Urteil des BVerwG vom 14.07.2005

Hauptsache, Aufenthaltserlaubnis

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 B 21.05
VGH 10 B 03.2275
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 14. Juli 2005
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. M a l l m a n n
und R i c h t e r
beschlossen:
- 2 -
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts-
hofs vom 16. März 2004 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 4 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO)
gestützte Beschwerde kann nach Erledigung des Rechtsschutzbegehrens keinen Er-
folg haben.
Mit der vom Berufungsgericht in zweiter Instanz abgewiesenen Klage begehrte der
Kläger die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach altem Recht (vgl. § 5 Abs. 1
Nr. 4, §§ 30 ff. AuslG). Aufgrund der am 22. Februar 2005 erfolgten Erteilung einer
(befristeten) Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG an den Kläger,
die der Aufenthaltsbefugnis nach der bisherigen Rechtslage entspricht (§ 101 Abs. 2
AufenthG), hat sich der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, wie der Beklagte
zutreffend ausgeführt hat. Damit ist das Rechtsschutzbedürfnis für die - vom Kläger
ausdrücklich aufrechterhaltene - Klage entfallen (vgl. Urteil vom 18. Dezember 1990
- BVerwG 6 C 3.90 - Buchholz 310 § 161 VwGO Nr. 89) mit der Folge, dass die Be-
schwerde keinen Erfolg haben kann.
Demgegenüber kann sich der Kläger nicht darauf berufen, ihm sei unter Anrechnung
früherer Duldungszeiträume eine Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 4 i.V.m.
§ 102 Abs. 2 AufenthG zu erteilen, die er im Dezember 2004 beim Landratsamt
Kissingen beantragt hat. Die Frage der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis ist
nämlich nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Im Übrigen trifft die Auffassung des
Klägers nicht zu, dass es sich bei der (ursprünglich) begehrten Aufenthaltsbefugnis
um den "hochwertigste(n) Aufenthaltstitel des Ausländergesetzes" handele.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2
VwGO).
- 3 -
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung
folgt aus § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG a.F. i.V.m. § 72 GKG in der Fassung des Kosten-
rechtsmodernisierungsgesetzes vom 5. Mai 2005 (BGBl I S. 718).
Eckertz-Höfer Dr. Mallmann Richter