Urteil des BVerwG vom 17.02.2010

Rechtliches Gehör, Schulbesuch, Aufklärungspflicht, Schulpflicht

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 B 2.10
OVG 8 LB 113/08
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 17. Februar 2010
durch die Präsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Eckertz-Höfer
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Richter und Prof. Dr. Kraft
beschlossen:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Beschluss des Niedersächsischen
Oberverwaltungsgerichts vom 26. Oktober 2009 wird
zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfah-
rens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf
35 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde, mit der die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132
Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sowie Verfahrensmängel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gel-
tend gemacht werden, ist nicht bereits deshalb unzulässig, weil die Beschwer-
debegründung verspätet eingegangen ist. Denn nach dem von ihrem Prozess-
bevollmächtigten glaubhaft gemachten Vorbringen ist den Klägern gem. § 60
VwGO Wiedereinsetzung in die ohne Verschulden versäumte Frist des § 133
Abs. 3 Satz 1 VwGO zu gewähren. Soweit die Beschwerde den Darlegungsan-
forderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügt, ist sie unbegründet.
1. Mit den zu § 104a Abs. 1 Nr. 3 AufenthG als grundsätzlich angesehenen Fra-
gen,
„… welche Voraussetzungen für die Feststellung der man-
gelnden Erfüllung der Schulpflicht erforderlich sind, wie
das Gericht bei der Feststellung zu verfahren hat, ob eine
reine Aufzählung von Fehlzeiten, Quantifizierung aus-
reicht, oder ob gleichzeitig festgestellt werden muss, wie
sich diese auf die schulische Laufbahn des Kindes negativ
ausgewirkt hat.“,
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verfehlt die Beschwerde die Darlegungsanforderungen an eine Grundsatzfrage
(§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO i.V.m. § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Es ist weder dar-
gelegt noch ersichtlich, dass sich die aufgeworfene Frage in dem angestrebten
Revisionsverfahren stellen würde. Denn das Berufungsgericht hat die erhebli-
chen Fehlzeiten der Kläger zu 4 bis 7 in Beziehung zu ihren schulischen Leis-
tungen gesetzt. Dazu hat es in den Gründen der angefochtenen Entscheidung
ausgeführt, es sei nicht zu erkennen, dass diese Fehlzeiten keine negativen
Einflüsse auf die schulische und integrative Entwicklung der Kinder hätten und
deshalb unerheblich seien (BA S. 8). Daher erweist sich die Fragestellung in
einem Revisionsverfahren nicht als entscheidungserheblich, ohne dass es dar-
auf ankommt, ob § 104a Abs. 1 Nr. 3 AufenthG, der dem Ausländer die Nach-
weislast für den tatsächlichen Schulbesuch aufbürdet, überhaupt eine prognos-
tische Verknüpfung mit dem Integrationserfolg verlangt (verneinend Funke-
Kaiser, in: GK-AufenthG, Stand Dezember 2008, II-§ 104a Rn. 35). Vielmehr
rügen die Kläger im Gewande der Grundsatzrüge die ihnen ungünstige Würdi-
gung des Berufungsgerichts im Einzelfall; damit lässt sich die Zulassung der
Revision jedoch nicht erreichen.
2. Die Beschwerde macht geltend, das Berufungsgericht habe das rechtliche
Gehör der Kläger verletzt und seiner Aufklärungspflicht nicht genügt. Es habe
- anders als das Verwaltungsgericht - die Kläger zu 4 bis 7 nicht persönlich an-
gehört, sondern ohne ihre Zustimmung gemäß § 130a VwGO entschieden.
Dieses Vorbringen führt nicht auf eine Zulassung der Revision wegen einer
Gehörsverletzung oder mangelnder Aufklärung des Sachverhalts.
Voraussetzung einer begründeten Gehörsrüge ist die (erfolglose) vorherige
Ausschöpfung sämtlicher verfahrensrechtlich eröffneten und nach Lage der
Dinge tauglichen Möglichkeiten, sich rechtliches Gehör zu verschaffen (vgl. u.a.
BVerfG, Beschluss vom 10. Februar 1987 - 2 BvR 314/86 - BVerfGE 74, 220
<225> m.w.N.). Auf eine Versagung des rechtlichen Gehörs kann sich nicht
berufen, wer die im konkreten Fall gegebenen prozessualen Möglichkeiten, sich
Gehör zu verschaffen, nicht genutzt hat (vgl. Beschlüsse vom 25. April 1990
- BVerwG 2 B 37.90 - und vom 31. August 1988 - BVerwG 4 B 153.88 -
Buchholz 303 § 295 ZPO Nr. 8). Die Kläger haben nicht dargelegt, dass sich ihr
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Prozessbevollmächtigter mit Blick auf die für erforderlich gehaltene persönliche
Aussage der Kläger zu 4 bis 7 gegen die Ankündigung des Gerichts vom
14. September 2009 gewendet hätte, im Beschlusswege gemäß § 130a VwGO
zu entscheiden. Das ist ausweislich der Gerichtsakten auch tatsächlich nicht
geschehen. Hinsichtlich des von der Beschwerde behaupteten Verstoßes ge-
gen den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) wird nicht dargelegt,
aus welchem Grund sich dem Berufungsgericht weitere Sachverhaltsermittlun-
gen zum tatsächlichen Schulbesuch hätten aufdrängen müssen, nachdem der
Prozessbevollmächtigte der Kläger nach der Ankündigung einer Entscheidung
durch Beschluss keine entsprechenden Beweisanträge gestellt hat (vgl. Be-
schlüsse vom 10. Februar 1978 - BVerwG 1 B 13.78 - Buchholz 402.24 § 2
AuslG Nr. 8 und 5. August 1997 - BVerwG 1 B 144.97 - NJW-RR 1998, 784).
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2
Halbs. 2 VwGO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestset-
zung folgt aus § 47 Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.
Eckertz-Höfer
Richter
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