Urteil des BVerwG vom 09.09.2010

Richteramt, Hochschule

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 B 20.10
OVG 2 N 53.10
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 9. September 2010
durch die Präsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Eckertz-Höfer,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Beck
beschlossen:
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Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des
Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 24. Juni
2010 wird verworfen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 5 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsge-
richte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwal-
tungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1
VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Be-
schluss nicht.
Die Beschwerde ist weiterhin unzulässig, weil sie nicht gemäß § 67 Abs. 4
VwGO durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hoch-
schule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richter-
amt als Bevollmächtigten eingelegt worden ist.
Auf beide Gesichtspunkte ist mit Schreiben vom 16. Juli 2010 und 25. August
2010 hingewiesen worden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestset-
zung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.
Eckertz-Höfer Prof. Dr. Dörig Beck
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