Urteil des BVerwG vom 25.05.2007

Ausweisung, Wiederholungsgefahr, Emrk, Aufenthaltserlaubnis

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 B 203.06
VGH 11 S 2545/05
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 25. Mai 2007
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Eckertz-Höfer und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Mallmann und Prof. Dr. Kraft
beschlossen:
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Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs
Baden-Württemberg vom 26. Juli 2006 wird zurück-
gewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf
5 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde, mit der die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132
Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sowie die Abweichung des Berufungsurteils von der Recht-
sprechung des Bundesverwaltungsgerichts (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) geltend
gemacht werden, bleibt ohne Erfolg.
1. Mit der zu Art. 8 EMRK im Hinblick auf die persönlichen und familiären Bin-
dungen des Beschwerdeführers als grundsätzlich angesehenen Frage,
„ob [hinter] diesen Interessen des Klägers das Interesse der
Beklagten zurücktritt, andere Ausländer durch die Ausweisung
des Klägers von der Begehung ähnlicher wie der vom Kläger
begangenen Straftaten abzuschrecken“,
verfehlt die Beschwerde die Darlegungsanforderungen an eine Grundsatzfrage
(§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Mit der Grundsatzrüge
muss eine über den jeweiligen Einzelfall hinausgreifende, in verallgemeine-
rungsfähiger Weise im Interesse der Rechtseinheit oder der Fortentwicklung
des Rechts klärungsfähige und klärungsbedürftige konkrete Frage des revi-
siblen Rechts dargelegt werden. Die von der Beschwerde formulierte Frage
lässt indes keinen fallübergreifenden Gehalt erkennen, sondern erschöpft sich
darin, die auf den konkreten Einzelfall bezogene Würdigung des Berufungsge-
richts anzugreifen, das die Ausweisung als mit Art. 8 EMRK vereinbar angese-
hen hat (UA S. 24 ff.). Damit wird die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssa-
che nicht dargelegt.
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2. Die von der Beschwerdebegründung sinngemäß aufgeworfene Grundsatz-
frage, ob bei einer Ausweisung wegen eines nicht nur vereinzelten oder gering-
fügigen Verstoßes gegen Rechtsvorschriften im Rahmen der Beurteilung der
Wiederholungsgefahr Straftaten einbezogen werden dürfen, die vor Erteilung
einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis begangen und abgeurteilt worden sind,
erweist sich nicht als entscheidungserheblich. Diese Frage setzt an der vom
Berufungsgericht gebilligten spezialpräventiven Motivation der angefochtenen
Ausweisungsverfügung an (UA S. 14 ff.). Der Verwaltungsgerichtshof hat aber
die alternativ angestellten Erwägungen der Beklagten zur Gebotenheit der
Ausweisung des Beschwerdeführers unter generalpräventiven Gesichtspunkten
ebenfalls als tragfähig beurteilt (UA S. 19 ff.). Bezüglich dieses Begründungs-
teils macht die Beschwerde keine durchgreifenden Zulassungsgründe geltend
(s.o.). Ist das Berufungsurteil mehrfach selbständig tragend begründet, kann die
Revision nur zugelassen werden, wenn hinsichtlich jedes Begründungsstrangs
ein Zulassungsgrund geltend gemacht wird und vorliegt (Beschlüsse vom
6. September 1979 - BVerwG 8 B 35/37.79 - und vom 9. März 1982 - BVerwG
7 B 40.82 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 176 bzw. 209; stRspr).
3. Die geltend gemachte Abweichung von der Rechtsprechung des Bundes-
verwaltungsgerichts (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) verhilft der Beschwerde eben-
falls nicht zum Erfolg. Im Gewande der Divergenzrüge kritisiert die Beschwer-
debegründung lediglich die einzelfallbezogene Würdigung des Berufungsge-
richts zu der prognostizierten Wiederholungsgefahr der Begehung von Strafta-
ten seitens des Beschwerdeführers sowie die vom Verwaltungsgerichtshof ge-
billigte Abweichung der Ausländerbehörde von der positiven Sozialprognose
des Strafgerichts. Zudem betrifft auch die Divergenzrüge allein die spezialprä-
ventive Ausweisungsmotivation, so dass das Berufungsurteil - selbst wenn man
eine Abweichung zugunsten des Beschwerdeführers unterstellt - darauf nicht
beruhen würde.
4. Mit der erstmals im Beschwerdeverfahren vorgetragenen Behauptung, er sei
- wie er zwischenzeitlich erfahren habe - Vater eines deutschen Kindes, kann
der Beschwerdeführer die Zulassung der Revision nicht erreichen. Als Grundla-
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ge der vom Beschwerdeführer abgeleiteten aufenthaltsrechtlichen Schutzwir-
kungen gemäß Art. 6 GG war dieser neue Tatsachenvortrag nicht Gegenstand
des Berufungsverfahrens, so dass der Verwaltungsgerichtshof in der angefoch-
tenen Entscheidung dazu keine tatrichterlichen Feststellungen treffen konnte.
Das neue Vorbringen vermag der Beschwerde daher nicht zum Erfolg zu ver-
helfen. Im Übrigen macht der Beschwerdeführer insoweit auch keinen der in
§ 132 Abs. 2 VwGO aufgeführten Revisionszulassungsgründe geltend.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2
Halbs. 2 VwGO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestset-
zung folgt aus § 47 Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.
Eckertz-Höfer Dr. Mallmann Prof. Dr. Kraft
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