Urteil des BVerwG vom 23.08.2006

Rechtliches Gehör, Jordanien, Ausreise, Irak

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 B 21.06
VGH 13 S 1547/05
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 23. August 2006
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Eckertz-Höfer,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Beck und den Richter
am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs
Baden-Württemberg vom 17. November 2005 wird zu-
rückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 5 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1
VwGO) sowie auf den Verfahrensmangel der Verletzung des rechtlichen Ge-
hörs (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG)
gestützte Beschwerde des Klägers hat keinen Erfolg.
1. Die Beschwerde hält es für grundsätzlich klärungsbedürftig, ob sowohl im
Rahmen des neuen § 25 Abs. 5 AufenthG als auch im Rahmen des alten § 30
Abs. 4 AuslG eine Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland immer dann
als grundsätzlich zumutbar anzusehen ist, wenn kein (rechtliches oder tatsäch-
liches) Abschiebungshindernis gegeben ist. Sie meint, diese Rechtsfrage sei
entgegen den Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs zu verneinen. Für die
Fälle der freiwilligen Ausreise könnten nämlich nicht dieselben Prüfungs-
maßstäbe wie für die Fälle der unter staatlicher Kontrolle stattfindenden Ab-
schiebung gelten. Gerade im Irak bedeute die „freiwillige“ Rückreise ein erheb-
lich höheres Risiko als die - bisher ohnehin nicht durchgeführten - Abschiebun-
gen. Dies gelte jedenfalls für eine Rückreise des Klägers in den Nordirak auf
dem Landweg mit dem Bus von Jordanien über Bagdad.
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Mit diesem Vorbringen wird eine grundsätzlich klärungsfähige und klärungsbe-
dürftige Rechtsfrage nicht aufgeworfen. Soweit es der Beschwerde dabei um
die Auslegung des inzwischen außer Kraft getretenen § 30 Abs. 4 AuslG im
Rahmen eines Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis für die Ver-
gangenheit (zum Zeitpunkt vom 31. Dezember 2004) geht, handelt es sich um
eine Frage ausgelaufenen Rechts. Dass diese Frage im Interesse der Rechts-
einheit oder der Weiterentwicklung des Rechts gleichwohl noch einer revisions-
gerichtlichen Klärung bedarf, zeigt die Beschwerde nicht auf. Sie legt insbeson-
dere nicht dar, inwiefern trotz anders gestalteter gesetzlicher Voraussetzungen
und Rechtsfolgen in dem neuen § 25 Abs. 5 AufenthG eine Klärung der Ausle-
gung von § 30 Abs. 4 AuslG auch für die neue Rechtslage maßgeblich wäre
(vgl. hierzu auch Beschluss vom 29. April 2005 - BVerwG 1 B 119.04 -
Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 342).
Soweit es der Beschwerde um die Auslegung des seit 1. Januar 2005 gelten-
den neuen § 25 Abs. 5 AufenthG im Rahmen eines Anspruchs auf eine huma-
nitäre Aufenthaltserlaubnis geht, legt sie schon nicht dar, dass sich die von ihr
aufgeworfene Frage der Berücksichtigung einer etwaigen erhöhten Gefahr im
Zielstaat bei einer freiwilligen Ausreise im Vergleich zu einer zwangsweisen Ab-
schiebung überhaupt stellen würde. Denn für diesen Anspruch kommt es auf
die Verhältnisse im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsa-
cheninstanz an. Nach den auch von der Beschwerde nicht angegriffenen und
für das Revisionsverfahren bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts
(vgl. § 137 Abs. 2 VwGO) besteht aber für irakische Kurden seit Oktober 2005
die Möglichkeit, „per Direktflug von Frankfurt nach Arbil zu gelangen“ (UA S. 9).
Auf etwaige Gefahren bei einer Rückkehr des Klägers in den Nordirak auf dem
Landweg von Jordanien über Bagdad käme es daher nicht an. Im Übrigen hat
der Senat die Frage, unter welchen Voraussetzungen die Ausreise des Auslän-
ders als „aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich“ im Sinne des
§ 25 AufenthG anzusehen ist, inzwischen - ebenfalls im Fall eines ehemaligen
Asylbewerbers aus dem Irak - in seinem Urteil vom 27. Juni 2006 (- BVerwG
1 C 14.05 - zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung BVerwGE vor-
gesehen) im Wesentlichen geklärt und in Übereinstimmung mit dem hier ange-
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griffenen Berufungsurteil u.a. entschieden, dass auch bei Entscheidungen über
die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG die Auslän-
derbehörden und die Gerichte an die unanfechtbare (positive oder negative)
Feststellung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge über das Vorliegen
von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2, 3, 5 und 7 AufenthG wegen ziel-
staatsbezogener Gefahren gebunden sind (vgl. Leitsatz 3 des Urteils). Inwiefern
der Fall des Klägers Anlass zu weitergehender rechtsgrundsätzlicher Klärung
geben soll, lässt sich der Beschwerde nicht entnehmen.
