Urteil des BVerwG vom 29.01.2002

Politische Verfolgung, Verfahrensmangel, Hund, Versorgung

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BESCHLUSS
BVerwG 1 B 21.02
OVG 2 L 224/98
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 29. Januar 2002
durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht
E c k e r t z - H ö f e r und die Richter am Bundes-
verwaltungsgericht H u n d und R i c h t e r
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzu-
lassung der Revision in dem Urteil des Oberver-
waltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom
26. September 2001 wird verworfen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerde-
verfahrens.
G r ü n d e :
Die auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132
Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und auf einen Verfahrensfehler (§ 132
Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte Beschwerde ist unzulässig. Sie
entspricht nicht den Anforderungen an die Darlegung der gel-
tend gemachten Zulassungsgründe aus § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.
Die von der Beschwerde als grundsätzlich bedeutsam angesehene
Frage, ob der Klägerin in ihrem Heimatland Togo "politische
Verfolgung allein aufgrund der Asylantragstellung droht", be-
trifft in erster Linie die den Tatsachengerichten vorbehaltene
Feststellung und Würdigung des Sachverhalts; nur dagegen wen-
det sich die Beschwerde mit ihren pauschalen Angriffen unter
Hinweis auf eine "jetzt aufgegebene, früher verfolgte Recht-
sprechung".
Auch der behauptete Verfahrensmangel ist schon nicht schlüssig
aufgezeigt. Die hierzu vorgetragene Auffassung der Beschwerde,
eine in erster Instanz unterbliebene eingehende Überprüfung
individueller Asylgründe könne im Verfahren zweiter Instanz
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nicht ausreichend nachgeholt werden, weil inzwischen "die Zeit
zwischen Asylantragstellung und Gerichtsverhandlung sehr lang
geworden" sei, führt nicht auf einen Verfahrensfehler.
Soweit
die Beschwerde geltend macht, dies könne "auch der Hintergrund
sein, dass die Klägerin - jedenfalls nach Einschätzung des Ge-
richtes - emotionslos über die fehlende Versorgung der Kinder
im Heimatland berichtet" habe, wendet sie sich lediglich gegen
die dem Tatsachengericht vorbehaltene Würdigung des Vortrags
zu der geltend gemachten Verfolgung. Damit
lässt
sich ein Ver-
fahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht be-
gründen.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5
Satz 2 Halbsatz 2 VwGO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichts-
kosten werden nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich
aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG a.F., § 134 BRAGO.
Eckertz-Höfer Hund Richter