Urteil des BVerwG vom 29.04.2004

Politische Verfolgung, Rechtliches Gehör, Erheblicher Grund, Aufklärungspflicht

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 B 203.03 (1 PKH 65.03)
OVG 3 LB 9/03
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 29. April 2004
durch den Richter am Bundesverwaltungsgerichts Dr. M a l l m a n n ,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht B e c k und den Richter am
Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. D ö r i g
beschlossen:
Der Antrag des Klägers, ihm Prozesskostenhilfe zu bewilligen
und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberver-
waltungsgerichts vom 23. Mai 2003 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
G r ü n d e :
Dem Kläger kann die beantragte Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden, weil die
beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 166 VwGO i.V.m.
§ 114 ZPO).
Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig. Sie legt die geltend gemachten Revisi-
onszulassungsgründe nicht in einer Weise dar, die den Anforderungen des § 133
Abs. 3 Satz 3 VwGO genügt.
Die Beschwerde rügt als Verfahrensmangel eine Verletzung des rechtlichen Gehörs
(§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG). Sie macht geltend, das Berufungs-
gericht hätte nicht trotz Ausbleibens des Klägers und seiner Prozessbevollmächtigten
in der mündlichen Verhandlung zur Sache entscheiden dürfen. Die Prozessbe-
vollmächtigte sei am Verhandlungstag, dem 23. Mai 2003, an einem grippalen Infekt
erkrankt und habe die Geschäftsstelle des Gerichts hierüber informiert. Diese telefo-
nische Mitteilung sei als Verlegungsantrag zu qualifizieren. In diesem Zusammen-
hang sei auch zu berücksichtigen, dass die Prozessbevollmächtigte das Gericht mit
Schreiben vom 26. Mai 2003 sinngemäß um Neuterminierung gebeten und eine Ar-
beitsunfähigkeitsbescheinigung vom 23. Mai 2003 eingereicht habe.
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Mit diesem Vorbringen ist eine Gehörsrüge nicht schlüssig erhoben. Eine Verletzung
des rechtlichen Gehörs kann allerdings dann vorliegen, wenn das Gericht dem An-
trag eines Beteiligten auf Terminsverlegung nicht entspricht, obwohl ein erheblicher
Grund im Sinne des § 227 ZPO hierfür vorlag und dem Gericht unterbreitet worden
ist (vgl. Beschluss vom 22. Mai 2001 - BVerwG 8 B 69.01 - Buchholz 303 § 227 ZPO
Nr. 30 = NJW 2001, 2735 und Urteile vom 13. April 1999 - BVerwG 1 C 24.97 -
Buchholz 310 § 82 VwGO = NJW 1999, 2608, jeweils m.w.N.). Die Beschwerde legt
indes bereits nicht dar, dass die Prozessbevollmächtigte des Klägers überhaupt ei-
nen derartigen Verlegungsantrag gestellt hat oder an der Stellung eines solchen An-
trags aus von ihr nicht zu vertretenden Gründen gehindert war. Ausweislich des bei
den Akten befindlichen Vermerks der Justizangestellten in der Geschäftsstelle hat die
Prozessbevollmächtigte vor dem Verhandlungstermin lediglich mitgeteilt, "dass sie
krank ist und nicht zum Termin erscheint". Dass die Prozessbevollmächtigte da-
rüber hinaus weitere Angaben gemacht und die Verlegung des Termins beantragt
hätte, lässt sich auch dem Vorbringen der Beschwerde nicht entnehmen. Diese ist
zwar der Ansicht, dass die telefonische Mitteilung von der Krankheit "unbedingt als
Verlegungsantrag zu qualifizieren" gewesen sei, zeigt aber nicht auf, aus welchen
Äußerungen im Laufe des Telefonats sich dies im Einzelnen ergeben haben soll. Von
einem Rechtsanwalt ist aber auch in derartigen Situationen zu verlangen, dass er die
erforderlichen prozessualen Anträge eindeutig formuliert. Die Mitteilung der
Prozessbevollmächtigten des Klägers, sie könne den Termin wegen einer Erkran-
kung nicht wahrnehmen, die ohne weiteres als Entschuldigung und als Information
