Urteil des BVerwG vom 08.11.2002

Politische Tätigkeit, Politische Verfolgung, Vergewaltigung, Staat

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BESCHLUSS
BVerwG 1 B 20.02
OVG 2 L 281/98
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 8. November 2002
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts
E c k e r t z - H ö f e r , den Richter am Bundes-
verwaltungsgericht Dr. M a l l m a n n und die Richterin
am Bundesverwaltungsgericht B e c k
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nicht-
zulassung der Revision in dem Urteil des Ober-
verwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom
22. August 2001 wird verworfen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerde-
verfahrens.
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist unzulässig. Sie legt den allein geltend ge-
machten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der
Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht in einer den An-
forderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise dar.
Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der
Rechtssache setzt voraus, dass eine höchstrichterlich noch
nicht entschiedene Rechtsfrage von allgemeiner Bedeutung auf-
geworfen wird, die in dem angestrebten Revisionsverfahren ge-
klärt werden könnte. Eine solche Frage zeigt die Beschwerde
nicht auf. Sie hält die Frage für grundsätzlich bedeutsam, "ob
eine Vergewaltigung durch staatliche Sicherheitskräfte grund-
sätzlich Ausdruck staatlicher Verfolgung ist". Sie legt aber
weder in Auseinandersetzung mit der bisherigen höchstrichter-
lichen Rechtsprechung dar, inwiefern diese Frage weiterer Klä-
rung durch das Bundesverwaltungsgericht bedarf, noch zeigt sie
auf, dass es auf die Frage der Staatlichkeit der Verfolgung
bei Zugrundelegung der Feststellungen des Berufungsgerichts
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(§ 137 Abs. 2 VwGO) vorliegend in einem Revisionsverfahren
überhaupt ankäme.
Die Frage, unter welchen Voraussetzungen Übergriffe staatli-
cher Amtswalter dem Staat zuzurechnen sind, ist in der höchst-
richterlichen Rechtsprechung bereits grundsätzlich geklärt.
Pflichtwidrige, in Überschreitung der Amtsgewalt verübte Taten
seiner Amtsträger (so genannte Exzesstaten) sind dem Staat da-
nach nur dann zuzurechnen, wenn er sie ausdrücklich oder
stillschweigend unterstützt, billigt oder tatenlos hinnimmt
(vgl. Urteile vom 22. April 1986 - BVerwG 9 C 318.85 -
BVerwGE 74, 160, 163, und vom 19. Mai 1987 - BVerwG 9 C
198.86 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 69; vgl. ferner
BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -
BVerfGE 80, 315, 352). Inwieweit der Fall der Klägerin auf der
Grundlage der Feststellungen des Berufungsgerichts Anlass zu
weiterführender rechtsgrundsätzlicher Entwicklung dieser
Rechtsprechung bieten könnte, lässt sich der Beschwerde nicht
entnehmen.
Unabhängig davon macht die Beschwerde auch nicht deutlich, in-
wiefern sich die von ihr aufgeworfene Frage der staatlichen
Zurechenbarkeit der - vom Berufungsgericht nur unterstellten
und nicht abschließend geprüften - von Soldaten verübten Ver-
gewaltigung in einem Revisionsverfahren stellen würde. Denn
das Berufungsgericht hat eine Vorverfolgung der Klägerin wegen
dieser Rechtsgutverletzung nicht mangels staatlicher Zurechen-
barkeit, sondern mangels Anknüpfung an ein asylerhebliches
Merkmal - hier die geltend gemachte oppositionelle politische
Tätigkeit des Bruders der Klägerin - nach seiner tatrichterli-
chen Würdigung verneint. Dass auch im Fall von Folter oder
Vergewaltigung eine solche Anknüpfung an ein asylerhebliches
Merkmal erforderlich ist, um den Eingriff als politische Ver-
folgung zu qualifizieren, entspricht der ständigen höchstrich-
terlichen Rechtsprechung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. De-
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zember 1989 - 2 BvR 958/86 - BVerfGE 81, 142, 151; BVerwG, Ur-
teil vom 17. Mai 1983 - BVerwG 9 C 36.83 - BVerwGE 67, 184,
193, und Beschluss vom 22. Dezember 1995 - BVerwG 9 B 589.95 -
). Hinsichtlich dieses Gesichtspunkts macht die Be-
schwerde Revisionsgründe nicht geltend.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichts-
kosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Der
Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG.
Eckertz-Höfer Dr. Mallmann Beck