Urteil des BVerwG vom 18.02.2015

Einstellung des Verfahrens, Mitgliedstaat, Rechtsgrundlage, Beweisantrag

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 B 2.15
VGH 20 B 13.30332
In der Verwaltungsstreitsache
- 2 -
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 18. Februar 2015
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Berlit
und die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Fricke und Dr. Rudolph
beschlossen:
Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom
9. Oktober 2014 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Ent-
scheidung an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof
zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlussent-
scheidung vorbehalten.
G r ü n d e :
Die auch auf den Verfahrensmangel fehlerhafter Sachaufklärung (§ 132 Abs. 2
Nr. 3 VwGO i.V.m. § 86 Abs. 1 VwGO) gestützte Beschwerde der Beklagten hat
Erfolg. Aus Gründen der Verfahrensbeschleunigung macht der Senat von der
Möglichkeit Gebrauch, die Berufungsentscheidung durch Beschluss aufzuhe-
ben und den Rechtsstreit gemäß § 133 Abs. 6 VwGO zur anderweitigen Ver-
handlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückzuverwei-
sen.
1. Die Beklagte rügt zu Recht, das Berufungsgericht hätte die Berufung nicht
mit der gegebenen Begründung zurückweisen dürfen, ohne zuvor den Sach-
verhalt von Amts wegen weiter aufgeklärt zu haben. Zwar verletzt ein Gericht
seine Pflicht zur erschöpfenden Sachverhaltsaufklärung grundsätzlich nicht,
wenn es von einer sich nicht aufdrängenden Beweiserhebung absieht, die ein
anwaltlich vertretener Beteiligter oder - wie hier - ein Behördenvertreter nicht
ausdrücklich beantragt hat. Die Tatsache, dass ein Beweisantrag nicht gestellt
wurde, ist aber dann unerheblich, wenn sich dem Gericht auf der Grundlage
seiner Rechtsauffassung auch ohne ausdrücklichen Beweisantrag eine weitere
1
2
- 3 -
Sachverhaltsaufklärung von Amts wegen hätte aufdrängen müssen (stRspr,
etwa BVerwG, Urteil vom 29. Mai 2008 - 10 C 11.07 - BVerwGE 131, 186
Rn. 13 m.w.N.). Das ist hier der Fall.
Die Beklagte hat im Berufungsverfahren vorgetragen, dass bei ihr am 18. Feb-
ruar 2013 zwei Eurodac-Treffer der Kategorie eins eingegangen seien. Danach
habe der Kläger bereits in Italien und Finnland Asylanträge gestellt. Über eine
DublinNET-Mail vom 22. September 2014 sei zwischenzeitlich aus Italien die
Antwort zugegangen, dass für den Kläger eine anerkennende Entscheidung
("… was accepted in Rome on 25-9-09") ergangen sei. Damit lagen im maß-
geblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht am
9. Oktober 2014 konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass der Kläger bereits in
anderen Mitgliedstaaten Asylanträge gestellt hat und diese in einem Mitglied-
staat zu einer Anerkennung geführt haben. Bei dieser Sachlage hätte das Beru-
fungsgericht auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung zum Nichtvorliegen
der Voraussetzungen für eine behördliche Einstellungsverfügung nach §§ 32,
33 Abs. 1 AsylVfG und der von ihm offengelassenen Möglichkeit der Aufrecht-
erhaltung einer derartigen Verfügung - sei es durch Auswechseln der Rechts-
grundlage oder Umdeutung - wegen einer möglichen Antragstellung und Aner-
kennung in einem anderen EU-Mitgliedstaat etwaigen tatsächlichen Zweifeln
hinsichtlich des von der Beklagten mit Unterlagen belegten Vorbringens nach-
gehen müssen. Stattdessen ist es ohne weitere Aufklärung des Sachverhalts
(und auch ohne weiteres Eingehen auf den Einwand anderweitiger Asylantrag-
stellung) davon ausgegangen (UA S. 8 f.), dass zur tatrichterlichen Überzeu-
gung des Gerichtes nicht feststehe, dass der Kläger in Italien eine Flüchtlings-
anerkennung oder einen subsidiären Schutzstatus erhalten habe, weil sich der
vom Bundesamt in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Erklärung der ita-
lienischen Behörden nicht entnehmen lasse, ob und welcher Schutzstatus dem
Kläger angeblich zuerkannt worden sei. Die Aufrechterhaltung eines Beschei-
des unter einer anderen Rechtsgrundlage oder dessen Umdeutung komme im
maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Berufungs-
instanz nicht in Betracht, wenn dies - wie hier - ohne weitere und umfangreiche
Ermittlungen bei italienischen Behörden, die nicht der Amtshilfe des § 14 VwGO
unterlägen, nicht möglich sei.
3
- 4 -
Mit dieser Begründung hat das Berufungsgericht unter den hier gegebenen
Umständen die sich aus § 86 Abs. 1 VwGO ergebenden Pflichten verkannt.
