Urteil des BVerwG vom 08.11.2006, 1 B 208.06
Hund, Rüge
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 B 208.06 OVG 16 A 4739/05.A
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 8. November 2006 durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Hund, Richter und Prof. Dr. Dörig
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 10. August 2006 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe:
1Die allein auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2
Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde ist unzulässig. Sie entspricht nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Dies hat der Senat zu
einer entsprechenden Rüge des Prozessbevollmächtigten des Klägers zu dem
Verfahren BVerwG 1 B 187.06 ausgeführt; hierauf wird Bezug genommen. Das
dort erwähnte Schreiben des Gerichts vom 1. Juni 2006 datiert im vorliegenden
Verfahren vom 13. Juni 2006.
2Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2
Halbs. 2 VwGO).
3Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus
§ 30 RVG.
Hund Richter Prof. Dr. Dörig
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