Urteil des BVerwG vom 12.05.2004

Rechtliches Gehör, Amnesty International, Verfahrensmangel, Öffentlichkeit

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 B 205.03
OVG 1 Bf 362/02.A
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 12. Mai 2004
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. M a l l m a n n , R i c h t e r
und Prof. Dr. D ö r i g
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungs-
gerichts vom 25. April 2003 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
G r ü n d e :
Die auf einen Verfahrensverstoß (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte Beschwerde
bleibt erfolglos.
Die Beschwerde rügt ohne Erfolg eine Verletzung des Anspruchs der Klägerin auf
Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG).
Soweit sie geltend macht, das Berufungsgericht habe der Klägerin einen "Wider-
spruch" bei der Schilderung ihrer Flucht aus dem Krankenhaus nicht vorgehalten
(Beschwerdebegründung S. 1), berücksichtigt sie nicht, dass das Berufungsgericht
hierauf nicht entscheidungserheblich abgestellt hat. Es hat nämlich ausgeführt, dass
dieser Widerspruch durch Verständigungsprobleme erklärbar sein mag (UA S. 12).
Auch aus den weiteren Darlegungen der Beschwerde folgt keine Verletzung des An-
spruchs der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs. Im Rechtsmittelverfahren
ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Gerichte das Vorbringen der Beteilig-
ten, wie es Art. 103 Abs. 1 GG gebietet, zur Kenntnis genommen und in Erwägung
gezogen haben. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehörs kann des-
halb nur festgestellt werden, wenn sich aus besonderen Umständen ausnahmsweise
deutlich ergibt, dass das Gericht bestimmtes Vorbringen nicht ernsthaft in Erwägung
gezogen hat. Solche besonderen Umstände zeigt die Beschwerde nicht in einer den
Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise auf.
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Dies gilt zunächst für das nach Darstellung der Beschwerde - bei der Würdigung der
Angaben der Klägerin zum Ort ihrer Verhaftung - nicht berücksichtigte Vorbringen,
dass sie u.a. in einem geschlossenen LKW in den Hof des Gefängnisses gebracht
worden sei und ihr wegen der Schwangerschaft schlecht geworden sei (Beschwer-
debegründung S. 2). Entgegen dieser Darstellung hat das Berufungsgericht im Übri-
gen ausdrücklich erwähnt, dass die Klägerin nach ihren Angaben in einem geschlos-
senen LKW in das Gefängnis gebracht wurde (UA S. 12.). Soweit die Beschwerde in
diesem Zusammenhang sinngemäß geltend macht, das Berufungsgericht habe nicht
berücksichtigt, dass die Behandlung von politischen Gefangenen nach in das Verfah-
ren eingeführten Auskünften u.a. des Auswärtigen Amtes willkürlich sei, trifft dies
nicht zu (vgl. UA S. 16, 22 zu Auskünften über die Unberechenbarkeit und Willkür
staatlicher Maßnahmen in Togo). Das Berufungsgericht hat sich im Übrigen ausführ-
lich mit der Glaubhaftigkeit des Vorbringens der Klägerin befasst. Damit setzt sich die
Beschwerde nicht hinreichend auseinander.
Besondere Umstände, aus denen sich eine Gehörsverletzung ergibt, zeigt die Be-
schwerde auch nicht auf, soweit sie sich mit den Erwägungen des Berufungsgerichts
zu dem Vorbringen der Klägerin befasst, sie sei politisch nicht aktiv gewesen und sei
u.a. wegen der Aktivitäten ihres ehemaligen Freundes T. in Einzelhaft inhaftiert ge-
wesen (Beschwerdebegründung S. 2). Soweit die Beschwerde geltend macht, das
Berufungsgericht habe nicht berücksichtigt, dass in der Regel nur die Verfolgungs-
maßnahmen gegen bekannte Politiker und Journalisten in der Öffentlichkeit bekannt
würden, zeigt sie nicht auf, inwiefern das Berufungsgericht damit - namentlich durch
Nichtberücksichtigung eines bestimmten Vorbringens der Klägerin - deren rechtliches
Gehör verletzt haben soll. Ferner ist die Behauptung, nicht näher bezeichnete
Auskünfte bzw. Lageberichte des Auswärtigen Amtes seien nicht berücksichtigt wor-
den, nicht hinreichend substantiiert.
Ebenso wenig zeigt die Beschwerde mit ihrem sonstigen Vorbringen besondere Um-
stände im oben erwähnten Sinne auf. Entgegen ihrer Darstellung hat das Beru-
fungsgericht das ärztliche Attest des Dr. T. ausdrücklich berücksichtigt, in dem strei-
fenförmige Narben im Bereich des Nackens, der Schulter und des Bauchs sowie eine
Traumatisierung attestiert werden (UA S. 22). Ebenso hat es berücksichtigt, dass die
Klägerin ihre "Geschichte" sehr bewegt geschildert hat (UA S. 22). Die Beschwerde
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macht auch nicht ersichtlich, dass das Berufungsgericht bei der Prüfung der
Rückkehrgefährdung die in der den Beteiligten übersandten Erkenntnisquellenliste
enthaltene Auskunft von amnesty international vom 5. Mai 1999 nicht berücksichtigt
hat.
Indem die Beschwerde insoweit und hinsichtlich einer Reihe weiterer Punkte die
Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Berufungsgerichts rügt, zeigt sie einen Ver-
fahrensverstoß nicht den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entspre-
chend auf. Fehler bei der Sachverhalts- und Beweiswürdigung sind revisionsrechtlich
grundsätzlich dem sachlichen Recht zuzurechnen. Mit Angriffen gegen die Beweis-
würdigung kann daher regelmäßig - und so auch hier - ein Verfahrensmangel im
Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht begründet werden (vgl. z.B. Beschluss
vom 2. November 1995 - BVerwG 9 B 710.94 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 266).
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2
VwGO).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden ge-
mäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus
§ 83 b Abs. 2 AsylVfG.
Dr. Mallmann Richter Prof. Dr. Dörig