Danach hat das Gericht den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen. Eine
sachgerechte Handhabung dieses Grundsatzes hat zwar unter dem Gesichts-
punkt der Gewaltenteilung und der Prozessökonomie zu erfolgen (vgl. BVerwG,
Urteil vom 17. April 2002 - 9 CN 1.01 - BVerwGE 116, 188 <196>). Dies enthebt
die Tatsachengerichte aber nicht von der Verpflichtung, hinreichend konkret
dargelegten Einwänden eines Beteiligten nachzugehen und den Sachver-
halt - ggf. auch unter Mitwirkung der Beteiligten - weiter aufzuklären, sofern dies
für die Entscheidung des Rechtsstreits erforderlich ist (vgl. BVerwG, Urteil vom
26. August 1983 - 8 C 76.80 - Buchholz 310 § 98 VwGO Nr. 21). Allein der Um-
stand, dass der Erfolg weiterer Ermittlungsmaßnahmen hier von der Mitwirkung
ausländischer Behörden abhängt, begründet für sich noch keine Unzumutbar-
keit.
2. Liegt somit ein Verfahrensmangel vor, auf dem die Berufungsentscheidung
beruht, macht der beschließende Senat im Interesse der Verfahrensbeschleu-
nigung von der Vorschrift des § 133 Abs. 6 VwGO Gebrauch, ohne dass es ei-
ner Entscheidung über die weiteren von der Beklagten geltend gemachten Re-
visionszulassungsgründe bedarf.
3. Für die weitere Sachbehandlung weist der Senat allerdings auf Folgendes
hin:
Die Bewertung des Berufungsgerichts, dass die Voraussetzungen für eine Ein-
stellung des Verfahrens nach §§ 32, 33 Abs. 1 AsylVfG nicht vorlagen, ist auf
der Grundlage der tatrichterlichen Feststellungen jedenfalls im Ergebnis nicht
zu beanstanden. Insoweit fehlt es entgegen der Auffassung der Beklagten auch
nicht an einer tragfähigen Begründung, weshalb die Verfahrenseinstellung nicht
zumindest auf die zweite Betreibensaufforderung gestützt werden könnte. Das
Berufungsgericht hat sich in diesem Zusammenhang nicht lediglich darauf ge-
stützt, dass angesichts der erfolgreichen Eurodac-Treffer nicht auszuschließen
sei, dass schon die erste Abnahme von Fingerabdrücken diese herbeigeführt
4
5
6
7
- 5 -
habe. Ergänzend hat es - im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesver-
waltungsgerichts (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. September 2013 - 10 C 1.13 -
BVerwGE 147, 329 Rn. 17) - ausgeführt, dass eine Betreibensaufforderung ei-
nen bestimmten Anlass voraussetzt, der geeignet ist, Zweifel an dem Bestehen
oder Fortbestehen des Sachentscheidungsinteresses zu wecken. In Anwen-
dung der vom Bundesverwaltungsgericht hierzu entwickelten Kriterien (vgl.
BVerwG, Urteil vom 5. September 2013 - 10 C 1.13 - BVerwGE 147, 329
Rn. 29) hat es schlüssig dargelegt, dass allein eine mögliche Unverwertbarkeit
der einem Schutzsuchenden abgenommenen Fingerabdrücke noch keinen Ma-
nipulationsverdacht rechtfertigt und die Beklagte weder bei der ersten noch bei
der zweiten erkennungsdienstlichen Maßnahme etwaige auf eine Manipulation
hindeutende Indizien dokumentiert habe. Damit fehlte es nach Auffassung des
Berufungsgerichts auch noch bei Erlass der zweiten Betreibensaufforderung
vom November 2011 an einem hinreichenden Verdacht für die Verletzung einer
Mitwirkungspflicht seitens des Klägers. Unerheblich ist, dass anlässlich der drit-
ten erkennungsdienstlichen Behandlung Ende November 2011 Abschürfungen
an den Fingerkuppen festgestellt und dokumentiert wurden, denn die Beklagten
hat diesen Umstand nicht zum Anlass für eine (erneute) Betreibensaufforderung
genommen.
Kann der angegriffene Bescheid nicht auf §§ 32, 33 Abs. 1 AsylVfG gestützt
werden, kommt es somit in tatsächlicher Hinsicht darauf an, ob und mit wel-
chem Ergebnis der Kläger bereits in einem anderen Mitgliedstaat einen Asylan-
trag gestellt hat. Hierzu wird das Berufungsgericht den Sachverhalt weiter auf-
zuklären und sodann auf dieser neuen Tatsachengrundlage der Rechtsfrage
nachzugehen haben, ob der Bescheid auf anderer Rechtsgrundlage aufrecht-
erhalten oder umgedeutet werden kann.
4. Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlussentscheidung vorbehal-
ten.
Prof. Dr. Berlit
Fricke
Dr. Rudolph
8
9