Urteil des BVerwG vom 23.07.2002

Persönliche Anhörung, Politische Verfolgung, Togo, Gefährdung

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BESCHLUSS
BVerwG 1 B 202.02
VGH 25 B 02.30143
In der Verwaltungsstreitsache
- 2 -
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 23. Juli 2002
durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht
E c k e r t z - H ö f e r , die Richterin am Bundes-
verwaltungsgericht B e c k und den Richter am Bundes-
verwaltungsgericht Dr. E i c h b e r g e r
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzu-
lassung der Revision in dem Beschluss des
Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 6. Mai
2002 wird verworfen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerde-
verfahrens.
G r ü n d e :
Die Beschwerde der Klägerin ist unzulässig. Sie legt die gel-
tend gemachten Revisionszulassungsgründe der grundsätzlichen
Bedeutung der Rechtssache und eines Verfahrensmangels (§ 132
Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 VwGO) nicht in einer den Anforderungen
des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise dar.
Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der
Rechtssache setzt voraus, dass eine klärungsfähige und klä-
rungsbedürftige R e c h t s frage aufgeworfen wird. Eine
solche lässt sich der Beschwerde nicht entnehmen. Die von ihr
sinngemäß aufgeworfene Frage, ob togoischen Asylbewerbern, die
sich in hervorgehobener Weise in der Bundesrepublik Deutsch-
land dauerhaft und intensiv exilpolitisch betätigt haben, bei
einer Rückkehr nach Togo politische Verfolgung droht, zielt
nicht auf eine Rechtsfrage, sondern auf die Klärung der tat-
sächlichen politischen Verhältnisse in Togo. Diese ist indes
den Tatsachengerichten vorbehalten und kann die Zulassung der
Revision wegen rechtsgrundsätzlicher Bedeutung nicht rechtfer-
tigen.
- 3 -
Die Verfahrensrüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs des
Klägers (§ 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG) ist ebenfalls
nicht schlüssig erhoben. Die Beschwerde beanstandet, dass das
Berufungsgericht trotz eines dahin gehenden Antrags der Kläge-
rin ohne mündliche Verhandlung entschieden hat, legt aber
nicht dar, inwiefern die Entscheidung durch Beschluss nach
§ 130 a VwGO hier fehlerhaft gewesen sein soll. Ob das Beru-
fungsgericht den ihm nach § 130 a VwGO eröffneten Weg der Ent-
scheidung im Beschlussverfahren beschreitet, steht in seinem
pflichtgemäßen Ermessen, das nur auf sachfremde Erwägungen und
grobe Fehleinschätzungen überprüfbar ist (stRspr, etwa Be-
schluss vom 10. April 1992 - BVerwG 9 B 142.91 - Buchholz 310
§ 130 a VwGO Nr. 5). Anhaltspunkte für derartige Ermessensfeh-
ler lassen sich der Beschwerde nicht entnehmen. Sie macht zwar
geltend, die Klägerin hätte das Berufungsgericht in einer
mündlichen Verhandlung von der Ernsthaftigkeit ihrer exilpoli-
tischen Tätigkeit überzeugen können, legt aber nicht dar, wa-
rum sich dem Berufungsgericht aus diesem Grunde eine persönli-
che Anhörung der Klägerin hätte aufdrängen müssen. Das Beru-
fungsgericht hat in seiner Entscheidung die geltend gemachten
exilpolitischen Tätigkeiten der Klägerin - und damit auch de-
ren Ernsthaftigkeit - als wahr unterstellt, gleichwohl aber
aufgrund seiner Würdigung der Auskunftslage eine Gefährdung
der Klägerin bei einer Rückkehr nach Togo nicht für wahr-
scheinlich gehalten. Eine solche Gefährdung ist nach Auffas-
sung des Berufungsgerichts nur wahrscheinlich, wenn das Regime
in Togo den Eindruck gewinnen müsse, dass durch eine Person
der Herrschaftsanspruch des Staatspräsidenten Eyadéma konkret
bedroht sei (BA S. 5 f.); das sei bei der Klägerin nicht der
Fall. Weshalb das Berufungsgericht ausgehend von seiner Würdi-
gung der Sach- und Rechtslage nicht ohne mündliche Verhandlung
und Anhörung der Klägerin hätte entscheiden dürfen, zeigt die
Beschwerde nicht auf.
- 4 -
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichts-
kosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Der
Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG.
Eckertz-Höfer Beck Dr. Eichberger