Urteil des BVerwG vom 28.11.2003

Politische Verfolgung, Ausreise, Wiedereinreise, Rüge

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 B 21.03
OVG 9 A 92/02.A
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 28. November 2003
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. M a l l m a n n und R i c h t e r
beschlossen:
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Die Beschwerde des Beigeladenen gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für
das Land Nordrhein-Westfalen vom 5. November 2002 wird
verworfen.
Der Beigeladene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
G r ü n d e :
Die auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und auf Verfahrensfehler
(§ 132 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 VwGO) gestützte Beschwerde ist mangels einer den ge-
setzlichen Anforderungen entsprechenden Darlegung der geltend gemachten Zulas-
sungsgründe (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO) unzulässig.
Die Beschwerde rügt als Verfahrensverstoß (Beschwerdebegründung S. 10 ff.), das
Berufungsgericht habe bei der Beurteilung der Fluchtalternative im Nordirak gegen
die richterliche Sachaufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) verstoßen. Das Beru-
fungsgericht hätte weiter aufklären müssen, ob im Nordirak eine ausreichende wirt-
schaftliche Lebensgrundlage zur Verfügung steht. Mangels ausreichender Sachkun-
de, ob das wirtschaftliche Existenzminimum, insbesondere die zum Überleben not-
wendige Nahrungsaufnahme im Nordirak gesichert sei, hätte sich dem Berufungsge-
richt eine weitere Aufklärung aufdrängen müssen, etwa durch Einholung eines Sach-
verständigengutachtens eines Ernährungswissenschaftlers oder einer Auskunft bei
der betreffenden Unterorganisation der UN zu der Frage, warum der UNHCR selbst
jedenfalls die Lebensmittellieferungen als nicht ausreichend ansehe.
Damit und mit dem weiteren Beschwerdevorbringen wird eine Aufklärungsrüge nicht
schlüssig erhoben. Wie die Beschwerde nicht verkennt, stützt das Berufungsgericht
seine Entscheidung zur inländischen Fluchtalternative selbstständig tragend auch
darauf, dass - unabhängig von der Gewährleistung des wirtschaftlichen Existenzmi-
nimums in den kurdischen Autonomiegebieten im Nordirak - nach den (im Beru-
fungsurteil) genannten Entscheidungen bei generalisierender Betrachtungsweise
davon auszugehen sei, dass "dort etwa bestehende missliche Lebensumstände sich
jedenfalls nicht gravierender als im Herkunftsgebiet" - dem Zentralirak - darstellten
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und sie auch allein deshalb einer inländischen Fluchtalternative nicht entgegenstün-
den (UA S. 15). Demgegenüber macht die Beschwerde lediglich geltend, dass eine
"generalisierende Betrachtung" hier nicht ausreiche und das Berufungsgericht keine
Feststellungen zu den - im Verhältnis zum "Lager im Nordirak" - besseren Lebens-
bedingungen des Beigeladenen im Zentralirak getroffen habe. Damit aber legt sie
keinen durchgreifenden Revisionszulassungsgrund im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3
VwGO dar. Eine etwa gemeinte Verfahrensrüge wäre schon deshalb unzulässig, weil
nach der dann maßgeblichen Rechtsauffassung des Berufungsgerichts eine
Aufklärung angesichts der für maßgeblich gehaltenen generalisierenden Betrachtung
nicht erforderlich gewesen wäre.
Da somit die berufungsgerichtliche Feststellung einer inländischen Fluchtalternative
keiner weiteren Überprüfung zugänglich ist, bedürfen die weiteren Verfahrensrügen
der Beschwerde zu den die Entscheidung alternativ begründenden Feststellungen
des Berufungsgerichts, dass der Beigeladene nicht vorverfolgt ausgereist sei und ihm
wegen der illegalen Ausreise und der Asylantragstellung bei einer Wiedereinreise
keine Verfolgungsgefahr drohe, keiner Erörterung.
Die darüber hinaus erhobene Rüge "wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Tat-
sachenfrage, ob irakischen Staatsangehörigen bei ihrer Rückkehr in den Zentralirak
mit überwiegender Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung allein schon auf Grund
der illegalen Ausreise aus dem Irak und der Asylantragstellung im westlichen Aus-
land" drohe, ist ebenfalls nicht den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO
entsprechend dargelegt.
Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache setzt
voraus, dass eine klärungsfähige und klärungsbedürftige R e c h t s frage auf-
geworfen wird. Eine solche will die Beschwerde nicht aufwerfen; sie verkennt nicht,
dass sie eine Tatsachenfrage formuliert. Damit aber kann sie die Zulassung der Re-
vision nicht erreichen.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2
VwGO).
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden ge-
mäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus
§ 83 b Abs. 2 AsylVfG.
Eckertz-Höfer Dr. Mallmann Richter