Urteil des BVerwG vom 01.03.2007

Irak, Widerruf, Wiederherstellung, Unhcr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 B 200.06
OVG 16 A 4877/05.A
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 1. März 2007
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Eckertz-Höfer
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Mallmann und Richter
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts
für das Land Nordrhein-Westfalen vom 8. August 2006
wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist unzulässig. Sie legt die geltend gemachte grundsätzliche
Bedeutung der Rechtssache nicht in einer den Erfordernissen des § 133 Abs. 3
Satz 3 VwGO entsprechenden Weise dar.
Die Beschwerde macht geltend, der Rechtssache komme „grundsätzliche Be-
deutung gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG zu“. Grundsätzliche Bedeutung habe
eine Rechtssache u.a. dann, wenn die in der Revisions-/Berufungsentscheidung
„zu erwartende Klärung von Tatsachenfragen“ verallgemeinerungsfähige Auswir-
kungen entfalte. Es stelle sich die grundsätzliche Rechtsfrage,
„ob in Widerrufsfällen in Bezug auf den Irak die drei Tat-
bestandsmerkmale des grundlegenden Charakters, der
Wiederherstellung des Schutzes und der Stabilität und
Dauerhaftigkeit der Veränderung nach Art. 1 C Nr. 5 I.
(gemeint: Satz 1) GFK erfüllt sein müssen, bevor ein Wi-
derruf rechtmäßig ergehen kann“ (Beschwerdebegrün-
dung S. 5).
Der angefochtene Widerrufsbescheid sei entgegen der Auffassung des Beru-
fungsgerichts rechtswidrig, da die Voraussetzungen des § 73 Abs. 1 Satz 1
AsylVfG nicht vorlägen. Das Berufungsgericht berücksichtige nicht, dass diese
Vorschrift entsprechend der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
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unter Beachtung der Kriterien des Art. 1 C Nr. 5 Satz 1 GFK auszulegen sei.
Gehe man hiervon aus, so lägen die Voraussetzungen für einen Widerruf des
Flüchtlingsstatus des Klägers angesichts der derzeitigen Situation im Irak nicht
vor.
Die Beschwerde ist bereits im rechtlichen Ansatz verfehlt, da § 78 Abs. 3 Nr. 1
AsylVfG, der - anders als § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO - im Falle verallgemeine-
rungsfähiger Auswirkungen auch die Klärung von Tatsachenfragen einschließt
(vgl. Urteil vom 31. Juli 1984 - BVerwG 9 C 46.84 - BVerwGE 70, 24 zu der
Vorgängerregelung des § 32 Abs. 2 Nr. 1 AsylVfG a.F.), allein die Zulassung
der Berufung und nicht diejenige der Revision regelt.
Auch wenn man annähme, dass die Beschwerde die Zulassung der Revision
gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO erstrebt, kann ihr dies nicht zum Erfolg ver-
helfen. Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der
Rechtssache setzt nach dieser Vorschrift voraus, dass eine klärungsfähige und
klärungsbedürftige Rechtsfrage aufgeworfen wird. Eine solche lässt sich der
Beschwerde nicht entnehmen. Die aufgeworfene Frage betrifft in erster Linie die
tatsächliche Situation im Irak. Die Beschwerde greift in der Art einer Beru-
fungsbegründung die tatsächliche und rechtliche Würdigung des Berufungsge-
richts an. Damit kann sie die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher
Bedeutung der Rechtssache nicht erreichen. Soweit sie - neben Tatsachenfra-
gen - überhaupt Rechtsfragen anspricht, macht sie nicht ersichtlich, inwiefern
diese der rechtsgrundsätzlichen Klärung in einem Revisionsverfahren bedürfen.
Indem die Beschwerde dem Berufungsgericht vorhält, § 73 Abs. 1 Satz 1
AsylVfG sei entsprechend der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
unter Beachtung der Kriterien des Art. 1 C Nr. 5 Satz 1 GFK auszulegen (Be-
schwerdebegründung S. 3), macht sie geltend, das Berufungsgericht habe die-
se höchstrichterliche Rechtsprechung nicht beachtet. Tatsächlich hat sich das
Bundesverwaltungsgericht in jüngster Zeit ausführlich zur Auslegung des § 73
Abs. 1 Satz 1 AsylVfG und zum Erfordernis der Berücksichtigung des Art. 1 C
Nr. 5 Satz 1 GFK geäußert (Urteile vom 1. November 2005 - BVerwG 1 C
21.04 - BVerwGE 124, 276; vgl. auch Urteil vom 18. Juli 2006 - BVerwG 1 C
15.05 - NVwZ 2006, 1420). Die Beschwerde zeigt keine rechtliche Problematik
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auf, die einer erneuten oder weitergehenden Klärung in einem Revisionsverfah-
ren bedarf. Soweit sie die Auffassung vertritt, für die Beendigung des Flücht-
lingsstatus müssten nach Art. 1 C Nr. 5 Satz 1 GFK „die drei Tatbestands-
merkmale des grundlegenden Charakters, der Wiederherstellung des Schutzes
und der Stabilität und Dauerhaftigkeit der Veränderung erfüllt“ sein (Beschwer-
debegründung S. 3), setzt sie sich nicht - wie erforderlich - mit der einschlägi-
gen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auseinander (vgl. Urteil
vom 1. November 2005 a.a.O., BVerwGE 124, 276 <281 ff.>). Entsprechendes
gilt, soweit die Beschwerde auf die UNHCR-Richtlinie zum internationalen
Schutz verweist (vgl. dazu BVerwGE 124, 276 <284>).
Die Darlegung der Beschwerde, das Berufungsgericht habe § 73 Abs. 1 Satz 1
AsylVfG nicht entsprechend der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsge-
richts ausgelegt, kann schließlich die Zulassung der Revision auch dann nicht
rechtfertigen, wenn man sie als Divergenzrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) ver-
steht. Eine die Revision eröffnende Divergenz ist nur dann hinreichend be-
zeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene
Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorin-
stanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestell-
ten ebensolchen, seine Entscheidung tragenden Rechtssatz in Anwendung
derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (stRspr; vgl. etwa Beschluss vom
19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO n.F. Nr. 26
= NJW 1997, 3328). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerde nicht. Es
fehlt bereits an der erforderlichen genauen Bezeichnung einer Entscheidung
des Bundesverwaltungsgerichts, von der das Berufungsurteil abweichen soll.
Darüber hinaus ist eine rechtssatzmäßige Abweichung nicht gegeben. Es trifft
namentlich nicht zu, dass das Berufungsgericht bei der Auslegung des § 73
Abs. 1 Satz 1 AsylVfG entgegen der Rechtsprechung des Bundesverwaltungs-
gerichts Art. 1 C Nr. 5 Satz 1 GFK nicht berücksichtigt haben soll. Vielmehr ist
das Berufungsgericht auf diese Bestimmung im Einzelnen eingegangen und hat
insoweit das erwähnte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. November
2005 ausdrücklich berücksichtigt (UA S. 5).
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten wer-
den gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus
§ 30 Satz 1 RVG.
Eckertz-Höfer Dr. Mallmann Richter
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