Urteil des BVerwG vom 08.04.2004

Rechtliches Gehör, Nötigung, Wiederholungsgefahr, Beweismittel

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 B 201.03
VGH 11 S 58/03
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 8. April 2004
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht R i c h t e r und Prof. Dr. D ö r i g
beschlossen:
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Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-
Württemberg vom 30. April 2003 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdever-
fahren auf 4 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde, die sich auf die Revisionszulassungsgründe der grundsätzlichen
Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), der Divergenz (§ 132
Abs. 2 Nr. 2 VwGO) und des Verfahrensmangels der Verletzung des rechtlichen Ge-
hörs (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) stützt, hat keinen Erfolg.
1. Die Beschwerde hält zunächst die Frage für rechtsgrundsätzlich bedeutsam,
"ob ein Anklagevorwurf allein dazu ausreichend sein kann, eine Ausweisungs-
verfügung gegen einen privilegierten EG-Ausländer zu begründen und aus ei-
nem solchen Anklagevorwurf auf charakterliche Eignungen des Ausländers zu
schließen, wenn das deswegen gegen den Ausländer eröffnete Strafverfahren
gemäß § 154 StPO eingestellt wird, wobei zu berücksichtigen ist, dass für die-
se Verfahrenseinstellung eine Zustimmung des Angeklagten nicht erforderlich
ist und ein Widerspruch des Angeklagten unbeachtlich wäre" (Beschwerdebe-
gründung S. 2).
Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine für die
erstrebte Revisionsentscheidung erhebliche Rechtsfrage des revisiblen Rechts auf-
wirft, die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtli-
cher Klärung bedarf. Eine Beschwerde muss daher erläutern, dass und inwiefern die
Revisionsentscheidung zur Klärung einer bisher revisionsgerichtlich nicht beantwor-
teten fallübergreifenden Rechtsfrage führen kann. Diesen Anforderungen genügt die
Beschwerdebegründung nicht. Die gestellte Frage lässt sich nicht verallgemeine-
rungsfähig beantworten und ist damit einer rechtsgrundsätzlichen Klärung im Revisi-
onsverfahren nicht zugänglich. Sie hängt unter anderem davon ab, auf welchen kon-
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kreten Vorwurf die Ausweisungsverfügung gestützt ist, aus welchen Tatsachen die-
ser Vorwurf abgeleitet wird und welche Schlussfolgerungen sich daraus für die Ge-
fährlichkeit des privilegierten EG-Ausländers im Hinblick auf Schutzgüter der Gesell-
schaft ableiten lassen. Damit entzieht sich die aufgeworfene Frage einer abstrakten,
generalisierenden Bewertung durch das Revisionsgericht. Im Übrigen zeigt die Be-
schwerde nicht auf, dass sich die aufgeworfene Frage im Falle der Durchführung des
Revisionsverfahrens stellen würde. Sie legt selbst dar, dass die aufgeworfene Frage
auf die Berücksichtigung des "Anklagevorwurfes wegen des Vorfalles vom
17.01.2001" abzielt (Vorwurf der Nötigung durch Zufahren auf ein Kind), und sich das
Gericht - anders als nach dem Inhalt der von der Beschwerde formulierten Frage -
nicht allein auf diesen Sachverhalt, sondern nur "wesentlich" auf ihn stütze. Im Übri-
gen hat sich das Berufungsgericht nicht auf die Tatsache der Anklageerhebung al-
lein, sondern auf die von ihm hierzu sowie zu mehreren anderen Vorfällen festge-
stellten Tatsachen insgesamt gestützt, und daraus ein erhebliches vom Kläger aus-
gehendes Gefährdungspotential für die Rechtsgüter seiner Mitmenschen abgeleitet
(UA S. 23 f.). Der Beschwerde ist ein rechtsgrundsätzlicher Klärungsbedarf hierzu
nicht zu entnehmen.
2. Die Beschwerde sieht eine Abweichung des angefochtenen Urteils von der Recht-
sprechung des Bundesverwaltungsgerichts darin, dass es seiner Entscheidung Fest-
stellungen der Strafgerichte zum Motiv des Klägers für die abgeurteilten sexuellen
Nötigungen zugrunde gelegt habe. Dies stehe "insoweit im Gegensatz zu dem Be-
schluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.02.1998 - 1 B 21.98 - als die tat-
sächlichen Feststellungen des strafgerichtlichen Urteils dann der verwaltungsgericht-
lichen Entscheidung zugrunde gelegt werden können, wenn sie plausibel erscheinen
und nicht substantiiert in Frage gestellt werden" (Beschwerdebegründung S. 3).
