Urteil des BVerwG vom 13.03.2009

Wiederholungsgefahr, Beweisantrag, Ausweisung, Überprüfung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 B 20.08 (1 PKH 21.08)
VGH 19 B 07.2762
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 13. März 2009
durch die Präsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Eckertz-Höfer
sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht Richter und Prof. Dr. Kraft
beschlossen:
Dem Kläger wird für das Beschwerdeverfahren Prozess-
kostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt …
… , …, beigeordnet.
Der Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs
vom 3. September 2008 wird aufgehoben und der Rechts-
streit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an
den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen, soweit er
die Anfechtung der Abschiebungsanordnung (Nr. 2 des
Bescheids vom 27. Februar 2006) betrifft. Im Übrigen wird
die Beschwerde zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Hälfte der Kosten des Beschwerde-
verfahrens; im Übrigen bleibt die Entscheidung über die
Kosten der Schlussentscheidung vorbehalten.
Der Wert des Streitgegenstands wird für das Beschwer-
deverfahren auf 5 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe liegen vor
(§ 166 VwGO, §§ 114 ff. ZPO).
Die auf mehrere Zulassungsgründe gestützte Beschwerde hat teilweise Erfolg.
Der Kläger rügt zu Recht, dass das Berufungsgericht den Beweisantrag, dass
beim Kläger keine Wiederholungsgefahr mehr bestehe, prozessrechtlich feh-
lerhaft abgelehnt hat (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Die angefochtene Entschei-
dung kann aber im Hinblick auf die Ausweisung, die u.a. generalpräventiv moti-
viert ist und insoweit vom Berufungsgericht selbständig tragend gebilligt wurde,
nicht auf dem Verfahrensfehler beruhen. Hinsichtlich dieses Streitgegenstands
ist die Revision auch nicht aus anderen Gründen zuzulassen. Daher verweist
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der Senat die Sache im Hinblick auf die Abschiebungsanordnung nach § 133
Abs. 6 VwGO unter teilweiser Aufhebung des Beschlusses an das Berufungs-
gericht zurück. Soweit das Berufungsgericht die Berufung gegen die Auswei-
sung zurückgewiesen hat, verbleibt es bei dieser Entscheidung.
Die Beschwerde macht zunächst geltend, die Entscheidung des Berufungsge-
richts weiche von der Rechtsprechung des Senats im Urteil vom 15. November
2007 (BVerwG 1 C 45.06 - BVerwGE 130, 20) ab. Zwar habe der Verwaltungs-
gerichtshof auf das genannte Urteil Bezug genommen. Jedoch habe er bei der
Prüfung der zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernisse mit der Feststellung
„Da der Kläger gegenwärtig noch Strafhaft verbüßt, wird sich die Frage eines
zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernisses zudem auch erst in einigen
Jahren stellen.“ (BA S. 20 Rn. 46) einen anderen Zeitpunkt gewählt. Dieses
Vorbringen führt nicht auf den Zulassungsgrund der Abweichung (§ 132 Abs. 2
Nr. 2 VwGO). Zum einen missversteht die Beschwerde die wiedergegebenen
Ausführungen des Berufungsgerichts, das ein zielstaatsbezogenes Abschie-
bungshindernis im Zeitpunkt seiner Entscheidung geprüft (BA S. 12 Rn. 27) und
dabei prognostische Erwägungen angestellt hat. Zum anderen verhält sich die
genannte Entscheidung des Senats nicht zum maßgeblichen Zeitpunkt für die
Prüfung einer Abschiebungsanordnung oder -androhung (vgl. dazu VGH
Mannheim, Urteil vom 28. Mai 2008 - 13 S 936/08, InfAuslR 2008, 353).
