Urteil des BVerwG vom 30.01.2003

Sorgerecht, Hund, Emrk, Rechtseinheit

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BESCHLUSS
BVerwG 1 B 2.03
VGH 10 S 2485/01
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. Januar 2003
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts
E c k e r t z - H ö f e r und die Richter am Bundes-
verwaltungsgericht H u n d und R i c h t e r
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nicht-
zulassung der Revision in dem Urteil des Ver-
waltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom
11. September 2002 wird verworfen.
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Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdever-
fahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das
Beschwerdeverfahren auf 4 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die ausschließlich auf eine grundsätzliche Bedeutung der
Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde ist
unzulässig. Sie entspricht nicht den Anforderungen an die Dar-
legung des geltend gemachten Zulassungsgrundes aus § 133
Abs. 3 Satz 3 VwGO.
Die Beschwerde wendet sich mit Ausführungen in der Art einer
Berufungsbegründung gegen das angefochtene Urteil und macht im
Wesentlichen geltend, der Verwaltungsgerichtshof habe "Über-
sehen, dass dem Kläger jetzt ein Anspruch auf das Sorgerecht
für sein Kind" zustehe; er habe sich über Monate bemüht, die
Mutter seines Kindes ausfindig zu machen, um das Sorgerecht
und eine Besuchsregelung vor dem Familiengericht geltend zu
machen. Die Mutter sei aber mit dem Kind "untergetaucht" und
habe bisher nicht gefunden werden können. Es sei dem Kläger
deshalb in keiner Weise anzulasten, dass er für das Kind kein
Sorgerecht und keine Besuchsregelung erhalten habe. Wenn der
Kläger jetzt praktisch auf Dauer von seinem Kind getrennt wer-
den würde, würde dies "auf jeden Fall" gegen Art. 6 GG und
Art. 8 EMRK verstoßen. Ein Vater dürfe nicht schlechter ge-
stellt werden als die Mutter eines Kindes. Er würde aufgrund
der Entscheidung des Berufungsgerichts "für immer sein Kind
verlieren"; das sei "auf jeden Fall rechtswidrig". Damit wird
eine bestimmte Rechtsfrage zur Auslegung und Anwendung des
eingangs der Beschwerdebegründung zitierten § 23 Abs. 3 i.V.m.
§ 19 Abs. 1 Nr. 2 AuslG weder ausdrücklich benannt noch der
Sache hinreichend bezeichnet. Hierzu hätte sich die Beschwerde
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im Einzelnen mit den rechtlichen Gründen der angefochtenen
Entscheidung auseinander setzen und darlegen müssen, inwiefern
die vom Berufungsgericht für seine Entscheidung angeführten
Normen - und gegebenenfalls die vom Kläger für erheblich ge-
haltenen weiteren Bestimmungen - nach dem Stand von Rechtspre-
chung und Lehre entscheidungserhebliche Rechtsfragen aufwer-
fen, die bisher nicht höchstrichterlich entschieden sind oder
erneut einer Klärung oder weiterführender Klärung im Interesse
der Rechtseinheit zugeführt werden müssen. Diesen Darlegungs-
erfordernissen wird die Beschwerde nicht gerecht.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5
Satz 2 Halbsatz 2 VwGO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Fest-
setzung des Streitwerts auf § 13 Abs. 1 Satz 2, § 20 Abs. 3
GKG.
Eckertz-Höfer
Hund
Richter