Eine die Zulassung der Revision rechtfertigende Divergenz im Sinne von § 132
Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegt nur dann vor, wenn die Beschwerde einen inhaltlich be-
stimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt,
mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsge-
richts oder des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz in
Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat. Die Behauptung einer
fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen, die das Bundesver-
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fassungsgericht oder das Bundesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung auf-
gestellt hat, genügt den Anforderungen einer Divergenzrüge nicht (vgl. Beschluss
vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26
= NJW 1997, 3328). Die Beschwerde bezeichnet hier keinen Rechtssatz, mit dem
das Berufungsgericht einem Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts in dem von
ihr zitierten Beschluss vom 24. Februar 1998 (abgedruckt in InfAuslR 1998, 221) wi-
dersprochen hätte. Es fehlt schon an der zutreffenden Bezeichnung eines Rechts-
satzes aus der genannten Senatsentscheidung. Ein Rechtssatz des von der Be-
schwerde sinngemäß wiedergegebenen Inhalts, tatsächliche Feststellungen eines
strafgerichtlichen Urteils dürften der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung zugrun-
de gelegt werden, sofern sie plausibel erscheinen und nicht substantiiert in Frage
gestellt werden, findet sich in dem zitierten Senatsbeschluss nicht. Vielmehr wird in
der Entscheidung ausgeführt, dass die Ausländerbehörde - namentlich bei ihrer Be-
urteilung, ob schwerwiegende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im
Sinne von § 48 Abs. 1 AuslG vorliegen und ob eine Ausnahme von der Regelaus-
weisung gegeben ist - "an die tatsächlichen Feststellungen des Strafgerichts zwar
rechtlich nicht gebunden ist, diese Feststellungen ihrer Entscheidung aber in der Re-
gel zugrunde legen darf; allenfalls in Sonderfällen kann anderes gelten, wenn die
Ausländerbehörde ausnahmsweise in der Lage ist, den Vorfall besser als die Straf-
verfolgungsorgane aufzuklären, oder für die Ausländerbehörde ohne weiteres er-
kennbar ist, dass die Verurteilung auf einem Irrtum beruht" (InfAuslR 1998, 221
<222>). Auch ansonsten bezeichnet die Beschwerde keinen Rechtssatz, mit dem
das angefochtene Urteil von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
abgewichen wäre, sondern rügt lediglich die Rechtsanwendung im vorliegenden Ein-
zelfall. Damit kann sie die Zulassung der Revision nicht erreichen.
3. Ohne Erfolg rügt die Beschwerde auch eine Verletzung des Anspruchs auf rechtli-
ches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG).
a) Entgegen der Auffassung der Beschwerde ist eine Gehörsverletzung nicht darin
zu sehen, dass das Berufungsgericht den Kläger nicht darauf hingewiesen habe, die
dem strafrechtlichen Vorwurf der Nötigung des Kindes K. vom 17. Januar 2001
zugrunde liegenden Tatsachen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren trotz Einstel-
lung des strafgerichtlichen Verfahrens nach § 154 StPO berücksichtigen zu wollen
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(vgl. Beschwerdebegründung S. 5). Die Beschwerde verkennt, dass aus Art. 103
Abs. 1 GG keine generelle Pflicht des Gerichts abzuleiten ist, den Beteiligten vorab
mitzuteilen, in welcher Weise es in das Verfahren eingeführte Tatsachen und Be-
weismittel zu berücksichtigen und zu würdigen beabsichtigt (stRspr, vgl. Beschluss
vom 21. Januar 2000 - BVerwG 9 B 614.99 - Buchholz 310 § 130 a VwGO Nr. 46
und Beschluss vom 26. November 2001 - BVerwG 1 B 347.01 - Buchholz 310 § 86
Abs. 3 VwGO Nr. 52). Besondere Umstände, die ausnahmsweise ein anderes Vor-
gehen hätten gebieten können, trägt die Beschwerde nicht vor. Insbesondere zeigt
sie nicht auf, dass das Gericht mit der Berücksichtigung des Vorfalls vom 17. Januar
2001 dem Rechtsstreit eine Wendung gegeben hätte, mit der die Beteiligten nach
dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht hätten rechnen müssen (vgl. etwa
BVerfG, Beschluss vom 29. Mai 1991 - 1 BvR 1383/90 - BVerfGE 84, 188 <190>;
Beschluss vom 25. April 2001 - BVerwG 4 B 31.01 - und vom 11. Mai 1999
- BVerwG 9 B 1076.98 - m.w.N.). Sie setzt sich außerdem nicht damit aus-
einander, dass sich der Beklagte auf den Vorfall in der Berufungsbegründung im
Rahmen der Erörterung zur Wiederholungsgefahr und der Persönlichkeitsstruktur
des Klägers bezogen und die Einstellung nach § 154 StPO insoweit ausdrücklich als
nicht entgegenstehend angesehen hat (UA S. 8). Der Kläger musste von daher mit
der Möglichkeit der Berücksichtigung des Vorfalls vom 17. Januar 2001 durch das
Berufungsgericht rechnen. Die Gelegenheit zur Stellungnahme hat er in seiner Beru-