Die Beschwerde rügt zu Recht, dass das Berufungsgericht den auf Einholung
eines fachpsychiatrischen Sachverständigengutachtens gerichteten Beweisan-
trag zu der nicht mehr fortbestehenden Wiederholungsgefahr (Nr. 3 im Schrift-
satz vom 7. August 2008) prozessrechtlich fehlerhaft abgelehnt hat. Der Prü-
fung dieser Verfahrensrüge ist die materiellrechtliche Rechtauffassung des Be-
rufungsgerichts zugrunde zu legen. Dieses ist davon ausgegangen, die Ab-
schiebungsandrohung (gemeint: Abschiebungsanordnung) sei zum maßgebli-
chen Zeitpunkt seiner Entscheidung zu beurteilen (BA S. 12 Rn. 27) und der
Kläger könne sich auf ein Abschiebungsverbot aus § 60 Abs. 1 AufenthG beru-
fen (BA S. 19 Rn. 44). Das Berufungsgericht hat die Voraussetzungen des § 60
Abs. 8 Satz 1 AufenthG unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundes-
verwaltungsgerichts zu den Anforderungen an die Feststellung der Wiederho-
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lungsgefahr (Urteil vom 16. November 2000 - BVerwG 9 C 6.00 - BVerwGE
112, 185 <190 ff.>) geprüft. Es hat dabei die Gefahr eines erneuten Exzesses
aufgrund der psychischen Beeinträchtigungen des Klägers unter Verweis auf
seine Ausführungen im Rahmen der Spezialprävention als signifikant erhöht
angesehen.
Soweit der Verwaltungsgerichtshof den Beweisantrag schon deswegen abge-
lehnt hat, weil die Anknüpfungstatsachen nicht zuletzt aufgrund der eigenen An-
gaben des Klägers sowie des fachpsychiatrischen Gutachtens (vom 18. Ok-
tober 2001) feststünden und die hieraus im Rahmen freier richterlicher Über-
zeugungsbildung abgeleiteten Schlussfolgerungen einem Sachverständigen-
beweis nicht zugänglich seien (BA S. 15 Rn. 32), erweist sich dieser Grund als
nicht geeignet für die Ablehnung. Denn dass ein Sachverständigengutachten
die eigene Prognoseentscheidung des Tatrichters nicht ersetzen, sondern hier-
für nur eine Hilfestellung bieten kann, ändert nichts daran, dass es bezüglich
der Wiederholungsgefahr durchaus als geeignetes Beweismittel zur Unterstüt-
zung der letztlich maßgeblichen richterlichen Überzeugungsbildung über das
Bestehen einer Wiederholungsgefahr in Betracht kommen kann (Beschluss
vom 22. Oktober 2008 - BVerwG 1 B 5.08 - juris Rn. 5).
Im Übrigen hat der Verwaltungsgerichtshof die Ablehnung des Beweisantrags
auch darauf gestützt, dass das Verwaltungsgericht die Grenze der ihm zur Ver-
fügung stehenden Sachkunde nicht überschritten habe. Das geht bereits des-
halb fehl, weil das Berufungsgericht als zur vollumfänglichen Überprüfung beru-
fene Tatsacheninstanz (§ 128 VwGO) bei der Ablehnung eines im Berufungs-
verfahren gestellten Beweisantrags seine eigene Sachkunde hätte zugrunde le-
gen müssen. Diese ist hinsichtlich der Beurteilung der Wiederholungsgefahr im
Zeitpunkt seiner Entscheidung nicht belegt. Zwar bedarf es nach der Recht-
sprechung des Senats im Rahmen eines ausländerrechtlichen Ausweisungs-
verfahrens nur in Ausnahmefällen - etwa bei der Beurteilung psychischer Er-
krankungen - der Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Beurteilung
der Wiederholungsgefahr (vgl. etwa Beschlüsse vom 4. Mai 1990 - BVerwG
1 B 82.89 - Buchholz 402.24 § 10 AuslG Nr. 124 und vom 14. März 1997 -
BVerwG 1 B 63.97 - Buchholz 402.240 § 45 AuslG 1990 Nr. 10 m.w.N.). Ein
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derartiger Sonderfall liegt hier angesichts der seelischen Erkrankung des Klä-
gers aber vor. Da der Verwaltungsgerichtshof auch keine aktuellen Auskünfte
zum Verhalten des Klägers im Vollzug und dessen psychischer Verfassung
eingeholt hat, lässt sich seine Sachkunde auch nicht auf das fachpsychiatrische
Gutachten vom 18. Oktober 2001 stützen.
Auf diesem Verfahrensverstoß kann die Entscheidung beruhen, da nicht aus-
zuschließen ist, dass das Berufungsgericht zu einem für den Kläger günstigeren
Ergebnis gekommen wäre, wenn es den beantragten Beweis erhoben hätte.
Auf die von der Beschwerde geltend gemachten weiteren Rügen kommt es
damit nicht an.
Eckertz-Höfer
Richter
Prof. Dr. Kraft
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