Urteil des BVerwG vom 30.01.2003, 1 B 206.02
Verfahrensmangel, Hund, Beweismittel, Anschlag
B U N D E S V E R W A L T U N G S G E R I C H T
BESCHLUSS
BVerwG 1 B 206.02 VGH 5 UE 3558/96.A
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 30. Januar 2003 durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. M a l l m a n n und H u n d
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 12. März 2002 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist unzulässig. Sie bezeichnet den allein von
ihr geltend gemachten Zulassungsgrund des Verstoßes gegen Verfahrensrecht (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) nicht in der nach § 133
Abs. 3 Satz 3 VwGO gebotenen Weise.
Die Beschwerde rügt als verfahrensfehlerhaft, das Berufungsgericht habe gegen die Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts
(§ 86 Abs. 1 VwGO) verstoßen, indem es lediglich die aktuelle
Entwicklung bis in die zweite Januarhälfte 2002 hinein berücksichtigt und allgemein zugängliches Pressematerial zur weiteren Entwicklung bis zur Beschlussfassung nicht berücksichtigt
habe. Darüber hinaus habe u.a. hinsichtlich einer Reihe von im
Einzelnen bezeichneten Tatsachenkomplexen, auf die der Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 24. Oktober 2001 (im Folgenden: Lagebericht) eingehe, weiterer Aufklärungsbedarf bestanden.
Hiermit und mit ihrem weiteren Vorbringen zeigt die Beschwerde
nicht auf, inwiefern sich dem Berufungsgericht - bezogen auf
die Frage beachtlicher Verfolgungswahrscheinlichkeit bei einer
Rückkehr unter dem Gesichtspunkt einer Gruppenverfolgung schon
aufgrund der tamilischen Volkszugehörigkeit des Klägers (Beschwerdebegründung S. 35) - eine ergänzende Beweiserhebung
hätte aufdrängen müssen. Die Beschwerde legt insoweit nicht
dar, inwiefern sich bei Vornahme der von ihr im Einzelnen gerügten Unterlassungen weiterer Aufklärung insgesamt - oder je
einzeln - eine beachtlich wahrscheinliche Gruppenverfolgungsgefahr für alle Tamilen (in irgendeiner Region Sri Lankas) ergeben hätte. Die Rüge einzelner unzureichender Begründungen
der entgegengesetzten tatrichterlichen Würdigungen und die von
der Beschwerde behauptete Möglichkeit, dass das Berufungsgericht bei weiterer Aufklärung zu einer anderen Gesamtbewertung
gelangt wäre, reicht für die ordnungsgemäße Darlegung der allein erhobenen Aufklärungsrüge nicht aus.
Soweit die Beschwerde darlegt, das Berufungsgericht habe sich
hinsichtlich der Erklärung von Colombo zur Hochsicherheitszone
mit der bloßen Einführung dieses Begriffs begnügt und sei
nicht auf die Auswirkungen dieser Einstufung für tamilische
Rückkehrer eingegangen, trifft dies nicht zu. Das Berufungsgericht hat vielmehr - unter Bezugnahme auf die entsprechenden
Darlegungen im Lagebericht - ausgeführt, nach Außerkrafttreten
der Emergency Regulations - ER - habe sich nach den aufgrund
des Prevention of Terrorism Act ergangenen Verordnungen, welche u.a. Colombo zur Sicherheitszone erklärt hätten, nichts
Wesentliches geändert, denn auch vorher seien die de jure bestehenden weitergehenden Befugnisse nicht ausgeschöpft worden
(UA S. 44 f.). Mit ihrem Vorbringen, dass nach dem Anschlag
vom 24. Juli 2001 75 Personen längerfristig inhaftiert worden
seien, macht die Beschwerde (Beschwerdebegründung S. 11) nicht
ersichtlich, inwiefern sich dem Berufungsgericht die Aufklärung der Frage aufdrängen musste, ob die LTTE "bis zu 75 ...
Personen in die Attentatspläne vom 24. Juli 2001 eingeweiht
hat". Auch hinsichtlich der weiteren angesprochenen Tatsachen-
komplexe zeigt die Beschwerde nicht auf, dass das Berufungsgericht eine weitere Aufklärung hätte vornehmen müssen (vgl. zu
einer Reihe von Punkten den dem Bevollmächtigten des Klägers
und den anderen Beteiligten bekannten Beschluss des Senats vom
21. November 2002 - BVerwG 1 B 53.02 -). Weitgehend fehlt es
im Übrigen bereits an der Benennung der jeweils in Betracht
kommenden Beweismittel.
Die Beschwerde zeigt schließlich nicht auf, inwiefern sich das
Berufungsgericht im Einzelnen mit einer Reihe von bezeichneten
Quellen - insbesondere Presseberichten –, von denen nicht mitgeteilt wird, ob sie in das Verfahren eingeführt waren, hätte
in der Berufungsentscheidung näher befassen und zu denselben
Schlussfolgerungen wie die Beschwerde kommen müssen. Die Beschwerde erschöpft sich auch hier in Angriffen auf die tatrichterlichen Erkenntnisse des Berufungsgerichts, ohne einen
Verfahrensmangel darzulegen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nach § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Der
Gegenstandswert bestimmt sich nach § 83 b Abs. 2 AsylVfG.
Eckertz-Höfer Mallmann Hund
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