von Gründen, die ein Absehen von der Sicherung des Lebensun-
terhalts hätten rechtfertigen können. Auch in einer solchen Fallkonstellation sind
die Verfahrensbeteiligten auf Entschädigungsansprüche nach Maßgabe der
§§ 198 ff. GVG in der Fassung des Gesetzes über den Rechtsschutz bei über-
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langen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren vom
24. November 2011 (BGBl I S. 2302) verwiesen.
b) Eine zur Revisionszulassung führende Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO)
hat die Beschwerde nicht dargelegt. Die hinreichende Darlegung dieses Zulas-
sungsgrundes setzt gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO die Bezeichnung eines
inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten
Rechtssatzes voraus, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung un-
ter anderem des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen
Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat. Daran
fehlt es hier. Die Beschwerde bezeichnet weder bestimmte Rechtssätze aus
konkreten zur Begründung einer Divergenz herangezogenen Urteilen noch be-
nennt sie die Rechtsvorschrift, zu deren Auslegung die Rechtssätze ergangen
sind. Einen Rechtssatz des Inhalts, dass „allein durch das Erreichen der Alters-
grenze bedingte Veränderungen nicht in die Entscheidung eingestellt werden
dürfen“ (Beschwerdebegründung S. 13), hat das Bundesverwaltungsgericht im
Übrigen auch nicht aufgestellt.
c) Keinen Verfahrensmangel im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO vermag
der Senat der Behauptung entnehmen, das Berufungsgericht habe „eine nicht
protokollierte und falsch ausgedeutete Aussage im Rahmen einer informatori-
schen Anhörung zum Gegenstand seiner Urteilsbegründung gemacht hat“ (Be-
schwerdebegründung S. 13). Ein Verfahrensmangel wird mit diesem Vorbringen
schon deshalb nicht aufgezeigt, weil weder dargelegt wird, wessen Aussage
fehlerhaft interpretiert wurde und inwiefern das angefochtene Urteil auf der
Fehldeutung beruht.
3. Die Kostenentscheidung beruht, soweit es die Beschwerde der Klägerin zu 2
betrifft, auf § 154 Abs. 2 VwGO. Hinsichtlich der Beschwerde der Beigeladenen
folgt die Entscheidung über die restlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens
der Kostenentscheidung in der Hauptsache. Die Streitwertfestsetzung ergibt
sich aus § 47 Abs. 1 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG und § 5 ZPO.
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Rechtsbehelfsbelehrung
Soweit die Revision zugelassen worden ist, wird das Beschwerdeverfahren als
Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 1 C 36.14 fortgesetzt. Der
Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu
begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simson-
platz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung vom
26. November 2004, BGBl I S. 3091) einzureichen.
Für die Beteiligten besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung
der Revision. Die Beteiligten müssen sich durch Bevollmächtigte im Sinne von
§ 67 Abs. 4 Satz 3 bis 6 VwGO vertreten lassen.
Prof. Dr. Berlit
Prof. Dr. Dörig
Prof. Dr. Kraft