Urteil des BVerwG vom 30.09.2009, 1 B 20.09
Prüfung der Sache, Rechtliches Gehör, Ausweisung, Befristung
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 B 20.09 (1 B 13.09) OVG 11 LB 232/07
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 30. September 2009 durch die Präsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Eckertz-Höfer, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Beck
beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 20. August 2009 - BVerwG 1 B 13.09 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rügeverfahrens.
Gründe:
1Die Anhörungsrüge ist unbegründet und daher gemäß § 152a Abs. 4 Satz 2
VwGO zurückzuweisen.
2Der Kläger beanstandet, der Senat habe bei der Frage, ob im Berufungsurteil
die Frage der Befristung zum Zeitpunkt der Ausweisung geprüft worden sei, das
Gegenteil dessen aus dem Urteil herausgelesen, was darin auf Seite 19 ausgeführt werde. Dort sei nämlich dargelegt, dass der Kläger keinen Anspruch darauf habe, dass die Ausweisung ihm gegenüber von Anfang an nur befristet ergehe, vielmehr folge die Befristung in der Regel der Ausweisung nach. Der Senat komme hingegen zu dem Ergebnis, das Berufungsgericht habe die Frage
der Befristung zum Zeitpunkt der Ausweisung geprüft, was nicht zutreffe.
3Die Anhörungsrüge hat keinen Erfolg. Denn aus dem Vorbringen des Klägers
ergibt sich schon nicht, inwiefern der Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör durch die vom Senat zur Befristungsfrage getroffene Auslegung des Berufungsurteils verletzt sein soll. Vielmehr liegt es im Rahmen der dem Senat obliegenden Auslegung des Inhalts des Berufungsurteils, wenn er diesem der Sache nach die vom Kläger als fehlend beanstandete Prüfung der Befristungsfrage entnimmt. Der Senat hat sich bei seiner Auslegung der Urteilsgründe auf die
dortigen Ausführungen auf Seite 17 f. gestützt, in deren Rahmen das Berufungsgericht die zugunsten des Klägers sprechenden Belange erörtert und in
diesem Zusammenhang darauf hingewiesen hat, dass der Kläger zu gegebener
Zeit von der Türkei aus einen Befristungsantrag stellen könne (UA S. 17 unten).
In Wahrheit erhebt der Kläger mit seinem Vorbringen eine Sachrüge und wen-
det sich gegen die inhaltliche Richtigkeit der Senatsentscheidung. Darauf kann
eine Anhörungsrüge aber nicht gestützt werden.
4Im Übrigen bezieht sich die Rüge auch nicht - wie geboten - auf einen die Entscheidung des Senats tragenden Gesichtspunkt. Die in der Anhörungsrüge zitierte Passage gehört zu den Erwägungen des Senats, mit denen er eine klärungsbedürftige Grundsatzfrage revisiblen Rechts verneint. Dies wird tragend
damit begründet, dass die aufgeworfene Frage, ob eine Pflicht zur Prüfung einer Befristung bereits im Rahmen des Ausweisungsverfahrens besteht, ohne
weiteres zu bejahen ist. Lediglich ergänzend und für die Zurückweisung der
Grundsatzrüge nicht tragend weist der Senat darauf hin (vgl. BA S. 3: „im Übrigen“), dass das Berufungsgericht eine solche Prüfung der Sache nach vorgenommen hat.
5Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Eckertz-Höfer Prof. Dr. Dörig Beck
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