Urteil des BVerwG vom 23.07.2002

Hund, Gefährdung, Wahrscheinlichkeit, Exil

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BESCHLUSS
BVerwG 1 B 209.02
VGH 9 UE 1654/98.A
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 23. Juli 2002
durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht
E c k e r t z - H ö f e r und die Richter am Bundes-
verwaltungsgericht Dr. M a l l m a n n und H u n d
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzu-
lassung der Revision in dem Urteil des
Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 25. März
2002 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdever-
fahrens.
G r ü n d e :
Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde ist unzu-
lässig. Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache wird
nicht den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entspre-
chend dargelegt.
Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der
Rechtssache setzt voraus, dass eine klärungsfähige und klä-
rungsbedürftige Rechtsfrage aufgeworfen wird. Eine solche
lässt sich der Beschwerde nicht entnehmen. Die Beschwerde
macht geltend, entgegen der in dem angefochtenen Berufungsur-
teil dargelegten Auffassung müssten Mitglieder und Unterstüt-
zer der Exil-AAPO im Falle einer Rückkehr nach Äthiopien
grundsätzlich mit politischer Verfolgung rechnen. Damit und
mit ihrem weiteren Vorbringen zielt die Beschwerde nicht auf
eine Rechtsfrage. Sie betrifft vielmehr die den Tatsachenge-
richten vorbehaltene Klärung der tatsächlichen Verhältnisse in
Äthiopien und die von ihnen vorzunehmende Würdigung der Fest-
stellungen daraufhin, unter welchen Voraussetzungen die in Re-
de stehende exilpolitische Betätigung mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit zu einer Gefährdung im Falle der Rückkehr füh-
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ren wird. In diesem Zusammenhang wendet sich die Beschwerde in
Wahrheit in der Art einer Berufungsbegründung gegen die ihrer
Ansicht nach unzutreffende Gefährdungsprognose des Berufungs-
gerichts. Damit kann sie die Zulassung der Revision nicht er-
reichen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichts-
kosten werden nach § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Der
Gegenstandswert bestimmt sich nach § 83 b Abs. 2 AsylVfG.
Eckertz-Höfer Dr. Mallmann Hund