Urteil des BVerwG vom 02.07.2014

Verordnung, Form, Zustellung, Hauptsache

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 B 2.14, 1 PKH 2.14 (1 C 16.14)
VGH 11 S 1770/13
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 2. Juli 2014
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Berlit
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig
und Dr. Maidowski
beschlossen:
Dem Kläger wird für das Verfahren vor dem Bundesver-
waltungsgericht Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechts-
anwalt …, …, beigeordnet.
Auf die Beschwerde des Klägers wird die Entscheidung
des Verwaltungsgerichthofs Baden-Württemberg über die
Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom
11. Dezember 2013 aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfah-
rens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
G r ü n d e :
Der Kläger hat Anspruch auf die Bewilligung von Prozesskostenhilfe, weil die
Voraussetzungen des § 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1, § 119 Abs. 1 Satz 1,
§ 121 Abs. 1 ZPO vorliegen.
Die Beschwerde des Klägers ist zulässig und begründet.
Die Revision kann dem Senat Gelegenheit geben, zu den aufenthaltsrechtli-
chen Wirkungen der bestandskräftigen Feststellung eines Abschiebungsverbots
nach § 60 Abs. 2 AufenthG in der bis zum 30. November 2013 geltenden Fas-
sung nach Inkrafttreten der Änderungen des Aufenthaltsgesetzes und des Asyl-
verfahrensgesetzes zum 1. Dezember 2013 (Art. 1, 2 und 7 Satz 1 des Geset-
zes zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU vom 28. August 2013, BGBl I
S. 3474) bei Vorliegen von Ausschlussgründen Stellung zu nehmen.
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Über die weiteren Zulassungsrügen braucht nicht mehr entschieden zu werden.
Rechtsbehelfsbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen
BVerwG 1 C 16.14 fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch den Be-
schwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu
begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simson-
platz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung vom
26. November 2004, BGBl I S. 3091) einzureichen.
Für die Beteiligten besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung
der Revision. Die Beteiligten müssen sich durch Bevollmächtigte im Sinne von
§ 67 Abs. 4 Satz 3 bis 6 VwGO vertreten lassen.
Prof. Dr. Berlit
Prof. Dr. Dörig
Dr. Maidowski
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