2. Die von der Beschwerde erhobene Verfahrensrüge der Verletzung des recht-
lichen Gehörs des Klägers ist schon nicht in einer den Anforderungen des § 133
Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise dargetan. Die Beschwerde macht
geltend, der Kläger habe mit Schriftsätzen vom 30. Januar 2004 und 5. Mai
2004 vorgetragen, ihm als einem Kurden aus dem Nordirak mit Bindungen zur
PUK sei es angesichts der angespannten Sicherheitssituation, vor allem im
Zentralirak, nicht zuzumuten, sich ohne irakische Papiere allein mit einem
deutschen Reisedokument mit dem Bus von Jordanien nach Bagdad und von
dort in den Nordirak zu begeben. Hätte das Gericht diesen Vortrag berück-
sichtigt und gewürdigt, wäre es möglicherweise zu dem Ergebnis gekommen,
dass der Kläger sich jedenfalls zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt für den
Anspruch auf eine Aufenthaltsbefugnis nach altem Recht am 31. Dezember
2004 nicht geweigert habe, zumutbare Anforderungen zur Beseitigung des
Abschiebungshindernisses im Sinne von § 30 Abs. 4 AuslG zu erfüllen. Auch
mit dem weiteren Vortrag des Klägers, dass jedenfalls bis Ende 2004 die iraki-
sche Botschaft überhaupt keine Pässe ausgestellt habe, da sie geschlossen
gewesen sei, setze sich das angefochtene Urteil nicht auseinander. Zwar habe
die irakische Botschaft seit März 2005 wieder Pässe nach erheblichen Warte-
zeiten ausgestellt, dies ändere aber nichts daran, dass diese Entwicklung bis
Ende 2004 nicht absehbar gewesen sei und der Kläger deshalb bis dahin auch
nicht die Möglichkeit gehabt habe, in zumutbarer Weise freiwillig auszureisen.
Mit diesem und dem weiteren Vorbringen des Klägers zeigt die Beschwerde
nicht auf, dass das Berufungsgericht wesentliches entscheidungserhebliches
Vorbringen des Klägers nicht zur Kenntnis genommen und erwogen und damit
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dessen Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt hat. Grundsätzlich
ist davon auszugehen, dass die Gerichte das Vorbringen der Beteiligten zur
Kenntnis nehmen und in ihre Erwägungen einbeziehen. Nur wenn die Umstän-
de des einzelnen Falles deutlich ergeben, dass das Gericht bestimmtes Vor-
bringen eines Beteiligten nicht berücksichtigt hat, kann darin eine Verletzung
rechtlichen Gehörs liegen. Solche Umstände zeigt die Beschwerde nicht auf.
Das angeblich nicht berücksichtigte Vorbringen des Klägers bezieht sich der
Sache nach nur auf den vom Berufungsgericht verneinten Anspruch auf Ertei-
lung einer Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs. 3 und 4 AuslG im Zeitpunkt De-
zember 2004. Dass das Berufungsgericht bei dieser Prüfung nicht mehr aus-
drücklich auf den Vortrag des Klägers eingegangen ist, ihm sei wegen der Ge-
fahrenlage im Irak seinerzeit eine derartige freiwillige Rückreise über Jordanien
auf dem Landweg nach Bagdad nicht zumutbar gewesen sei, lässt nicht auf
eine mangelnde Erwägung dieses Vortrags schließen. Denn das Berufungsge-
richt hat hierzu an anderer Stelle ausgeführt, dass der Kläger sich damit der
Sache nach auf zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse berufe, über die
das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (jetzt Bundes-
amt für Migration und Flüchtlinge) bereits mit Bindungswirkung für die Auslän-
derbehörde (§ 42 AsylVfG) negativ entschieden habe. Diese Entscheidung sei
auch bei der Zumutbarkeit der freiwilligen Ausreise zu berücksichtigen (UA
S. 10). Von dieser - auch schon nach alter Rechtslage bestehenden - Bin-
dungswirkung ist das Berufungsgerichts erkennbar auch bei der nachfolgenden
Prüfung des § 30 Abs. 3 und 4 AuslG ausgegangen, so dass sich eine weiter-
gehende Auseinandersetzung mit diesem Vortrag des Klägers erübrigte. Eine
Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, der grundsätzlich nur die Be-
rücksichtigung des nach Auffassung des Berufungsgerichts entscheidungser-
heblichen Vorbringens gewährleistet, ist damit weder dargetan noch sonst er-
sichtlich. Auch hinsichtlich des weiteren Vortrags des Klägers, dass die iraki-
sche Botschaft bis Ende 2004 überhaupt keine irakischen Pässe ausgestellt
habe, zeigt die Beschwerde nicht auf, dass das Berufungsgericht dieses Vor-
bringen unter Verletzung des rechtlichen Gehörs außer Acht gelassen hat.
Nach der insoweit maßgeblichen Auffassung des Berufungsgerichts kam es auf
diesen Umstand schon deshalb nicht an, weil der Kläger sich seinerzeit jeden-
falls seit Dezember 2003 bei der Beklagten geeignete deutsche Reisedoku-
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mente hätte beschaffen können, um über Jordanien in den Irak auszureisen
oder dies zumindest zu versuchen (UA S. 13, 15). Die Beschwerde wendet sich
mit ihren Vorwürfen in Wahrheit gegen die ihrer Ansicht nach unzutreffende
rechtliche und tatsächliche Würdigung und Prognose des Berufungsgerichts,
ohne damit einen Verfahrensmangel - sei es in der Gestalt eines Begrün-
dungsmangels oder einer sonstigen Gehörsverletzung - aufzuzeigen.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2
Halbs. 2 VwGO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestset-
zung ergibt sich aus § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 2, § 72 Nr. 1 GKG.
Eckertz-Höfer Beck Prof. Dr. Dörig
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