Urteil des BVerwG vom 23.07.2002, 1 B 209.02
Hund, Gefährdung, Wahrscheinlichkeit, Exil
B U N D E S V E R W A L T U N G S G E R I C H T
BESCHLUSS
BVerwG 1 B 209.02 VGH 9 UE 1654/98.A
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 23. Juli 2002 durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht E c k e r t z - H ö f e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. M a l l m a n n und H u n d
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 25. März 2002 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
G r ü n d e :
Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde ist unzulässig. Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache wird
nicht den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechend dargelegt.
Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der
Rechtssache setzt voraus, dass eine klärungsfähige und klärungsbedürftige Rechtsfrage aufgeworfen wird. Eine solche
lässt sich der Beschwerde nicht entnehmen. Die Beschwerde
macht geltend, entgegen der in dem angefochtenen Berufungsurteil dargelegten Auffassung müssten Mitglieder und Unterstützer der Exil-AAPO im Falle einer Rückkehr nach Äthiopien
grundsätzlich mit politischer Verfolgung rechnen. Damit und
mit ihrem weiteren Vorbringen zielt die Beschwerde nicht auf
eine Rechtsfrage. Sie betrifft vielmehr die den Tatsachengerichten vorbehaltene Klärung der tatsächlichen Verhältnisse in
Äthiopien und die von ihnen vorzunehmende Würdigung der Feststellungen daraufhin, unter welchen Voraussetzungen die in Rede stehende exilpolitische Betätigung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu einer Gefährdung im Falle der Rückkehr füh-
ren wird. In diesem Zusammenhang wendet sich die Beschwerde in
Wahrheit in der Art einer Berufungsbegründung gegen die ihrer
Ansicht nach unzutreffende Gefährdungsprognose des Berufungsgerichts. Damit kann sie die Zulassung der Revision nicht erreichen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nach § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Der
Gegenstandswert bestimmt sich nach § 83 b Abs. 2 AsylVfG.
Eckertz-Höfer Dr. Mallmann Hund
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