fungserwiderung, in der er selbst auf diesen Gesichtspunkt eingegangen ist (UA
S. 9), wahrgenommen.
b) Ohne Erfolg beruft sich die Beschwerde schließlich darauf, das Berufungsgericht
habe das Vorbringen des Klägers nicht zur Kenntnis genommen und unberücksich-
tigt gelassen, dass ihn die verbüßte Freiheitsstrafe nachhaltig beeindruckt habe und
ihn davon abhalten werde, erneut straffällig zu werden (Beschwerdebegründung
S. 6). Eine Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103
Abs. 1 GG) wird damit nicht dargetan. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundes-
verwaltungsgerichts und des Bundesverfassungsgerichts ist grundsätzlich - und so
auch hier - davon auszugehen, dass die Gerichte das Vorbringen der Beteiligten zur
Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben; die Gerichte brauchen sich
dabei nicht mit jedem Vorbringen in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich
auseinander zu setzen. Aus einem Schweigen der Urteilsgründe zu Einzelheiten des
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Prozessstoffs allein kann noch nicht der Schluss gezogen werden, das Gericht habe
diese nicht zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen. Eine Verletzung
rechtlichen Gehörs kann daher nur dann festgestellt werden, wenn es sich aus den
besonderen Umständen des Falles deutlich ergibt, dass das Gericht tatsächliches
Vorbringen der Beteiligten nicht in Erwägung gezogen hat (vgl. etwa Beschluss vom
5. Februar 1999 - BVerwG 9 B 797.98 - Buchholz 310 § 108 Abs. 2 VwGO Nr. 4 un-
ter Hinweis auf BVerfGE 96, 205 <216 f.>). Solche besonderen Umstände zeigt die
Beschwerde nicht auf. Vielmehr weist sie selbst darauf hin, dass das Berufungsurteil
jedenfalls auf die ungekündigte Beschäftigung eingegangen ist, der der Kläger sei-
nerzeit im Rahmen einer Freigängerregelung nachging und von der das Gericht er-
wartet hat, dass er ihr auch nach seiner Haftentlassung weiter nachgehen werde (UA
S. 26 f.). Daraus wird erkennbar, dass die angefochtene Entscheidung die Tatsache
der Strafverbüßung und damit zusammenhängende Umstände durchaus berücksich-
tigt hat. Es sind keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass das Berufungsgericht
den Vortrag des Klägers zu seiner nachhaltigen Prägung durch den Strafvollzug nicht
zur Kenntnis genommen und hinreichend erwogen hat. Dass es diesem Umstand
keine entscheidende Bedeutung beigemessen und ihn auch nicht gesondert erwähnt
hat, ist angesichts der Fülle der vom Berufungsgericht für die Annahme der Gewalt-
bereitschaft des Klägers verwerteten Tatsachen nachvollziehbar. Auch mit den An-
griffen der Beschwerde gegen die Tatsachen- und Beweiswürdigung des Berufungs-
gerichts, die sich auf dessen Gefahrenprognose hinsichtlich der Neigung des Klägers
zu Gewalttätigkeiten unter Missachtung der persönlichen und körperlichen Integrität
von Betroffenen beziehen (Beschwerdebegründung S. 7 f.), wird eine Gehörsverlet-
zung nicht aufgezeigt.
c) Soweit die Beschwerde rügt, der Abwägung der familiären Interessen des Klägers
und seiner Angehörigen gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Ausweisung
lägen "unvollständige und rechtsfehlerhafte Erwägungen" zugrunde (Beschwerdebe-
gründung S. 8), wendet sie sich lediglich gegen die Anwendung materiellen Rechts
durch das Berufungsgericht, ohne damit einen Verfahrensfehler im Sinne des § 132
Abs. 2 Nr. 3 VwGO aufzuzeigen.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2
VwGO).
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streit-
werts beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.
Eckertz-Höfer
Richter
Prof. Dr. Dörig