Urteil des BVerwG vom 17.09.2003

China, Mitgliedschaft, Organisation, Hund

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 B 204.03
VGH 2 B 00.30717
In der Verwaltungsstreitsache
- 2 -
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 17. September 2003
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. M a l l m a n n und H u n d
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Beschluss des Bayerischen Verwaltungsge-
richtshofs vom 19. Mai 2003 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
G r ü n d e :
Die auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO)
gestützte Beschwerde ist unzulässig. Die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1
VwGO werden nicht den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entspre-
chend dargelegt.
Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache setzt
voraus, dass eine klärungsfähige und klärungsbedürftige R e c h t s frage auf-
geworfen wird. Eine solche lässt sich der Beschwerde nicht entnehmen. Die von ihr
aufgeworfene "Frage, dass ein chinesischer Staatsangehöriger uyghurischer Volks-
zugehörigkeit mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit bei Rückkehr in sein Heimatland
dann mit politischer Verfolgung zu rechnen hat, wenn er Mitglied einer uyghurischen
Exilorganisation im westlichen Ausland, hier der Bundesrepublik Deutschland ist
(einfache Mitgliedschaft) und darüber hinaus gegen die Menschenrechtsverletzungen
durch den chinesischen Staat gegenüber uyghurischen Volkszugehörigen in der
VR China an Demonstrationen teilgenommen hat (aktive Mitgliedschaft), ohne füh-
rendes Mitglied einer solchen Organisation zu sein", zielt nicht auf eine Rechtsfrage,
sondern betrifft die den Tatsachengerichten vorbehaltene Klärung der Verhältnisse in
China. Die Beschwerde wendet sich insoweit in der Art einer Berufungsbegründung
gegen die ihrer Ansicht nach unzutreffende tatsächliche und rechtliche Würdigung in
dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs. Damit kann sie die Zulassung der Re-
vision nicht erreichen.
- 3 -
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden
gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus
§ 83 b Abs. 2 AsylVfG.
Eckertz-Höfer Dr. Mallmann Hund