verstanden werden kann, dass das Gericht nicht auf ihr Erscheinen zu warten brau-
che, reichte hierfür nicht aus. Abgesehen davon zeigt die Beschwerde auch nicht auf,
dass die Prozessbevollmächtigte des Klägers dem Berufungsgericht die geltend
gemachte Erkrankung substantiiert - etwa durch Einreichung oder zumindest durch
Ankündigung eines ärztlichen Attests - dargelegt hat, so dass dieses in der Lage war,
die behauptete Verhandlungsunfähigkeit und damit das Vorliegen eines erheblichen
Grundes im Sinne des § 227 ZPO selbst zu beurteilen (vgl. zu diesem Erfordernis
Beschluss vom 22. Mai 2001 a.a.O.). Auch mit dem von der Beschwerde erwähnten,
nach der Urteilsverkündung eingegangenen Schriftsatz vom 26. Mai 2003 ist im
Übrigen kein derartiges ärztliches Attest, sondern lediglich eine - insoweit nicht
aussagekräftige - Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung eingereicht worden. Da der an-
waltlich vertretene Kläger mithin nach den eigenen Angaben in der Beschwerdebe-
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gründung nicht alles seinerseits Erforderliche getan hat, um sich im Berufungsver-
fahren rechtliches Gehör zu verschaffen, kann er sich im Beschwerdeverfahren nicht
mit Erfolg auf eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs berufen.
Auch die übrigen Ausführungen der Beschwerde führen nicht auf einen Revisionszu-
lassungsgrund im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO. Die Beschwerde greift damit die
Tatsachenfeststellung des Berufungsgerichts, dass dem Kläger bei einer Rückkehr in
den Iran wegen seiner exilpolitischen Tätigkeit nicht mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit politische Verfolgung drohe, in der Art einer Berufungsbegründung an und
stellt dem ihre eigene Beurteilung der Gefahrenlage gegenüber. Derartige Angriffe
gegen die den Tatsachengerichten vorbehaltene Sachverhalts- und Beweiswürdi-
gung rechtfertigen aber grundsätzlich - und so auch hier - nicht die Zulassung der
Revision. Soweit dem Vorbringen in der Beschwerdebegründung (S. 4) eine Aufklä-
rungsrüge zu entnehmen sein sollte, genügt es - abgesehen von der fehlenden Be-
nennung des Zulassungsgrundes - nicht den Anforderungen an die Darlegung eines
derartigen Verfahrensmangels. So zeigt die Beschwerde schon nicht ansatzweise
auf, warum sich dem Gericht eine weitere Aufklärung hätte aufdrängen müssen, ob-
wohl der anwaltlich vertretene Kläger trotz Kenntnis der vom Gericht in das Verfahren
eingeführten Erkenntnismittel in keiner Weise darauf hingewirkt hat. Soweit die
Beschwerde sich auf die "Studentenunruhen der letzten fünf Wochen" beruft, die auf
eine Verschärfung der politischen Lage hindeuteten, sind diese nach dem Ergehen
der Berufungsentscheidung eingetretenen Umstände ohnehin nicht geeignet, eine
Verletzung der Aufklärungspflicht durch das Berufungsgericht zu begründen. Ebenso
wenig ist die im letzten Satz der Beschwerdebegründung angesprochene grundsätz-
liche Bedeutung im Hinblick darauf, "dass das Gericht seiner Entscheidung Lagebe-
richte des Auswärtigen Amtes aus den Jahren 1999, 2000 und 2001 zugrunde legt",
in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise auf-
gezeigt. Eine rechtsgrundsätzlich klärungsfähige und klärungsbedürftige Rechtsfrage
von allgemeiner Bedeutung, wie sie die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2
Nr. 1 VwGO voraussetzt, lässt sich den Ausführungen der Beschwerde nicht ent-
nehmen.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2
VwGO).
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden ge-
mäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus
§ 83 b Abs. 2 AsylVfG.
Dr. Mallmann Beck Prof. Dr. Dörig