Urteil des BVerwG vom 30.09.2009

Prüfung der Sache, Rechtliches Gehör, Ausweisung, Befristung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 B 20.09 (1 B 13.09)
OVG 11 LB 232/07
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. September 2009
durch die Präsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Eckertz-Höfer,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig
und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Beck
beschlossen:
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Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des
Senats vom 20. August 2009 - BVerwG 1 B 13.09 - wird
zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rügeverfahrens.
G r ü n d e :
Die Anhörungsrüge ist unbegründet und daher gemäß § 152a Abs. 4 Satz 2
VwGO zurückzuweisen.
Der Kläger beanstandet, der Senat habe bei der Frage, ob im Berufungsurteil
die Frage der Befristung zum Zeitpunkt der Ausweisung geprüft worden sei, das
Gegenteil dessen aus dem Urteil herausgelesen, was darin auf Seite 19 ausge-
führt werde. Dort sei nämlich dargelegt, dass der Kläger keinen Anspruch dar-
auf habe, dass die Ausweisung ihm gegenüber von Anfang an nur befristet er-
gehe, vielmehr folge die Befristung in der Regel der Ausweisung nach. Der Se-
nat komme hingegen zu dem Ergebnis, das Berufungsgericht habe die Frage
der Befristung zum Zeitpunkt der Ausweisung geprüft, was nicht zutreffe.
Die Anhörungsrüge hat keinen Erfolg. Denn aus dem Vorbringen des Klägers
ergibt sich schon nicht, inwiefern der Anspruch des Klägers auf rechtliches Ge-
hör durch die vom Senat zur Befristungsfrage getroffene Auslegung des Beru-
fungsurteils verletzt sein soll. Vielmehr liegt es im Rahmen der dem Senat ob-
liegenden Auslegung des Inhalts des Berufungsurteils, wenn er diesem der Sa-
che nach die vom Kläger als fehlend beanstandete Prüfung der Befristungsfra-
ge entnimmt. Der Senat hat sich bei seiner Auslegung der Urteilsgründe auf die
dortigen Ausführungen auf Seite 17 f. gestützt, in deren Rahmen das Beru-
fungsgericht die zugunsten des Klägers sprechenden Belange erörtert und in
diesem Zusammenhang darauf hingewiesen hat, dass der Kläger zu gegebener
Zeit von der Türkei aus einen Befristungsantrag stellen könne (UA S. 17 unten).
In Wahrheit erhebt der Kläger mit seinem Vorbringen eine Sachrüge und wen-
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det sich gegen die inhaltliche Richtigkeit der Senatsentscheidung. Darauf kann
eine Anhörungsrüge aber nicht gestützt werden.
Im Übrigen bezieht sich die Rüge auch nicht - wie geboten - auf einen die Ent-
scheidung des Senats tragenden Gesichtspunkt. Die in der Anhörungsrüge zi-
tierte Passage gehört zu den Erwägungen des Senats, mit denen er eine klä-
rungsbedürftige Grundsatzfrage revisiblen Rechts verneint. Dies wird tragend
damit begründet, dass die aufgeworfene Frage, ob eine Pflicht zur Prüfung ei-
ner Befristung bereits im Rahmen des Ausweisungsverfahrens besteht, ohne
weiteres zu bejahen ist. Lediglich ergänzend und für die Zurückweisung der
Grundsatzrüge nicht tragend weist der Senat darauf hin (vgl. BA S. 3: „im Übri-
gen“), dass das Berufungsgericht eine solche Prüfung der Sache nach vorge-
nommen hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Eckertz-Höfer
Prof. Dr. Dörig
Beck
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