Urteil des BVerwG vom 27.05.2009

Richteramt, Erfüllung, Hochschule, Verordnung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 B 21.08 (1 C 10.09)
OVG 13 LB 82/07
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 27. Mai 2009
durch die Präsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Eckertz-Höfer
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig und Richter
beschlossen:
Die Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungs-
gerichts über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Ur-
teil vom 10. September 2008 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfah-
rens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsver-
fahren vorläufig auf 5 000 € festgesetzt (§ 47 Abs. 1 i.V.m.
§ 52 Abs. 2 und § 63 Abs. 1 GKG).
G r ü n d e :
Die Beschwerde des Klägers ist zulässig und begründet.
Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeu-
tung der Rechtssache zuzulassen. Sie kann dem Bundesverwaltungsgericht Ge-
legenheit zur Klärung der Frage geben, welcher Zeitpunkt für die Beurteilung der
Rechtmäßigkeit der Aufhebung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis maßgeb-
lich ist.
Rechtsbehelfsbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen
BVerwG 1 C 10.09 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwer-
deführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu
begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simson-
platz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung vom
26. November 2004, BGBl I S. 3091) einzureichen.
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Für die Beteiligten besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung
der Revision. Die Beteiligten müssen sich durch einen Rechtsanwalt oder einen
Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmenge-
setzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Be-
hörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von
ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse
können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt einschließ-
lich Diplomjuristen im höheren Verwaltungsdienst oder durch Beschäftigte mit Be-
fähigung zum Richteramt einschließlich Diplomjuristen im höheren Verwaltungs-
dienst anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts ein-
schließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zu-
sammenschlüsse vertreten lassen.
Eckertz-Höfer
Prof. Dr. Dörig
Richter